Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;
pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.
(3) Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.
Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;
pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.
(3) Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Landesschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im politischen Bezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.
Abkürzung
LDG 1984
Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;
pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.
(3) Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik vom Landesschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im politischen Bezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.
Abkürzung
LDG 1984
Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;
pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.
(3) Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 21, BGBl. I Nr. 138/2017)
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(6a) Übersteigt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, die volle Lehrverpflichtung, so darf die Leiterin oder der Leiter die Gesamtsumme der eine volle Lehrverpflichtung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der volle Lehrverpflichtung der Schulleitung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.
(10) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 26c Abs. 12 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 26e), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Abkürzung
LDG 1984
Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;
pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.
(3) Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 21, BGBl. I Nr. 138/2017)
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(6a) Übersteigt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, die volle Lehrverpflichtung, so darf die Leiterin oder der Leiter die Gesamtsumme der eine volle Lehrverpflichtung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der volle Lehrverpflichtung der Schulleitung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.
(10) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 26c Abs. 12 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 26e), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Abkürzung
LDG 1984
Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;
pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.
(3) Beim Leiter einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 21, BGBl. I Nr. 138/2017)
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(6a) Übersteigt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, die volle Lehrverpflichtung, so darf die Leiterin oder der Leiter die Gesamtsumme der eine volle Lehrverpflichtung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der volle Lehrverpflichtung der Schulleitung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.
(10) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 26c Abs. 12 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 26e), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Abkürzung
LDG 1984
Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule
§ 51a. (1) Die Verwendung einer Landeslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landeslehrperson anstelle der Vergütung gemäß § 63d GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
(2) Die Landeslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
(4) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Landeslehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Landeslehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
(5) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landeslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(6) Die gemäß Abs. 5 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landeslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 26,5 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als drei Wochenstunden - sofern der Lehrer Klassenvorstandsgeschäfte für mindestens zwei Klassen führt, nicht mehr als vier Wochenstunden - beträgt,
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßige Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten zulässig sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als sechs Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für die Verwaltung
der Sammlung für Fachkunde,
der Sammlung für Warenkunde,
der Sammlung für Fachzeichnen,
der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
der Einrichtungen für Werbetechnik,
der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
der Bücherei,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 26,5 Wochenstunden,
bei Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen sind,
um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 26,5 Wochenstunden, wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe mit mehr als der halben Lehrverpflichtung verwendet wird,
um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 26,5 Wochenstunden, wenn der Lehrer in dieser Fachgruppe mit der halben oder einer geringeren Lehrverpflichtung verwendet wird.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte und auf die Verwaltung der Einrichtungen für Bürotechnik, wenn diese auch mindestens fünf Mikrocomputer für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung umfassen, ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.
(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12) Für die Ermittlung der Lehrverpflichtung von Lehrern, auf die Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, ist die Lehrpflichtverminderung um 0,25 Wochenstunden nach Anwendung der Rundungsbestimmungen des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten zulässig oder vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten zulässig sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als sechs Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für die Verwaltung
der Sammlung für Fachkunde,
der Sammlung für Warenkunde,
der Sammlung für Fachzeichnen,
der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
der Einrichtungen für Werbetechnik,
der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
der Bücherei,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte und auf die Verwaltung der Einrichtungen für Bürotechnik, wenn diese auch mindestens fünf Mikrocomputer für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung umfassen, ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.
(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12) Für die Ermittlung der Lehrverpflichtung von Lehrern, auf die Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, ist die Lehrpflichtverminderung um 0,25 Wochenstunden nach Anwendung der Rundungsbestimmungen des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen. Auf die Ermittlung der Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern, die ausschließlich oder teilweise in der Fachgruppe III verwendet werden, sind die Rundungsbestimmungen des § 47 nicht anzuwenden.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für die Verwaltung
der Sammlung für Fachkunde,
der Sammlung für Warenkunde,
der Sammlung für Fachzeichnen,
der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
der Einrichtungen für Werbetechnik,
der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
der Bücherei,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
(4a) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den
Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen
eingesetzt werden,
```
bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit
```
ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich
Peripheriegeräte ......................... um 2 Wochenstunden
```
von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden
```
```
ab 26 solcher Anlagen .................... um 3 Wochenstunden
```
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an
denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und
tatsächlich erfolgt,
```
bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden
```
```
von 11 bis 20 Klassen .................... um 1 Wochenstunde
```
```
ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden
```
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4b) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4a genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Abs. 4a letzter Satz ist anzuwenden.
(4c) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
(4d) Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4a nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.
(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12) Für die Ermittlung der Lehrverpflichtung von Lehrern, auf die Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, ist die Lehrpflichtverminderung um 0,25 Wochenstunden nach Anwendung der Rundungsbestimmungen des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen. Auf die Ermittlung der Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern, die ausschließlich oder teilweise in der Fachgruppe III verwendet werden, sind die Rundungsbestimmungen des § 47 nicht anzuwenden.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für die Verwaltung
der Sammlung für Fachkunde,
der Sammlung für Warenkunde,
der Sammlung für Fachzeichnen,
der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
der Einrichtungen für Werbetechnik,
der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
der Bücherei,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
(4a) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den
Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen
eingesetzt werden,
```
bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit
```
ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich
Peripheriegeräte ......................... um 2 Wochenstunden
```
von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden
```
```
ab 26 solcher Anlagen .................... um 3 Wochenstunden
```
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an
denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und
tatsächlich erfolgt,
```
bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden
```
```
von 11 bis 20 Klassen .................... um 1 Wochenstunde
```
```
ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden
```
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4b) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4a genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
(4c) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
(4d) Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4a nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.
(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
(3) Die Lehrverpflichtung nach Abs. 1 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für die Verwaltung
der Sammlung für Fachkunde,
der Sammlung für Warenkunde,
der Sammlung für Fachzeichnen,
der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
der Einrichtungen für Werbetechnik,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
der Bücherei,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
(4a) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den
Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen
eingesetzt werden,
```
bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit
```
ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich
Peripheriegeräte ......................... um 2 Wochenstunden
```
von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden
```
```
ab 26 solcher Anlagen .................... um 3 Wochenstunden
```
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an
denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und
tatsächlich erfolgt,
```
bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden
```
```
von 11 bis 20 Klassen .................... um 1 Wochenstunde
```
```
ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden
```
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4b) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4a genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
(4c) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
(4d) Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4a nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.
(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
für die Verwaltung
der Sammlung für Fachkunde,
der Sammlung für Warenkunde,
der Sammlung für Fachzeichnen,
der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
der Einrichtungen für Werbetechnik,
der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
der Bücherei,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
(4a) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den
Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen
eingesetzt werden,
```
bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit
```
ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich
Peripheriegeräte ......................... um 2 Wochenstunden
```
von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden
```
```
ab 26 solcher Anlagen .................... um 3 Wochenstunden
```
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an
denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und
tatsächlich erfolgt,
```
bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden
```
```
von 11 bis 20 Klassen .................... um 1 Wochenstunde
```
```
ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden
```
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4b) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4a genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
(4c) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
(4d) Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4a nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
(5) Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
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