Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1342
Änderungshistorie JSON API
4.

§ 26 Abs. 8 sowie § 60 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Abkürzung

LDG 1984

§ 123. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.

(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)

(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(6) § 23a, § 34, § 38 Abs. 3, § 74, § 75, § 85 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 14 und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.

(7) § 56 Abs. 6, die §§ 59 und 59a samt Überschriften und § 115a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(8) § 107a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 44, § 44f, § 48 (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), § 49 Abs. 3 (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), § 50, § 52 Abs. 3, 4 bis 4d und Abs. 5, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 und 4, § 96 Abs. 2, § 115a Abs. 3 und § 121b mit 1. September 1993,

2.

§ 43 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 6 zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, § 49 Abs. 3 zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie § 121 Abs. 1 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.

§ 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.

(10) § 32 Abs. 3 und 3a, § 37 Abs. 1 bis 1b, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 82 samt Überschrift und § 121b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(11) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 16 Abs. 1 Z 5, § 28a, § 37 Abs. 2 Z 3 und Anlage Art.I Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(12) Es treten in Kraft:

1.

§ 121a Abs. 1 und § 121b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1993,

2.

§ 72 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 121b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

3.

§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

4.

§ 59a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

(13) Es treten in Kraft:

1.

Anlage Art. I Abs. 6 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1995.

(Anm.: Abs. 14 wurde nicht vergeben)

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:

1.

§ 15 Abs. 7 Z 2 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 70 Abs. 1 Z 2 und 3, § 80 Abs. 4, § 100, § 104 Z 2, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 3 und § 120 mit 1. Mai 1995,

3.

§ 44 Abs. 7 und 8, § 49 Abs. 1a, § 51 Abs. 1a und § 52 Abs. 4a und 4b sowie der Entfall des § 47 (samt Überschrift) und des § 52 Abs. 12 mit 1. September 1995.

(16) § 12 Abs. 1 und 5, § 36 und § 115b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(17) Es treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 6, § 10, § 17 Abs. 3, § 18, § 23b, § 26 Abs. 5 und 7, § 26a, § 58 Abs. 4 und 5, § 91 Abs. 1, § 119a, § 120a, § 120b und § 121c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 mit 1. Juni 1996,

2.

§ 22 Abs. 4, § 23a Abs. 2, § 63, § 63a, § 65 Abs. 2 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 mit 1. September 1996.

(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 12 Abs. 6 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 107a samt Überschrift mit 1. Juni 1996,

3.

§ 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 4, § 115b Abs. 2 und die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit 1. September 1996.

(19) § 37 Abs. 1d und Anlage Art. I Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag in Kraft.

(Anm.: Abs. 20 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(21) Es treten in Kraft:

1.

a) § 12, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996,

b)

§ 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996,

mit 1. August 1996,

2.

§ 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. September 1996.

(Anm.: wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt. Durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 9 wird die Verfassungsbestimmung zu einfach bundesgesetzlicher Bestimmung)

(22) § 1, § 19 Abs. 8, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 51, § 51 Abs. 1 und 1a, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 117 sowie Artikel II Abschnitt 2 Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1996 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(23) § 15 Abs. 2 bis 6 und 8 (§ 15 Abs. 8 ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.

(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 15 Abs. 2 und § 37 Abs. 1c mit 1. August 1996,

2.

§ 124 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,

3.

§ 40 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 44a bis 44e samt Überschriften, die §§ 58 bis 58c samt Überschriften (mit Ausnahme des § 58 Abs. 2 Z 3), § 59a Abs. 3, § 115a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 121d samt Überschrift und die Aufhebung des § 44 Abs. 7 und 8 und des § 44f mit 1. Juli 1997,

4.

§ 58 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.

(25) Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1a, § 48 Abs. 6, § 72 Abs. 1a, § 72 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 1 letzter Satz, § 78 Abs. 2a, § 82 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 94, § 94a, § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 3, § 95 Abs. 4 und § 97 sowie Artikel II der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1998 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

1.

§ 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

2.

§ 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998,

3.

§ 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die §§ 58d bis 58f in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. § 13a ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 44c Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 59b samt Überschrift, § 115a Abs. 1 und 6 und Anlage Art. II Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997,

2.

