Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1342
Änderungshistorie JSON API

(18) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

(19) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.

(20) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt. Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 GehG) auf Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer entsprechen die gemäß § 61 Abs. 4 GehG umgerechneten Wochenstunden Werteinheiten im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Gegenstände

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen sowie an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach den für die betreffende Schulart in den §§ 48 bis 52 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 45 Abs. 1 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Gegenstände

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach den für die betreffende Schulart in den §§ 48 bis 52 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 45 Abs. 1 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne

Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Gegenstände

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach den für die betreffende Schulart in den §§ 48 bis 52 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 45 Abs. 1 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne

Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

5.

Abschnitt

RECHTE

Bezüge

§ 54. Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der §§ 106 bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Landeslehrer an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand'' („i. R.'') hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

```

```

! ab Gehaltsstufe ! !

Verwendungsgruppe ! (§ 55 Abs. 1 ! Planstelle ! Amtstitel

und Schulart ! des Gehalts- ! !

! gesetzes 1956) ! !

```

```

L 2a 1, L 2b 1 ! - ! Lehrer ! Volksschul-

Volksschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Volksschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Volksschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Hauptschul-

Hauptschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Hauptschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Hauptschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Sonderschul-

Sonderschulen (ein- ! ! ! lehrer

schließlich Blindenin- ! 10 ! ! Sonderschul-

stitute und Institut ! ! ! oberlehrer

für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Sonderschul-

! ! als selb- ! direktor

! ! ständige !

! ! Schulen ge-!

! ! führten !

! ! Sonder- !

! ! schulen !

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Lehrer des

Polytechnische Lehr- ! ! ! Polytechni-

gänge ! ! ! schen Lehr-

! ! ! ganges

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! des Poly-

! ! ! technischen

! ! ! Lehrganges

!---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Direktor des

! ! als selb- ! Polytechni-

! ! ständige ! schen Lehr-

! ! Schulen ge-! ganges

! ! führten !

! ! Polytechni-!

! ! schen Lehr-!

! ! gängen !

```

```

L 2a 2, L 2a 1 ! - ! Lehrer ! Berufsschul-

Berufsschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Berufsschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Berufsschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2, L 2a 1, ! - ! Lehrer für ! Lehrer mit

L 2b 1, L 3 ! ! den betref-! einem das

Lehrer für einzelne ! ! fenden Un- ! Unterrichts-

Unterrichtsgegen- ! ! terrichts- ! fach bezeich-

stände an Volksschulen,! ! gegenstand ! nenden Zu-

Hauptschulen, Sonder- ! ! ! satz: zB Re-

schulen (einschließlich! ! ! ligions-

Blindeninstituten und ! ! ! lehrer,

Institut für Gehörlo- ! ! ! Sprachlehrer,

senbildung), Polytech- ! ! ! Lehrer für

nischen Lehrgängen, ! ! ! Leibesübun-

Berufsschulen ! ! ! gen, Lehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Lehrer für

! ! ! Werker-

! ! ! ziehung

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! mit demselben

! ! ! Zusatz: zB

! ! ! Religions-

! ! ! oberlehrer,

! ! ! Sprachober-

! ! ! lehrer,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Leibes-

! ! ! übungen,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Werker-

! ! ! ziehung

```

```

L 1 ! - ! Lehrer ! Professor d.

Blindeninstitute und ! ! ! (unter Hinzu-

Institute für ! ! ! fügung der

Gehörlosenbildung in ! ! ! Bezeichnung

Graz und in Linz ! ! ! der Schule)

! ! !

! ! Leiter ! Direktor d.

! ! ! (unter Hinzu-

! ! ! fügung der

! ! ! Bezeichnung

! ! ! der Schule)

```

```

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 8 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter'' zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Landeslehrer an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand'' („i. R.'') hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

```

```

! ab Gehaltsstufe ! !

Verwendungsgruppe ! (§ 55 Abs. 1 ! Planstelle ! Amtstitel

und Schulart ! des Gehalts- ! !

