Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)
§ 117. Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 118. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.
§ 119. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer” berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4 diesen Amtstitel weiterführen.
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§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
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§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
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§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
Abkürzung
LDG 1984
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten.
Abkürzung
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Datenverarbeitung
§ 119a. (1) Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß § 1 oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,
an Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder
als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,
im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß § 119a Abs. 1, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.
(2) Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 finden § 280 Abs. 2 bis 7 BDG 1979, § 280a Abs. 1 bis 7 BDG 1979 und § 280b Abs. 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Länder werden ermächtigt, die von der Bundesregierung gemäß § 280b Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 erlassene Verordnung mittels Verordnung für anwendbar zu erklären.
Abkürzung
LDG 1984
Datenverarbeitung
§ 119a. (1) Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß § 1 oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,
an Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder
als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,
im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß diesem Absatz, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.
(2) Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 finden § 280 Abs. 2 bis 7 BDG 1979, § 280a Abs. 1 bis 7 BDG 1979 und § 280b Abs. 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Länder werden ermächtigt, die von der Bundesregierung gemäß § 280b Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 erlassene Verordnung mittels Verordnung für anwendbar zu erklären.
Abkürzung
LDG 1984
Datenverarbeitung
§ 119a. (1) Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß § 1 oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,
an Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder
als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,
im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß diesem Absatz, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.
(2) Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 finden § 280 Abs. 2 bis 7 BDG 1979, § 280a Abs. 1 bis 7 BDG 1979 und § 280b Abs. 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Länder werden ermächtigt, die von der Bundesregierung gemäß § 280b Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 erlassene Verordnung mittels Verordnung für anwendbar zu erklären.
§ 120. Der Unterricht in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' an Volksschulen ist auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen, sofern eine Vergütung gemäß Artikel XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zusteht.
§ 120. Der Unterricht in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' an Volksschulen ist für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen, sofern eine Vergütung gemäß Artikel XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zusteht.
§ 120. Der Unterricht in der verbindlichen Übung ,Lebende Fremdsprache' an Volksschulen ist für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen, wenn diesen Lehrern eine Dienstzulage oder Vergütung nach § 93 Abs. 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zusteht.
§ 120. § 115 Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im § 115 Abs. 1 genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Ausdruck „zehn Jahren“ tritt.
§ 120a. Auf Landeslehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. Juni 1996 begonnen hat, sind die bis zum 31. Mai 1996 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden.
Leistungsfeststellung
§ 120b. (1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Auf Landeslehrer, über die gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die §§ 18 und 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:
Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 11 entsteht.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
(2) Der Bund hat die durch die im § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.
Abkürzung
LDG 1984
Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 123 Abs. 8)
- 1994 (Vorschule, 1. und 5. Schulstufe, Polytechnischer Lehrgang)
- 1995 (2. und 6. Schulstufe)
- 1996 (3. und 7. Schulstufe)
- 1997 (4. und 8. Schulstufe)
§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:
Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 11 entsteht.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
Der durch § 43 Abs. 5 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
(2) Der Bund hat die durch die im § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.
§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:
Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
Der durch § 43 Abs. 5 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
(2) Der Bund hat die durch die im § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 9 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.
§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:
Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.
§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:
Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
Der durch § 43 Abs. 5 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
(2) Der Bund hat die durch die im § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 9 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.
§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:
Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
(2) Der Bund hat die durch die in § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.
§ 121a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 118 und 122 enthaltenen Zitierungen.
(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 121a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 121b. Auf
Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,
§ 121b. Auf
Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1994 in Kraft)
(3) Auf
Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet wurden,
Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,
§ 121b. (1) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 121b. (1) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf
Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet wurden,
Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,
§ 121b. (1) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf
Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet wurden,
Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,
(4) § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.
§ 121c. Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt:
§ 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,
§ 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.
Karenzurlaub
§ 121d. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
Karenzurlaub
§ 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.
Karenzurlaub
§ 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
Karenzurlaub
§ 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.
Karenzurlaub
§ 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.
(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 58a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.
Karenzurlaub
§ 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.
(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Karenzurlaub
§ 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gelten die zeitlichen Obergrenzen des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.
(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Karenzurlaub
§ 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gelten die zeitlichen Obergrenzen des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.
(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 58a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.
Karenzurlaub
§ 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gelten die zeitlichen Obergrenzen des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.
Außerdienststellung
§ 121e. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 59b einen Karenzurlaub gemäß § 58 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß § 59b umzuwandeln, wenn er
dies beantragt und
für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.
Sonderurlaub
§ 121f. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 57 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 57 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.
Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 121g. § 58a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011
§ 121h. In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2015
§ 121i. Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Landeslehrperson zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.
Abkürzung
LDG 1984
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 123 Abs. 87).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 121j. Abweichend von § 16 Abs. 1 Z 5 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.
Abkürzung
LDG 1984
Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025
§ 121j. § 13c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass
an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Landeslehrperson in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
| Vor dem 1. Jänner 1964 | 62 Jahre |
|---|---|
| 1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 | 62 Jahre und 2 Monate |
| 1. April 1964 bis 30. Juni 1964 | 62 Jahre und 4 Monate |
| 1. Juli 1964 bis 30. September 1964 | 62 Jahre und 6 Monate |
| 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 | 62 Jahre und 8 Monate |
| 1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 | 62 Jahre und 10 Monate |
und
an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die Landeslehrperson in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
| Vor dem 1. Jänner 1964 | 480 Monate |
|---|---|
| 1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 | 482 Monate |
| 1. April 1964 bis 30. Juni 1964 | 484 Monate |
| 1. Juli 1964 bis 30. September 1964 | 486 Monate |
| 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 | 488 Monate |
| 1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 | 490 Monate |
| 1. April 1965 bis 30. Juni 1965 | 492 Monate |
| 1. Juli 1965 bis 30. September 1965 | 494 Monate |
| 1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 | 496 Monate |
| 1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 | 498 Monate |
| 1. April 1966 bis 30. Juni 1966 | 500 Monate |
| 1. Juli 1966 bis 30. September 1966 | 502 Monate |
§ 122. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden dienstrechtlichen Vorschriften außer Kraft, sofern nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist:
Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 261/1978,
die Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970, BGBl. Nr. 269, idF der Verordnung BGBl. Nr. 448/1978,
die Verordnung über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter, BGBl. Nr. 447/1978, hinsichtlich der im § 1 genannten Personen.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1988 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1991 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1991 außer Kraft.
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September 1993,
§ 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September 1993,
§ 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
(10) § 32 Abs. 3 und 3a, § 37 Abs. 1 bis 1b, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 82 samt Überschrift und § 121b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September 1993,
§ 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
(10) § 32 Abs. 3 und 3a, § 37 Abs. 1 bis 1b, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 82 samt Überschrift und § 121b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(11) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Z 5, § 28a, § 37 Abs. 2 Z 3 und Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September 1993,
§ 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
(10) § 32 Abs. 3 und 3a, § 37 Abs. 1 bis 1b, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 82 samt Überschrift und § 121b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(11) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Z 5, § 28a, § 37 Abs. 2 Z 3 und Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(12) Es treten in Kraft:
§ 121a Abs. 1 und § 121b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1993,
§ 72 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 121b Abs. 3 und 4 (Anm.: richtig: § 121b Abs. 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
§ 59a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September 1993,
§ 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
(10) § 32 Abs. 3 und 3a, § 37 Abs. 1 bis 1b, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 82 samt Überschrift und § 121b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(11) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Z 5, § 28a, § 37 Abs. 2 Z 3 und Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(12) Es treten in Kraft:
§ 121a Abs. 1 und § 121b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1993,
§ 72 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 121b Abs. 3 und 4 (Anm.: richtig: § 121b Abs. 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
§ 59a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(13) Es treten in Kraft:
Anlage Art. I Abs. 6 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1994,
§ 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1995.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September 1993,
§ 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
(10) § 32 Abs. 3 und 3a, § 37 Abs. 1 bis 1b, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 82 samt Überschrift und § 121b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(11) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Z 5, § 28a, § 37 Abs. 2 Z 3 und Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(12) Es treten in Kraft:
§ 121a Abs. 1 und § 121b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1993,
§ 72 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 121b Abs. 3 und 4 (Anm.: richtig: § 121b Abs. 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
§ 59a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(13) Es treten in Kraft:
Anlage Art. I Abs. 6 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1994,
§ 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1995.
(14) (Anm.: es wurde kein Abs. 14 vergeben)
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:
§ 15 Abs. 7 Z 2 mit 1. Jänner 1995,
§ 70 Abs. 1 Z 2 und 3, § 80 Abs. 4, § 100, § 104 Z 2, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 3 und § 120 mit 1. Mai 1995,
§ 44 Abs. 7 und 8, § 49 Abs. 1a, § 51 Abs. 1a und § 52 Abs. 4a und 4b sowie der Entfall des § 47 (samt Überschrift) und des § 52 Abs. 12 mit 1. September 1995.
§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September 1993,
§ 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
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