§ 15 Abs. 3 und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des § 15 Abs. 9 mit 1. August 1997,

3.

§ 58d Abs. 2 und § 58f Abs. 3 Z 2 mit 1. Jänner 1998,

4.

§ 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 121e samt Überschrift mit 1. Juli 1998,

5.

§ 43 Abs. 9 und § 58e Abs. 2 mit 1. September 1998 und

6.

§ 115 Abs. 3 bis 6 und die Aufhebung des § 115 Abs. 7 mit 1. Jänner 2003.

(28) § 16 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1999 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.

(29) § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 1a und § 51 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(30) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(31) § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1a und 4, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1, 3a und 6, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2a und 4, § 51 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 94a, § 95 Abs. 1 und 4 sowie § 106 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:

1.

§ 58f Abs. 5 mit 1. Jänner 1998,

2.

§ 106 Abs. 4 mit 1. September 1998,

3.

§ 106 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2001.

(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:

1.

§ 40 Abs. 4 Z 2, § 44d Abs. 3, § 58b Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9 und § 119a mit 1. Jänner 2000,

2.

§ 115 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2003.

(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

1.

§ 121d mit 1. September 1998,

2.

§ 115 Abs. 7 Z 2 mit 1. Jänner 2000,

3.

§ 124 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000.

(35) § 13, § 13a Abs. 1 und 4, § 13b samt Überschrift, § 26 Abs. 4, § 58e Abs. 1, § 58f Abs. 5, § 115d samt Überschriften und § 115e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und die Aufhebung des § 106 Abs. 2 Z 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. § 50 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(36) § 112 letzter Satz und § 113a (Anm.: idF BGBl. I Nr. 96/2000) treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:

1.

§ 42 Abs. 2, § 115d Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie die Aufhebung des § 13a Abs. 2 und des § 106 Abs. 4 mit 1. Oktober 2000,

2.

§ 27 Abs. 4, § 43 Abs. 7, § 44c Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 1 und 1a

Z 1, § 49 Abs. 1, 1a und 1b, § 50 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3, § 51 Abs. 1 und 3, § 52, § 55 Abs. 5 und § 121 Abs. 1 und 2 mit 1. September 2001,

3.

§ 106 Abs. 2 Z 9 und § 115d Abs. 4 mit 1. Jänner 2002.

(38) Die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1, 27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1, §§ 43 bis 51, 52 Abs. 12 bis 17, § 53, § 57 Abs. 1a, §§ 58d Abs. 1, 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a Abs. 3, 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, §§ 115a Abs. 1 und 6 sowie 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft. § 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. August 2005 außer Kraft.

(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1.

§ 115d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

2.

§ 13a Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,

3.

§ 115d Abs. 8 mit 1. August 2001,

4.

§ 13b Abs. 1 und § 52 Abs. 21 mit 1. September 2001,

5.

§ 115d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.

(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 58b Überschrift und Abs. 2, § 58f Abs. 3 Z 1, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9, § 115 Abs. 7 und § 115d Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2002,

2.

§ 57 Abs. 4, § 59c samt Überschrift, § 59d samt Überschrift, § 114 Abs. 3, § 115f Abs. 1 sowie der Entfall des § 115 Abs. 2 mit 1. September 2002,

3.

§ 115 Abs. 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2003.

§ 115 Abs. 6 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. § 115 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 2, § 59d Abs. 1 und § 106 Abs. 2 Z 9 sowie die Aufhebung des Art. I Abs. 2 der Anlage mit 1. September 2002,

2.

§ 44 Abs. 6, § 50 Abs. 11, § 59a Abs. 6, § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 1 und § 107a mit 1. Jänner 2003.

(42) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(43) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 45 Abs. 3, § 58 Abs. 5, § 58d Abs. 1, § 58e und § 115e Abs. 4 mit 1. September 2003,

2.

§ 13a Abs. 1, § 115d Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 115e Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

3.

§ 11 mit 31. Dezember 2016.

§ 115 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, §§ 13 und 13b samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1.

Art. 1 Abs. 8 und Abs. 9 Z 2 der Anlage mit 1. Juni 2002,

2.