! gesetzes 1956) ! !

```

```

L 2a 1, L 2b 1 ! - ! Lehrer ! Volksschul-

Volksschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Volksschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Volksschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Hauptschul-

Hauptschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Hauptschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Hauptschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Sonderschul-

Sonderschulen (ein- ! ! ! lehrer

schließlich Blindenin- ! 10 ! ! Sonderschul-

stitute und Institut ! ! ! oberlehrer

für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Sonderschul-

! ! als selb- ! direktor

! ! ständige !

! ! Schulen ge-!

! ! führten !

! ! Sonder- !

! ! schulen !

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Lehrer des

Polytechnische Lehr- ! ! ! Polytechni-

gänge ! ! ! schen Lehr-

! ! ! ganges

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! des Poly-

! ! ! technischen

! ! ! Lehrganges

!---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Direktor des

! ! als selb- ! Polytechni-

! ! ständige ! schen Lehr-

! ! Schulen ge-! ganges

! ! führten !

! ! Polytechni-!

! ! schen Lehr-!

! ! gängen !

```

```

L 2a 2, L 2a 1 ! - ! Lehrer ! Berufsschul-

Berufsschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Berufsschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Berufsschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2, L 2a 1, ! - ! Lehrer für ! Lehrer mit

L 2b 1, L 3 ! ! den betref-! einem das

Lehrer für einzelne ! ! fenden Un- ! Unterrichts-

Unterrichtsgegen- ! ! terrichts- ! fach bezeich-

stände an Volksschulen,! ! gegenstand ! nenden Zu-

Hauptschulen, Sonder- ! ! ! satz: zB Re-

schulen (einschließlich! ! ! ligions-

Blindeninstituten und ! ! ! lehrer,

Institut für Gehörlo- ! ! ! Sprachlehrer,

senbildung), Polytech- ! ! ! Lehrer für

nischen Lehrgängen, ! ! ! Leibesübun-

Berufsschulen ! ! ! gen, Lehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Lehrer für

! ! ! Werker-

! ! ! ziehung

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! mit demselben

! ! ! Zusatz: zB

! ! ! Religions-

! ! ! oberlehrer,

! ! ! Sprachober-

! ! ! lehrer,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Leibes-

! ! ! übungen,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Werker-

! ! ! ziehung

```

```

L 1 ! - ! Lehrer ! Professor d.

Blindeninstitute und ! ! ! (unter Hinzu-

Institute für ! ! ! fügung der

Gehörlosenbildung in ! ! ! Bezeichnung

Graz und in Linz ! ! ! der Schule)

! ! !

! ! Leiter ! Direktor d.

! ! ! (unter Hinzu-

! ! ! fügung der

! ! ! Bezeichnung

! ! ! der Schule)

```

```

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 8 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter'' zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Landeslehrer an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand'' („i. R.'') hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

```

```

! ab Gehaltsstufe ! !

Verwendungsgruppe ! (§ 55 Abs. 1 ! Planstelle ! Amtstitel

und Schulart ! des Gehalts- ! !

! gesetzes 1956) ! !

```

```

L 2a 1, L 2b 1 ! - ! Lehrer ! Volksschul-

Volksschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Volksschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Volksschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Hauptschul-

Hauptschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Hauptschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Hauptschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Sonderschul-

Sonderschulen (ein- ! ! ! lehrer

schließlich Blindenin- ! 10 ! ! Sonderschul-

stitute und Institut ! ! ! oberlehrer

für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Sonderschul-

! ! als selb- ! direktor

! ! ständige !

! ! Schulen ge-!

! ! führten !

! ! Sonder- !

! ! schulen !

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Lehrer der

Polytechnische ! ! ! Polytechni-

Schulen ! ! ! schen

! ! ! Schule

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! der Poly-

! ! ! technischen

! ! ! Schule

!---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Direktor der

! ! als selb- ! Polytechni-

! ! ständige ! schen

! ! Schulen ge-! Schule

! ! führten !

! ! Polytechni-!

! ! schen !

