Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1342
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(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.

(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei Volksschulklassen, in denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, ferner bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist eine Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.

(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen

§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

1.

der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

2.

der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

3.

der Bücherei,

4.

der Schulwerkstätte,

5.

der Turnsaaleinrichtung,

6.

der Lehrküche,

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters

1.

für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 dritter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek,

f)

die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g)

Sicherheit und Virenschutz.

2.

um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

a)

die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

b)

die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

c)

die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

d)

Sicherheit und Virenschutz,

e)

technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.

(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.

(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei Volksschulklassen, in denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, ferner bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist eine Vorschulgruppe einer Klasse gleichzuhalten.

(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen

§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

1.

der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

2.

der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

3.

der Bücherei,

4.

der Schulwerkstätte,

5.

der Turnsaaleinrichtung,

6.

der Lehrküche,

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters

1.

für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 dritter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek,

f)

die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g)

Sicherheit und Virenschutz.

2.

um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

a)

die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

b)

die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

c)

die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

d)

Sicherheit und Virenschutz,

e)

technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.

(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Volksschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.

(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.

(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder eine weitere halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen

§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten.

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters

1.

für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek,

f)

die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g)

Sicherheit und Virenschutz.

2.

um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

a)

die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

b)

die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

c)

die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

d)

Sicherheit und Virenschutz,

e)

technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.

(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Volksschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.

(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.

(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder eine weitere halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.

Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw.

Lehrverpflichtung

§ 48. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw.

Lehrverpflichtung

§ 48. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

§ 48. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen

§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten.

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters

1.

für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek,

f)

die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g)

Sicherheit und Virenschutz.

2.

um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

a)

die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

b)

die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

c)

die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

d)

Sicherheit und Virenschutz,

e)

technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.

(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Volksschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.

(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.

(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder eine weitere halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.

Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

§ 48. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Zu Abs. 3: Zum Geltungsbereich vgl. Art. III des BG,

BGBl. Nr. 389/1986.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1.

für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2.

für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3.

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,

4.

für die Verwaltung

a)

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b)

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c)

der Sammlung für Physik und Chemie,

d)

der Bücherei,

e)

der Schulwerkstätte,

f)

der Lehrküche,

g)

des Lehrgartens,

h)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i)

der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

j)

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet. Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

Zu Abs. 3: Zum Geltungsbereich vgl. Art. III des BG,

BGBl. Nr. 389/1986;

Zu Abs. 1a: Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1.

für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2.

für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3.

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,

4.

für die Verwaltung

a)

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b)

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c)

der Sammlung für Physik und Chemie,

d)

der Bücherei,

e)

der Schulwerkstätte,

f)

der Lehrküche,

g)

des Lehrgartens,

h)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i)

der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

j)

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen ist. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet. Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

Zu Abs. 3: Zum Geltungsbereich vgl. Art. III des BG,

BGBl. Nr. 389/1986;

Zu Abs. 1a: Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1.

für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2.

für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3.

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,

4.

für die Verwaltung

a)

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b)

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c)

der Sammlung für Physik und Chemie,

d)

der Bücherei,

e)

der Schulwerkstätte,

f)

der Lehrküche,

g)

des Lehrgartens,

h)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i)

der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

j)

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen ist. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.

(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen'' eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d unzulässig.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet. Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

Zu Abs. 1a: Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1.

für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2.

für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3.

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,

4.

für die Verwaltung

a)

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b)

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c)

der Sammlung für Physik und Chemie,

d)

der Bücherei,

e)

der Schulwerkstätte,

f)

der Lehrküche,

g)

des Lehrgartens,

h)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i)

der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

j)

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen ist. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.

(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen'' eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d unzulässig.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

Abkürzung

LDG 1984

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 123 Abs. 8)

1.
  1. 1994 (Vorschule, 1. und 5. Schulstufe, Polytechnischer Lehrgang)
1.
  1. 1995 (2. und 6. Schulstufe)
1.
  1. 1996 (3. und 7. Schulstufe)
1.
  1. 1997 (4. und 8. Schulstufe)

Zu Abs. 1a: Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1.

für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2.

für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3.

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,

4.

für die Verwaltung

a)

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b)

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c)

der Sammlung für Physik und Chemie,

d)

der Bücherei,

e)

der Schulwerkstätte,

f)

der Lehrküche,

g)

des Lehrgartens,

h)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i)

der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

j)

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des Lehrers für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefaßt und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe Wochenstunde die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen ist. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.

(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen“ eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d unzulässig.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine Dreiviertel-Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

Abkürzung

LDG 1984

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 123 Abs. 8)

1.
  1. 1994 (Vorschule, 1. und 5. Schulstufe, Polytechnischer Lehrgang)
1.
  1. 1995 (2. und 6. Schulstufe)
1.
  1. 1996 (3. und 7. Schulstufe)
1.
  1. 1997 (4. und 8. Schulstufe)

Zu Abs. 1a: Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1.

für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2.

für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3.

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,

4.

für die Verwaltung

a)

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b)

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c)

der Sammlung für Physik und Chemie,

d)

der Bücherei,

e)

der Schulwerkstätte,

f)

der Lehrküche,

g)

des Lehrgartens,

h)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i)

der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

j)

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des Lehrers für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefaßt und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe Wochenstunde die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen ist.

(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen“ eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d unzulässig.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine Dreiviertel-Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

Abkürzung

LDG 1984

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 123 Abs. 8)

1.
  1. 1994 (Vorschule, 1. und 5. Schulstufe, Polytechnischer Lehrgang)
1.
  1. 1995 (2. und 6. Schulstufe)
1.
  1. 1996 (3. und 7. Schulstufe)
1.
  1. 1997 (4. und 8. Schulstufe)

Zu Abs. 1a: Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1.

für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2.

für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3.

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,

4.

für die Verwaltung

a)

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b)

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c)

der Sammlung für Physik und Chemie,

d)

der Bücherei,

e)

der Schulwerkstätte,

f)

der Lehrküche,

g)

des Lehrgartens,

h)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i)

der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

j)

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des Lehrers für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefaßt und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe Wochenstunde die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist.

(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen“ eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d unzulässig.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine Dreiviertel-Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1.

für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2.

für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3.

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,

4.

für die Verwaltung

a)

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b)

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c)

der Sammlung für Physik und Chemie,

d)

der Bücherei,

e)

der Schulwerkstätte,

f)

der Lehrküche,

g)

des Lehrgartens,

h)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i)

der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

j)

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters

1.

für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek,

f)

die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g)

Sicherheit und Virenschutz.

2.

um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

a)

die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

b)

die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

c)

die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

d)

Sicherheit und Virenschutz,

e)

technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen'' eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d unzulässig.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine Dreiviertel-Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1.

für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2.

für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3.

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.

a)

der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

b)

der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

c)

der Sammlung für Physik und Chemie,

d)

der Bücherei,

e)

der Schulwerkstätte,

f)

der Lehrküche,

g)

des Lehrgartens,

h)

der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

i)

der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

j)

der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters

1.

für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek,

f)

die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g)

Sicherheit und Virenschutz.

2.

um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

a)

die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

b)

die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

c)

die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

d)

Sicherheit und Virenschutz,

e)

technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen'' eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d unzulässig.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

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