§ 13a Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, § 46 Abs. 5, § 58a Abs. 4 Z 2 (Anm.: offensichtlich gemeint: § 58a Abs. 2 Z 2) , § 106 Abs. 2 Z 9 und § 115e Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2004,

3.

§ 106 Abs. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2005.

§ 46 Abs. 5 ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.

(46) § 26a Abs. 3a und Abschnitt 10 samt Überschrift mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(Anm.: Abs. 47 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(48) § 42 Abs. 2, § 58a Abs. 2 Z 2, § 59d Abs. 1, § 106 Abs. 2 Z 9, § 121g samt Überschrift und Anlage Art. I Abs. 2 und Artikel II Z 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(49) § 50 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(50) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:

1.

§ 13c samt Überschrift, § 58c, § 106 Abs. 2 Z 6 und § 115d Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,

2.

§ 13a Abs. 2 mit 1. September 2005.

(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

1.

§ 106 Abs. 4, § 115d Abs. 5 und 7 sowie Artikel I Abs. 2 der Anlage mit 1. Jänner 2005,

2.

§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und § 94b samt Überschrift mit 1. Juli 2005.

(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

1.

§ 59d Abs. 1 und 4 und § 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2006,

2.

§ 19 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8, § 52 Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 106 Abs. 2 Z 8 und § 121 Abs. 2 mit 1. September 2006,

3.

die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.

§ 59d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

(53) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(54) § 59d Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die §§ 114, 118, 119 und 121b treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

(55) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

1.

§ 58 Abs. 2 mit 1. September 2006,

2.

§ 40 Abs. 3 und Abs. 7, § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 mit 1. Juli 2007,

3.

§ 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 13 Z 2, § 24 in der Fassung des Art. 13 Z 7, § 26 in der Fassung des Art. 13 Z 9, § 26a in der Fassung des Art. 13 Z 10, § 43 Abs. 3 Z 3, § 58c Abs. 2 Z 2, § 58d samt Überschrift, § 115 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Art. 13 Z 22, § 123 Abs. 26, Anlage Artikel I Abs. 6 bis 11 und Anlage Artikel II Z 5 mit 1. September 2007 und

4.

§ 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 13 Z 3, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, der Entfall des § 24 samt Überschrift und des § 25, § 26 und § 26a in der Fassung des Art. 13 Z 11 und § 115 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Art. 13 Z 23 mit 1. September 2008.

Anträge gemäß § 58d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 58d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2007 rechtswirksam werden.

(57) § 50 Abs. 6, § 106 Abs. 2 Z 9 und die Änderungen in der Anlage II (Anm.: offensichtlich gemeint: Anlage Art. II) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 50 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist nur auf Überschreitungen ab diesem Tag anzuwenden.

(58) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten in Kraft:

1.

§ 43 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5, der Entfall des § 50 Abs. 1 fünfter und sechster Satz, § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 mit 1. September 2008,

2.

§ 43 Abs. 3 Z 3, § 50 Abs. 5, der Entfall des § 50 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 3, der Entfall des § 52 Abs. 16 und § 53 Abs. 2 mit 1. September 2009.

§ 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. September 2012 wieder in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.

(60) § 2a, § 59 Abs. 10 und § 59d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(61) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 29a samt Überschrift und § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(62) § 52 Abs. 20 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

(63) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für das Schuljahr 2010/11 verkürzt sich für Landeslehrpersonen, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März 2011 liegt, die Jahresnorm abweichend von § 43 Abs. 1 um 25 Jahresstunden.

(64) § 46 Abs. 6, § 58e samt Überschrift und § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(65) § 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 3, 3a und 4, § 88, § 92 Abs. 2, die Überschrift zu § 93, § 93 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 97 und § 97a samt Überschriften, § 100, § 104 Z 2 und § 121h samt Überschrift mit 1. Jänner 2012,

2.

§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Februar 2012,

3.

§ 2a und § 28 mit 1. Juli 2012.

(67) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:

1.

§ 115d Abs. 7 mit 1. Juli 2012,

2.

§ 13c Abs. 1 und § 115h samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

3.

§ 123 Abs. 66 Z 1 mit 1. Jänner 2012.