! ! Schulen !

```

```

L 2a 2, L 2a 1 ! - ! Lehrer ! Berufsschul-

Berufsschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Berufsschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Berufsschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2, L 2a 1, ! - ! Lehrer für ! Lehrer mit

L 2b 1, L 3 ! ! den betref-! einem das

Lehrer für einzelne ! ! fenden Un- ! Unterrichts-

Unterrichtsgegen- ! ! terrichts- ! fach bezeich-

stände an Volksschulen,! ! gegenstand ! nenden Zu-

Hauptschulen, Sonder- ! ! ! satz: zB Re-

schulen (einschließlich! ! ! ligions-

Blindeninstituten und ! ! ! lehrer,

Institut für Gehörlo- ! ! ! Sprachlehrer,

senbildung), Polytech- ! ! ! Lehrer für

nischen Schulen, ! ! ! Leibesübun-

Berufsschulen ! ! ! gen, Lehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Lehrer für

! ! ! Werker-

! ! ! ziehung

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! mit demselben

! ! ! Zusatz: zB

! ! ! Religions-

! ! ! oberlehrer,

! ! ! Sprachober-

! ! ! lehrer,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Leibes-

! ! ! übungen,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Werker-

! ! ! ziehung

```

```

L 1 ! - ! Lehrer ! Professor d.

Blindeninstitute und ! ! ! (unter Hinzu-

Institute für ! ! ! fügung der

Gehörlosenbildung in ! ! ! Bezeichnung

Graz und in Linz ! ! ! der Schule)

! ! !

! ! Leiter ! Direktor d.

! ! ! (unter Hinzu-

! ! ! fügung der

! ! ! Bezeichnung

! ! ! der Schule)

```

```

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 8 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter'' zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Landeslehrer an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand” („i. R.”) hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

```

```

! ab Gehaltsstufe ! !

Verwendungsgruppe ! (§ 55 Abs. 1 ! Planstelle ! Amtstitel

und Schulart ! des Gehalts- ! !

! gesetzes 1956) ! !

```

```

L 2a 1, L 2b 1 ! - ! Lehrer ! Volksschul-

Volksschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Volksschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Volksschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Hauptschul-

Hauptschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Hauptschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Hauptschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Sonderschul-

Sonderschulen (ein- ! ! ! lehrer

schließlich Blindenin- ! 10 ! ! Sonderschul-

stitute und Institut ! ! ! oberlehrer

für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Sonderschul-

! ! als selb- ! direktor

! ! ständige !

! ! Schulen ge-!

! ! führten !

! ! Sonder- !

! ! schulen !

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Lehrer der

Polytechnische ! ! ! Polytechni-

Schulen ! ! ! schen

! ! ! Schule

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! der Poly-

! ! ! technischen

! ! ! Schule

!---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Direktor der

! ! als selb- ! Polytechni-

! ! ständige ! schen

! ! Schulen ge-! Schule

! ! führten !

! ! Polytechni-!

! ! schen !

! ! Schulen !

```

```

L 2a 2, L 2a 1 ! - ! Lehrer ! Berufsschul-

Berufsschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Berufsschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Berufsschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2, L 2a 1, ! - ! Lehrer für ! Lehrer mit

L 2b 1, L 3 ! ! den betref-! einem das

Lehrer für einzelne ! ! fenden Un- ! Unterrichts-

Unterrichtsgegen- ! ! terrichts- ! fach bezeich-

stände an Volksschulen,! ! gegenstand ! nenden Zu-

Hauptschulen, Sonder- ! ! ! satz: zB Re-

schulen (einschließlich! ! ! ligions-

Blindeninstituten und ! ! ! lehrer,

Institut für Gehörlo- ! ! ! Sprachlehrer,

senbildung), Polytech- ! ! ! Lehrer für

nischen Schulen, ! ! ! Leibesübun-

Berufsschulen ! ! ! gen, Lehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Lehrer für

! ! ! Werker-

! ! ! ziehung

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! mit demselben

! ! ! Zusatz: zB

! ! ! Religions-

! ! ! oberlehrer,

! ! ! Sprachober-

! ! ! lehrer,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Leibes-

! ! ! übungen,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Werker-

! ! ! ziehung

```

```

L 1 ! - ! Lehrer ! Professor d.

