Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(8) Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.
(9) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten
alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und
das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,
zur Verfügung zu stellen.
(10) Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet werden, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
Abkürzung
LDG 1984
Bestellung von Präventivfachkräften
§ 113e. (1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen
durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingetragen ist.
(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung nachweisen.
(4) Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren;
ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.
(5) Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.
(6) Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen
durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,
soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingetragen ist.
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(8) Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.
(9) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten
alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und
das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,
zur Verfügung zu stellen.
(10) Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet werden, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
Abkürzung
LDG 1984
Bestellung von Präventivfachkräften
§ 113e. (1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen
durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend eingetragen ist.
(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung nachweisen.
(4) Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren;
ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.
(5) Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.
(6) Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen
durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,
soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend eingetragen ist.
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(8) Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.
(9) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten
alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und
das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,
zur Verfügung zu stellen.
(10) Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet werden, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
Abkürzung
LDG 1984
Bestellung von Präventivfachkräften
§ 113e. (1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen
durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingetragen ist.
(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung nachweisen.
(4) Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren;
ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.
(5) Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.
(6) Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen
durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,
soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingetragen ist.
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(8) Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.
(9) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten
alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und
das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,
zur Verfügung zu stellen.
(10) Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet werden, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
§ 113f. (1) Die Präventivfachkräfte haben
den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und
den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Die Präventivfachkräfte sowie die in § 113e Abs. 8 genannten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die nach diesem Abschnitt durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organ und den Sicherheitsvertrauenspersonen mitzuteilen.
(4) Stellen Präventivfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten jeweils berufenen Organ und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
§ 113g. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f hinsichtlich
einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,
deren Aufzeichnungen und Berichte,
deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8 und Personalvertretungsorganen,
der Meldung von Missständen,
der Abberufung von Präventivfachkräften,
der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,
des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie
der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 114. (1) Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.
(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.
(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 und 2 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 115 Abs. 3 und 4 zu.
(4) Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und § 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 114. (1) Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.
(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.
(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 und 2 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 115 Abs. 3 und 4 zu.
(4) Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und § 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 114. (1) Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.
(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.
(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 115 Abs. 3 und 4 zu.
(4) Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und § 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage (Abs. 4) betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist, nicht anzuwenden.
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage (Abs. 4) betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,
deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,
deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunden der Lehrverpflichtung, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,
deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich nach dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Wochenstunden, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Wochenstunde und darüber als volle Stunde anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Wochenstunde nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(7) (Anm.: richtig: (6)) Die Abs. 1 bis 6 (Anm.: richtig: 1 bis 5) sind auf Landeslehrer,
deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,
deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
(7) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,
deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
(7) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 8. 2005 außer Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 8. 2005 außer Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. 8. 2005 außer Kraft)
(Anm.: Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24, 26 und 26a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7) Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.
Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 115. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7) Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 6 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 115a. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 44b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.
§ 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 44b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.
(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach § 44a gewährt, gilt folgendes:
Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Landeslehrer günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.
Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.
§ 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 44b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.
(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach § 44a gewährt, gilt folgendes:
Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Landeslehrer günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.
Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
§ 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 2 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
(4) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht anzurechnen.
§ 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
(4) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 44a Abs. 3 nicht anzurechnen.
§ 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
(4) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Jahresnorm nach § 45 nicht anzurechnen.
§ 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
(4) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 44a Abs. 3 nicht anzurechnen.
§ 115b. (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 115b. (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 115c. Ein Landeslehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000
Versetzung in den Ruhestand
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