(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:

1.

§ 22 Abs. 1, 4 und 4a zweiter bis fünfter Satz mit 1. September 2013,

2.

§ 22 Abs. 4a erster Satz mit 1. September 2015.

(69) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:

1.

§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 58a, § 58e Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 und 4 sowie § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,

2.

§ 49, § 49a samt Überschrift § 50 Abs. 1 und 3 sowie § 106a samt Überschrift mit 1. September 2013,

3.

§ 58 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2, § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014,

4.

§ 6 Abs. 5 und § 97a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.

(70) § 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.

(71) § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 6, § 72 Abs. 3 Z 2, § 75 Abs. 2, § 80 Abs. 2 und 3a, § 97a und § 98 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten § 67 samt Überschrift, § 80 Abs. 6, § 82 Abs. 3 letzter Satz, § 88 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 letzter Satz, § 95 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 außer Kraft.

(72) § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(72a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 115e Abs. 1 mit 2. August 2004,

2.

§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 80 Abs. 1 Z 2 und § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,

3.

§ 18a samt Überschrift, § 38 Abs. 3 Z 4, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 47 Abs. 3 und 3a, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 50 Abs. 6, § 58c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 Z 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 2, die Überschrift zu § 94b und § 94b Abs. 3 und § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014.

(73) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

(74) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.

(75) § 51 Abs. 4 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(76) § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, § 106 Abs. 2 Z 9, § 106 Abs. 5, § 115d Abs. 5 und § 115f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(77) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

1.

§ 121d Abs. 5 mit 15. Juni 2012,

2.

§ 123 Abs. 72a mit 28. Dezember 2013,

3.

§ 26a Abs. 3 und § 70 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,

4.

§ 50 Abs. 18 mit 1. März 2014,

5.

§ 4 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 5 und der Entfall des § 28a mit 1. September 2014,

6.

§ 10 Abs. 3 und § 106 Abs. 2 Z 9 mit 12. Februar 2015,

7.

§ 58d Abs. 7 mit 1. März 2015,

8.

§ 38 Abs. 3 Z 2, § 58e samt Überschrift, § 59c Abs. 1, § 78 Abs. 2a, § 113a Z 12 bis 14, § 121i samt Überschrift, § 123 Abs. 70 und die Anlage, Artikel II, Z 1, 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:

1.

§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2016,

2.

§ 23, § 115d Abs. 2 Z 2a und § 115f Abs. 2 Z 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs. 5, Art. I Abs. 6 der Anlage, Art. 1 Abs. 7 der Anlage und Art. I Abs. 9 bis 11c der Anlage mit 18. Jänner 2016,

2.

§ 11 Abs. 1, § 13c samt Überschrift, § 115d Abs. 1 und § 115f Abs. 1 sowie der Entfall der § 115e, § 115g und § 115h samt Überschriften mit 2. September 2017,

3.

§ 51 Abs. 4, § 59d Abs. 5, § 74 Z 1, § 87 Abs. 3, § 93 Abs. 1, die Überschrift zu § 94b, § 94b Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 4 und 5, § 113a Z 6 bis 9 und 14 bis 16, § 115d Abs. 2 Z 1 und § 115f Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(80) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:

1.

Art. 1 Abs. 14 der Anlage mit 1. September 2016,

2.

§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2017,

3.

§ 94b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(81) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:

1.

§ 50 Abs. 15 Z 2 sowie Abs. 15a und § 115i Abs. 1 mit 1. Juli 2017,

2.

die §§ 4a und 4b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,

3.

§ 19 Abs. 2a, § 22 Abs. 1 und 4b, die Überschrift zu § 26, §§ 26c bis 26f samt Überschriften, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 6 und 7, § 50 Abs. 10, § 51 Abs. 6a, § 51 Abs. 10, § 55 Abs. 4 und § 115i Abs. 2 und 3 mit 1. September 2018,

4.

§ 15 Abs. 8 Z 1, § 26 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, §§ 26a und 26b samt Überschriften mit 1. Jänner 2019 und

5.

§ 26 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 11 und § 26b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 14 mit 1. Jänner 2024.