Blindeninstitute und ! ! ! (unter Hinzu-

Institute für ! ! ! fügung der

Gehörlosenbildung in ! ! ! Bezeichnung

Graz und in Linz ! ! ! der Schule)

! ! !

! ! Leiter ! Direktor d.

! ! ! (unter Hinzu-

! ! ! fügung der

! ! ! Bezeichnung

! ! ! der Schule)

```

```

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter” zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand” („i. R.”) hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

```

```

! ab Gehaltsstufe ! !

Verwendungsgruppe ! (§ 55 Abs. 1 ! Planstelle ! Amtstitel

und Schulart ! des Gehalts- ! !

! gesetzes 1956) ! !

```

```

L 2a 1, L 2b 1 ! - ! Lehrer ! Volksschul-

Volksschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Volksschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Volksschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Hauptschul-

Hauptschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Hauptschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Hauptschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Sonderschul-

Sonderschulen (ein- ! ! ! lehrer

schließlich Blindenin- ! 10 ! ! Sonderschul-

stitute und Institut ! ! ! oberlehrer

für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Sonderschul-

! ! als selb- ! direktor

! ! ständige !

! ! Schulen ge-!

! ! führten !

! ! Sonder- !

! ! schulen !

```

```

L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Lehrer der

Polytechnische ! ! ! Polytechni-

Schulen ! ! ! schen

! ! ! Schule

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! der Poly-

! ! ! technischen

! ! ! Schule

!---------------------------------------------

! - ! Leiter von ! Direktor der

! ! als selb- ! Polytechni-

! ! ständige ! schen

! ! Schulen ge-! Schule

! ! führten !

! ! Polytechni-!

! ! schen !

! ! Schulen !

```

```

L 2a 2, L 2a 1 ! - ! Lehrer ! Berufsschul-

Berufsschulen ! ! ! lehrer

! 10 ! ! Berufsschul-

! ! ! oberlehrer

!---------------------------------------------

! - ! Leiter ! Berufsschul-

! ! ! direktor

```

```

L 2a 2, L 2a 1, ! - ! Lehrer für ! Lehrer mit

L 2b 1, L 3 ! ! den betref-! einem das

Lehrer für einzelne ! ! fenden Un- ! Unterrichts-

Unterrichtsgegen- ! ! terrichts- ! fach bezeich-

stände an Volksschulen,! ! gegenstand ! nenden Zu-

Hauptschulen, Sonder- ! ! ! satz: zB Re-

schulen (einschließlich! ! ! ligions-

Blindeninstituten und ! ! ! lehrer,

Institut für Gehörlo- ! ! ! Sprachlehrer,

senbildung), Polytech- ! ! ! Lehrer für

nischen Schulen, ! ! ! Leibesübun-

Berufsschulen ! ! ! gen, Lehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Lehrer für

! ! ! Werker-

! ! ! ziehung

! 10 ! ! Oberlehrer

! ! ! mit demselben

! ! ! Zusatz: zB

! ! ! Religions-

! ! ! oberlehrer,

! ! ! Sprachober-

! ! ! lehrer,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Leibes-

! ! ! übungen,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Musiker-

! ! ! ziehung,

! ! ! Oberlehrer

! ! ! für Werker-

! ! ! ziehung

```

```

L 1 ! - ! Lehrer ! Professor d.

Blindeninstitute und ! ! ! (unter Hinzu-

Institute für ! ! ! fügung der

Gehörlosenbildung in ! ! ! Bezeichnung

Graz und in Linz ! ! ! der Schule)

! ! !

! ! Leiter ! Direktor d.

