Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. November 1984 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979, 647/1982 und 656/1983 wird verordnet:

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

1.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Waidring;

2.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Absam;

3.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Finkenberg;

4.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rum;

5.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bichlbach;

6.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Zirl.

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

1.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Waidring;

2.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Absam;

3.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Finkenberg;

4.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rum;

5.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bichlbach;

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

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