Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. Feber 1984 über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-04-01
Status Aufgehoben · 1994-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/1983 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. Nr. 61/1983, des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und des § 13 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung auf die Auszahlung von

1.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und zwar:

a)

Arbeitslosengeld,

b)

Notstandshilfe,

c)

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,

d)

Karenzurlaubsgeld,

e)

Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter;

2.

Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und zwar:

a)

Überbrückungshilfe,

b)

Karenzurlaubshilfe,

c)

erweiterte Überbrückungshilfe;

3.

Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

§ 2. (1) Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt dem örtlich zuständigen Arbeitsamt, im Falle der Einrichtung eines „Arbeitsamt Versicherungsdienste'' diesem Arbeitsamt.

(2) Dem nach Abs. 1 zuständigen Arbeitsamt obliegt auch die Anweisung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, für die Empfänger der im § 1 angeführten Leistungen.

(3) Soweit im folgenden von Leistungen gesprochen wird, sind darunter die im § 1 und im § 2 Abs. 2 angeführten Leistungen zu verstehen.

§ 3. (1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.

(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jährlich im voraus festzulegen.

(3) Sofern der Leistungsbezieher die Überweisung der Geldleistungen auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung wünscht, hat er von der inländischen Kreditunternehmung die Zustimmung zum Überweisungsauftrag einzuholen und dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen, das die weiteren Veranlassungen zu treffen hat.

§ 4. Die Auszahlung von Leistungen für Tage, die mehr als drei Monate vor dem Tag der Unterzeichnung des Zahlungsauftrages liegen, ist an die Zustimmung des Landesarbeitsamtes gebunden.

§ 5. Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 351, über die Auszahlung des Arbeitslosengeldes (Arbeitslosengeld-Auszahlungsverordnung) außer Kraft.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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