§ 4 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 58 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft und § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(82) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:

1.

§ 58 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 1 und § 106 Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

2.

§ 58 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 mit 1. Juli 2018,

3.

§ 115i Abs. 4 mit 1. Jänner 2019.

(83) § 6 Abs. 5 und § 119a samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(84) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

1.

§ 52 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2016,

2.

§ 58 Abs. 2 Z 3a mit 1. Jänner 2018,

3.

§ 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 sowie § 124 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

4.

§ 26a Abs. 14 mit 1. Jänner 2019,

5.

§ 12 Abs. 6, § 41 samt Überschrift, § 59d Abs. 4, § 113a Z 11 und Z 15 bis 18, § 115d Abs. 2 Z 3 und § 115f Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(85) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:

1.

§ 4b Abs. 5 und § 26c Abs. 3 Z 3 mit 1. September 2018,

2.

§ 106 Abs. 2 Z 9 und § 115i Abs. 5 mit 1. Jänner 2019,

3.

§ 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Artikel I Abs. 12 und 14 der Anlage und Artikel II Z 2.1., 3.1., 4.1., 4.2. und 5 der Anlage mit 1. September 2019,

4.

§ 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 58 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(86) § 46b samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(87) § 121j samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(88) Artikel I Abs. 14a der Anlage in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(89) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:

1.

§ 115f Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

2.

§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2020,

3.

§ 52 Abs. 3a sowie § 106 Abs. 2 Z 9 und 10 mit 1. September 2020,

4.

§ 123 Abs. 86 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

5.

§ 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.

(90) § 115i Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: offensichtlich gemeint: des 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(91) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:

1.

§ 58e Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 18 mit 1. Jänner 2019,

2.

§ 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 sowie § 124 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,

3.

§ 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, Anlage Art. I Abs. 12, Art. II Z 2, Art. II Z 3, Art. II Z 4 und Art. II Z 5 mit 1. September 2020,

4.

§ 58d Abs. 6 Z 1, § 58e Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 17 und Abs. 3, § 59 Abs. 4 Z 2 und § 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Jänner 2021,

5.

§ 26c Abs. 7 und 9 mit 1. September 2021,

6.

§ 15 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, 7a, 8 und 9, § 26c Abs. 12, § 34, § 55 Abs. 4, § 80 Abs. 4, § 113a Z 3 und 8, § 119a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(92) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten in Kraft:

1.

§ 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Jänner 2022,

2.

§ 113a Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(93) § 26 Abs. 6, § 51a samt Überschrift und § 119a Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(94) Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Landeslehrperson gemäß § 51a Abs. 5 spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(95) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:

1.

§ 23b Abs. 3, § 26b Abs. 5, § 26c Abs. 6, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8, § 41 Abs. 7, § 50 Abs. 6, § 115i Abs. 2, § 123 Abs. 94 und Art. I Abs. 16 der Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

2.

§ 9 Abs. 6 bis 8, § 46 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 11, § 60a samt Überschrift, § 106 Abs. 2 Z 10 sowie § 123 Abs. 81 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2023,

3.

§ 5a samt Überschrift mit 1. April 2023.

(96) § 33 Abs. 7, § 37 Abs. 1d, § 37a samt Überschrift und § 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(97) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, treten in Kraft:

1.

§ 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Jänner 2024;

2.

§ 15 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(98) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

1.

§ 27 Abs. 1, 1a und 4 mit 1. September 2024;

2.

§ 52 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.

3.

§ 70 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2, § 72 Abs. 1, 2a und 4, § 74 Z 2, § 78 Abs. 5, § 86 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 100, § 104a samt Überschrift, § 123 Abs. 99 sowie der Entfall des § 94b Abs. 3 mit 1. Jänner 2025;

4.

§ 43 Abs. 2a mit 1. September 2025;

5.

§ 10 Abs. 3, § 26b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 34 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 26c Abs. 3 Z 1, § 29 Abs. 2 und 4, § 37a, § 59e samt Überschrift, § 60a Abs. 2 sowie § 123 Abs. 70 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(99) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begangen werden, ist weiterhin § 70 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 72 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, ist weiterhin § 86 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(100) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, treten in Kraft:

1.

