Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1984 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1983, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Fieberbrunn;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Imst;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Westendorf;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ellbögen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Telfes im Stubai;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Inzing;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pill;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Höfen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pettneu am Arlberg;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nesselwängle;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Brandberg;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Jakob i. Defereggen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ischgl;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schwendau;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kals am Großglockner;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Achenkirch;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Heiterwang.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1984 in Kraft.
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