Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)
(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Landeslehrers des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Landeslehrers begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Landeslehrer auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
Versetzung in den Ruhestand
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 31. Dezember 1950 60.
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Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61.
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Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62.
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Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63.
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Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.
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(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Der Landeslehrer des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach
Abs. 3 beträgt
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für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des
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Pensionsgesetzes 1965 ....................... 1 868,3 Euro und
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für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des
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Pensionsgesetzes 1965 ....................... 3 736,6 Euro.
Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.
(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.
(6) Landeslehrer des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Landeslehrers des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Landeslehrers begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Landeslehrer auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
Versetzung in den Ruhestand
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 31. Dezember 1953 60.
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Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.
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(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Der Landeslehrer des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach
Abs. 3 beträgt
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für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des
```
Pensionsgesetzes 1965 ....................... 1 868,3 Euro und
```
für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des
```
Pensionsgesetzes 1965 ....................... 3 736,6 Euro.
Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.
(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.
(6) Landeslehrer des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Landeslehrers des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Landeslehrers begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Landeslehrer auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
Versetzung in den Ruhestand
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
5a. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Der Landeslehrer des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt
für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 ....................... 1 868,3 Euro und
für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 ........................ 3 736,6 Euro.
Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.
(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.
(6) Landeslehrer des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Landeslehrers des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Landeslehrers begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Landeslehrer auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
(5) Auf Antrag der Landeslehrperson ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
(5) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
(5) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
(5) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
(5) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
(5) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Abkürzung
LDG 1984
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115d. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Landeslehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
(5) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Abkürzung
LDG 1984
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 115d. (1) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 13c Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Landeslehrpersonen, auf die § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Landeslehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
(5) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.
```
Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.
```
```
Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.
```
```
April 1941 bis 1. Juli 1941 726.
```
```
Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.
```
```
Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.
```
```
Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.
```
```
April 1942 bis 1. Juli 1942 734.
```
```
Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.
```
(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1945 660.
```
Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 662.
```
```
Jänner 1946 bis 1. April 1946 664.
```
```
April 1946 bis 1. Juli 1946 666.
```
```
Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 668.
```
```
Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 670.
```
```
Jänner 1947 bis 1. April 1947 672.
```
```
April 1947 bis 1. Juli 1947 674.
```
```
Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 676.
```
(3) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 58e Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1950 600.
```
Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 602.
```
```
Jänner 1951 bis 1. April 1951 604.
```
```
April 1951 bis 1. Juli 1951 606.
```
```
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 608.
```
```
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 610.
```
```
Jänner 1952 bis 1. April 1952 612.
```
```
April 1952 bis 1. Juli 1952 614.
```
```
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 616.
```
(4) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.
```
Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.
```
```
Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.
```
```
April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.
```
```
Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.
```
```
Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.
```
```
Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.
```
```
April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.
```
```
Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.
```
(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in
§ 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der
rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1945 ............... 660.
```
Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 ............... 662.
```
```
Jänner 1946 bis 1. April 1946 ................. 664.
```
```
April 1946 bis 1. Juli 1946 ................... 666.
```
```
Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 ................. 668.
```
```
Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 ............... 670.
```
```
Jänner 1947 bis 1. April 1947 ................. 672.
```
```
April 1947 bis 1. Juli 1947 ................... 674.
```
```
Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 ................. 676.
```
(3) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in
§ 58e Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der
rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1950 ............... 600.
```
Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 ............... 602.
```
```
Jänner 1951 bis 1. April 1951 ................. 604.
```
```
April 1951 bis l. Juli 1951 ................... 606.
```
```
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 ................. 608.
```
```
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 ............... 610.
```
```
Jänner 1952 bis 1. April 1952 ................. 612.
```
```
April 1952 bis 1. Juli 1952 ................... 614.
```
```
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 ................. 616.
```
(4) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.
```
Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.
```
```
Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.
```
```
April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.
```
```
Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.
```
```
Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.
```
```
Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.
```
```
April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.
```
```
Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.
```
(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in
§ 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der
rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1945 ............... 660.
```
Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 ............... 662.
```
```
Jänner 1946 bis 1. April 1946 ................. 664.
```
```
April 1946 bis 1. Juli 1946 ................... 666.
```
```
Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 ................. 668.
```
```
Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 ............... 670.
```
```
Jänner 1947 bis 1. April 1947 ................. 672.
```
```
April 1947 bis 1. Juli 1947 ................... 674.
```
```
Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 ................. 676.
```
(3) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf
vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder
Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach § 58e Abs. 2 vorletzter Satz möglich wird oder
Versetzung in den Ruhestand nach § 13 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nach Ablauf der Freistellung.
(5) § 58e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.
§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.
```
Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.
```
```
Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.
```
```
April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.
```
```
Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.
```
```
Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.
```
```
Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.
```
```
April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.
```
```
Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.
```
(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in
§ 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der
rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1945 ............... 660.
```
Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 ............... 662.
```
```
Jänner 1946 bis 1. April 1946 ................. 664.
```
```
April 1946 bis 1. Juli 1946 ................... 666.
```
```
Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 ................. 668.
```
```
Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 ............... 670.
```
```
Jänner 1947 bis 1. April 1947 ................. 672.
```
```
April 1947 bis 1. Juli 1947 ................... 674.
```
```
Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 ................. 676.
```
(3) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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