§ 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Jänner 2025;

2.

§ 10 Abs. 3 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(101) § 43 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. § 43 Abs. 2a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. Nr. 143/2024, tritt nicht in Kraft.

(102) § 13c Abs. 1 und § 121j samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(103) § 26a Abs. 5, § 33 samt Überschrift und § 76 Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(104) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:

1.

§ 26a Abs. 14, § 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7, § 124 Abs. 1 und 2 sowie Artikel VI zu § 48 Abs. 4a mit 1. April 2025,

2.

§ 40 Abs. 4 Z 1, § 46c samt Überschrift, § 47 Abs. 3 und 3a, § 50 Abs. 6 und § 59a Abs. 3 mit 1. Jänner 2026,

3.

§ 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Juli 2026,

4.

§ 26 Abs. 8 sowie § 60 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(105) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 26g Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 samt Überschrift in der Fassung der Z 1, § 27 Abs. 4, § 43 Abs. 2a in der Fassung der Z 4 sowie § 49a Abs. 3 sowie § 52 Abs. 11 und 15 treten mit 1. September 2026 in Kraft.

2.

§ 26g Abs. 4 in der Fassung der Z 1 sowie § 26g Abs. 5 in der Fassung der Z 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 2a außer Kraft.

(106) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2026 in Kraft gesetzt werden.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Abkürzung

LDG 1984

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Abkürzung

LDG 1984

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Abkürzung

LDG 1984

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Abkürzung

LDG 1984

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind vom Bundesminister für Bildung und Frauen zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung und Frauen für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Abkürzung

LDG 1984

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen (Anm. 1) betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung und Frauen (Anm. 1) zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung und Frauen (Anm. 1) für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(______

Anm. 1: Art. 5 Z 2 lit. b der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018 lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt: b) in ... und § 124 Abs. 1 und 2 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und ...“,“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.

Abkürzung

LDG 1984

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Abkürzung

LDG 1984

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Anlage

```

```

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

Artikel II

1.

VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-

Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-

Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)

Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und die

für die entsprechende Sonder-

schulart in Betracht kommende

Lehrbefähigung.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden durch die Erfüllung

sämtlicher nachstehender Erfor-

dernisse ersetzt:

```

1.

Die Lehrbefähigung für Haupt-

```

schulen oder für Polytechni-

sche Lehrgänge;

```

2.

die für die betreffende Son-

```

derschulart in Betracht kom-

mende Lehrbefähigung;

```

3.

eine sechsjährige einschlägi-

```

ge Lehrpraxis mit hervorra-

genden pädagogischen Leistun-

gen.

(3) Bei Religionslehrern wird

das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ersetzt.

2.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-

```

derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung

Lehrgängen. an einer Religonspädagogischen

Akademie oder eine nach der Rei-

feprüfung nach früheren schul-

rechtlichen Vorschriften erworbe-

ne gleichwertige Lehrbefähigung,

wobei die der Verwendung ent-

sprechende Lehrbefähigung für

Hauptschulen, Sonderschulen und

Polytechnische Lehrgänge nachzu-

weisen ist. Diese Erfordernisse

werden ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

```

a)

die erfolgreiche Ablegung

```

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung oder

```

b)

den Abschluß der theologi-

```

schen Hochschulstudien im

Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes;

```

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

```

an Hauptschulen, Sonder-

schulen und Polytechnischen

Lehrgängen durch die erfolg-

reiche Ablegung der Lehramts-

prüfung für höhere Schulen

aus der entsprechenden Fremd-

sprache oder durch die Lehr-

befähigung für zwei im Lehr-

plan der Hauptschule vorge-

sehene Fremdsprachen.

```

2.

Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer

```

Berufspädagogischen Akademie für

Berufsschulen oder Lehramtsprüfung

an einer Berufspädagogischen

Akademie für Stenotypie und

Phonotypie oder eine nach früheren

schulrechtlichen Vorschriften er-

worbene gleichwertige Lehrbe-

fähigung, wobei die der Verwen-

dung entsprechende Lehrbefähigung

für Berufsschulen nachzuweisen

ist.

Dieses Erfordernis wird bei Religionslehrern durch eine Lehramtsprüfung für Hauptschulen,

Sonderschulen oder Polytechnische

Lehrgänge an einer Religionspädagogischen Akademie und durch den Abschluß der theologischen Hochschulstudien ersetzt.

3.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volksschulen; ferner Lehramtsprüfung für Volksschulen

Lehrer an Hauptschulen, Sonder- an einer Pädagogischen Akademie,

schulen, Polytechnischen Lehrgän- Lehramtsprüfung an einer Reli-

gen und hauswirtschaftlichen Be- gionspädagogischen Akademie oder

rufsschulen, soweit sie nicht die Lehrbefähigung für Volksschulen.

Erfordernisse für die Verwen- Dieses Erfordernis wird ersetzt:

dungsgruppe L 2a 2 oder für eine 1. Bei Religionslehrern durch

höhere Verwendungsgruppe erfül- a) die erfolgreiche Ablegung

len. der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung oder

```

b)

den Abschluß der theolo-

```

gischen Hochschulstudien

im Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes;

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

an allgemeinbildenden

Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund

einer Lehramtsprüfung aus

einer Fremdsprache;

3.

bei Lehrern für Kurzschrift

oder für Maschinschreiben

durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden

Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und

höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen);

4.

bei Lehrern für hauswirtschaftliche Berufsschulen

durch die Lehrbefähigung für

hauswirtschaftliche Berufsschulen.

4.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der

```

Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren

Lehrgängen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-

Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige

der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-

eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-

füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-

faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei

Lehrern für musikalische Unter-

richtsgegenstände durch den er-

folgreichen Abschluß einer musi-

kalischen Studienrichtung an

einer Kunsthochschule oder einer

gleichgestellten Lehranstalt oder

durch die Lehrbefähigung aus Ge-

sang oder einem zugelassenen In-

strumentalfach oder für musika-

lisch-rhythmische Erziehung.

```

2.

Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der

```

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren

Polytechnischen Lehrgängen sowie Schule oder

Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-

die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-

dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum

höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-

len. lich einer nach dem 1. Juni

1983 abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer.

```

3.

Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der

```

Befähigungsprüfung für Leibeser-

zieher an Schulen oder Abschluß-

prüfung der staatlichen Sport-

lehrerausbildung mit dem Spezial-

fach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

```

4.

Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-

```

ziehung an einer allgemeinbilden-

den Pflichtschule gemeinsam mit

einer Zusatzprüfung über die Be-

reiche

```

1.

Gebrauchsgut und Design (Pro-

```

duktgestaltung),

```

2.

Wohnen und Umweltgestaltung,

```

```

3.

Material- und Werkzeugkunde

```

einschließlich Unfallverhü-

tung.

5.

VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-

derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige

Lehrgängen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-

Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.

wendungsgruppen L 2 oder eine

höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird

len. dieses Erfordernis durch die Er-

füllung der Erfordernisse des

Art. I Abs. 4 erbracht.

Anlage

```

```

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

Artikel II

1.

VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-

Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-

Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)

Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und die

für die entsprechende Sonder-

schulart in Betracht kommende

Lehrbefähigung.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden durch die Erfüllung

sämtlicher nachstehender Erfor-

dernisse ersetzt:

```

1.

Die Lehrbefähigung für Haupt-

```

schulen oder für Polytechni-

sche Lehrgänge;

```

2.

die für die betreffende Son-

```

derschulart in Betracht kom-

mende Lehrbefähigung;

```

3.

eine sechsjährige einschlägi-

```

ge Lehrpraxis mit hervorra-

genden pädagogischen Leistun-

gen.

(3) Bei Religionslehrern wird

das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ersetzt.