! ! ! (unter Hinzu-

! ! ! fügung der

! ! ! Bezeichnung

! ! ! der Schule)

```

```

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter” zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Landeslehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Abkürzung

LDG 1984

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) Planstelle Amtstitel
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen -10 Lehrer Volksschullehrer Volksschuloberlehrer
- Leiter Volksschuldirektor
L 2a 2Neue Mittelschulen, Hauptschulen -10 Lehrer Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschullehrer Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschuloberlehrer
- Leiter Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule Hauptschuldirektor
L 2a 2Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung) -10 Lehrer Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer
- Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen Sonderschuldirektor
L 2a 2Polytechnische Schulen -10 Lehrer Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule
- Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen Direktor der Polytechnischen Schule
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen -10 Lehrer Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer
- Leiter Berufsschuldirektor
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen - Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung
10 Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung
L 1Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz - Lehrer Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
Leiter Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Landeslehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Abkürzung

LDG 1984

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) Planstelle Amtstitel
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen -10 Lehrer Volksschullehrer Volksschuloberlehrer
- Leiter Volksschuldirektor
L 2a 2Neue Mittelschulen, Hauptschulen -10 Lehrer Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschullehrer Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschuloberlehrer
- Leiter Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule Hauptschuldirektor
L 2a 2Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung) -10 Lehrer Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer
- Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen Sonderschuldirektor
L 2a 2Polytechnische Schulen -10 Lehrer Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule
- Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen Direktor der Polytechnischen Schule
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen -10 Lehrer Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer
- Leiter Berufsschuldirektor
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen - Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung
10 Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung
L 1Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz - Lehrer Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
Leiter Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Landeslehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Abkürzung

LDG 1984

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) Planstelle Amtstitel
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen -10 Lehrer Volksschullehrer Volksschuloberlehrer
- Leiter Volksschuldirektor
L 2a 2Neue Mittelschulen -10 Lehrer Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule
- Leiter Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule
L 2a 2Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung) -10 Lehrer Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer
- Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen Sonderschuldirektor
L 2a 2Polytechnische Schulen -10 Lehrer Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule
- Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen Direktor der Polytechnischen Schule
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen -10 Lehrer Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer
- Leiter Berufsschuldirektor
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen - Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung
10 Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung
L 1Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz - Lehrer Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
Leiter Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Landeslehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Abkürzung

LDG 1984

Amtstitel

§ 55. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Verwendungsgruppe und Schulart ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) Planstelle Amtstitel
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen -10 Lehrer Volksschullehrer Volksschuloberlehrer
- Leiter Volksschuldirektor
L 2a 2Mittelschulen -10 Lehrer Lehrerin bzw. Lehrer an der Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Mittelschule
- Leiter Direktorin bzw. Direktor an der Mittelschule
L 2a 2Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung) -10 Lehrer Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer
- Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen Sonderschuldirektor
L 2a 2Polytechnische Schulen -10 Lehrer Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule
- Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen Direktor der Polytechnischen Schule
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen -10 Lehrer Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer
- Leiter Berufsschuldirektor
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen - Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung
10 Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung
L 1Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz - Lehrer Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
Leiter Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.

(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

1.

die Schuld des Landeslehrers gering ist,

2.

die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

3.

keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Ferien und Urlaub

§ 56. (1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung nach Abs. 4 verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.

Ferien und Urlaub

§ 56. (1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.

Sonderurlaub

§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

Sonderurlaub

§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbens zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

Sonderurlaub

§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbens zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.

Sonderurlaub

§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

Sonderurlaub

§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.

Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(5) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,

1.

wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder

2.

mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.

Zu Abs. 2 Z 3: Tritt mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende

Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des

Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr.

368/1925, außer Kraft tritt, in Kraft (vgl. § 123

Abs. 24 Z 4 idF BGBl. I Nr. 61/1997).

Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Landeslehrer,

1.

mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

2.

der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

3.

der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

(3) Ein Karenzurlaub endet

1.

spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

2.

spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

Zu Abs. 2 Z 3: Tritt mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende

Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des

Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr.

368/1925, außer Kraft tritt, in Kraft (vgl. § 123

Abs. 24 Z 4 idF BGBl. I Nr. 61/1997).

Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Landeslehrer,

1.

mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

2.

der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

3.

der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

(3) Ein Karenzurlaub endet

1.

spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

2.

spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

(5) Dem Antrag eines Landeslehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und

3.

sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.

Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Landeslehrer,

1.

mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

2.

der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

3.

der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

(3) Ein Karenzurlaub endet

1.

spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.