2.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-

```

derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung

Lehrgängen. an einer Religonspädagogischen

Akademie oder eine nach der Rei-

feprüfung nach früheren schul-

rechtlichen Vorschriften erworbe-

ne gleichwertige Lehrbefähigung,

wobei die der Verwendung ent-

sprechende Lehrbefähigung für

Hauptschulen, Sonderschulen und

Polytechnische Lehrgänge nachzu-

weisen ist. Diese Erfordernisse

werden ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

```

a)

die erfolgreiche Ablegung

```

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung oder

```

b)

den Abschluß der theologi-

```

schen Hochschulstudien im

Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes;

```

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

```

an Hauptschulen, Sonder-

schulen und Polytechnischen

Lehrgängen durch die erfolg-

reiche Ablegung der Lehramts-

prüfung für höhere Schulen

aus der entsprechenden Fremd-

sprache oder durch die Lehr-

befähigung für zwei im Lehr-

plan der Hauptschule vorge-

sehene Fremdsprachen.

```

2.

Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer

```

Berufspädagogischen Akademie für

Berufsschulen oder Lehramtsprüfung

an einer Berufspädagogischen

Akademie für Stenotypie und

Phonotypie oder eine nach früheren

schulrechtlichen Vorschriften er-

worbene gleichwertige Lehrbe-

fähigung, wobei die der Verwen-

dung entsprechende Lehrbefähigung

für Berufsschulen nachzuweisen

ist.

Dieses Erfordernis wird bei Re-

ligionslehrern durch eine Lehr-

amtsprüfung für Hauptschulen,

Sonderschulen oder Polytechnische

Lehrgänge an einer Religionspäda-

gogischen Akademie und durch den

Abschluß der theologischen Hoch-

schulstudien ersetzt.

```

3.

Lehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer

```

Pädagogischen Akademie nach

Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982.

```

4.

Religionslehrer an Lehramtsprüfung an einer

```

Volksschulen Religionspädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen

Hochschulstudien im Sinne des

§ 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes.

3.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen

schulen, Sonderschulen, Polytech- an einer Pädagogischen Akademie,

nischen Lehrgängen und hauswirt- Lehramtsprüfung an einer Reli-

schaftlichen Berufsschulen, so- gionspädagogischen Akademie oder

weit sie nicht die Erfordernisse Lehrbefähigung für Volksschulen.

für die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt:

L 2a 2 oder für eine höhere 1. Bei Religionslehrern durch die

Verwendungsgruppe erfüllen. erfolgreiche Ablegung der

Reifeprüfung an einer höheren

Schule und die der Verwendung

entsprechende Lehrbefähigung;

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

an allgemeinbildenden

Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund

einer Lehramtsprüfung aus

einer Fremdsprache;

3.

bei Lehrern für Kurzschrift

oder für Maschinschreiben

durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden

Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und

höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen);

4.

bei Lehrern für hauswirtschaftliche Berufsschulen

durch die Lehrbefähigung für

hauswirtschaftliche Berufsschulen.

4.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der

```

Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren

Lehrgängen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-

Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige

der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-

eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-

füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-

faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei

Lehrern für musikalische Unter-

richtsgegenstände durch den er-

folgreichen Abschluß einer musi-

kalischen Studienrichtung an

einer Kunsthochschule oder einer

gleichgestellten Lehranstalt oder

durch die Lehrbefähigung aus Ge-

sang oder einem zugelassenen In-

strumentalfach oder für musika-

lisch-rhythmische Erziehung.

```

2.

Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der

```

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren

Polytechnischen Lehrgängen sowie Schule oder

Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-

die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-

dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum

höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-

len. lich einer nach dem 1. Juni

1983 abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer.

```

3.

Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der

```

Befähigungsprüfung für Leibeser-

zieher an Schulen oder Abschluß-

prüfung der staatlichen Sport-

lehrerausbildung mit dem Spezial-

fach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

```

4.

Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-

```

ziehung an einer allgemeinbilden-

den Pflichtschule gemeinsam mit

einer Zusatzprüfung über die Be-

reiche

```

1.

Gebrauchsgut und Design (Pro-

```

duktgestaltung),

```

2.

Wohnen und Umweltgestaltung,

```

```

3.

Material- und Werkzeugkunde

```

einschließlich Unfallverhü-

tung.

5.

VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-

derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige

Lehrgängen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-

Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.

wendungsgruppen L 2 oder eine

höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird

len. dieses Erfordernis durch die Er-

füllung der Erfordernisse des

Art. I Abs. 4 erbracht.

Anlage

```

```

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.

Artikel II

1.

VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-

Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-

Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)

Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen

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