Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1342
Änderungshistorie JSON API

an einer

Religionspädagogischen

Akademie und durch den

Abschluß der theologischen

Hochschulstudien;

```

2.

bei Lehrern für andere

```

allgemeinbildende

Pflichtgegenstände durch eine

Lehramtsprüfung für

Hauptschulen oder für

Polytechnische Schulen.

```

3.

Lehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer

```

Pädagogischen Akademie nach

Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

```

a)

Lehramtsprüfung für

```

Volksschulen an einer

Pädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung oder Lehrbefähigung

für Volksschulen, gemeinsam

mit

```

b)

Zusatzausbildung und

```

-prüfung über die Bereiche

aa) „Lebende Fremdsprache''

und

bb) „Vorschulstufe'' oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik''

im Ausmaß des Lehrstoffes im

Lehrplan der Pädagogischen

Akademien (Studiengang für

das Lehramt an Volksschulen

gemäß Verordnung des

Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport

BGBl. Nr. 17/1986).

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des

Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

Bereichen

aa) „Lebende Fremdsprache''

und

bb) „Vorschulstufe'' oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik''

an Pädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten in einem

dem Abs. 2 lit. b entsprechenden

Ausmaß ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des

Abs. 2 lit. b.

```

4.

Religionslehrer an (1) Lehramtsprüfung an einer

```

Volksschulen Religionspädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen

Hochschulstudien im Sinne des

§ 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

```

a)

Lehramtsprüfung an einer

```

Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung

eines viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung

oder

die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung

gemeinsam mit

```

b)

Zusatzausbildung und

```

-prüfung über ergänzende

Bereiche zur Ausbildung

zum Religionslehrer an

Volksschulen gemäß lit. a in

einem der Z 3 Abs. 2 lit. b

vergleichbaren Ausmaß.

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2

lit. b an Religionspädagogischen

Akademien und Religionspädagogischen

Instituten in einem dem Abs. 2

lit. b entsprechenden Ausmaß

ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des Abs. 2 lit. b.

3.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen

schulen, Sonderschulen, Poly- an einer Pädagogischen Akademie,

technischen Schulen und haus- Lehramtsprüfung an einer Reli-

wirtschaftlichen Berufsschulen, gionspädagogischen Akademie oder

soweit sie nicht die Erforder- Lehrbefähigung für Volksschulen.

nisse für die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt:

L 2a 2 oder für eine höhere Ver- 1. Bei Religionslehrern durch

wendungsgruppe erfüllen. die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung;

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

an allgemeinbildenden

Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund

einer Lehramtsprüfung aus

einer Fremdsprache;

3.

bei Lehrern für Kurzschrift

oder für Maschinschreiben

durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden

Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und

höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen).

4.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der

```

Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren

Schulen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-

Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige

der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-

eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-

füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-

faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei

Lehrern für musikalische Unter-

richtsgegenstände durch den er-

folgreichen Abschluß einer musi-

kalischen Studienrichtung an

einer Kunsthochschule oder einer

gleichgestellten Lehranstalt oder

durch die Lehrbefähigung aus Ge-

sang oder einem zugelassenen In-

strumentalfach oder für musika-

lisch-rhythmische Erziehung.

```

2.

Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der

```

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren

Polytechnischen Schulen sowie Schule oder

Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-

die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-

dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum

höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-

len. lich einer nach dem 1. Juni

1983 abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer.

```

3.

Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der

```

Befähigungsprüfung für Leibeser-

zieher an Schulen oder Abschluß-

prüfung der staatlichen Sport-

lehrerausbildung mit dem Spezial-

fach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

```

4.

Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-

```

ziehung an einer allgemeinbilden-

den Pflichtschule gemeinsam mit

einer Zusatzprüfung über die Be-

reiche

```

1.

Gebrauchsgut und Design (Pro-

```

duktgestaltung),

```

2.

Wohnen und Umweltgestaltung,

```

```

3.

Material- und Werkzeugkunde

```

einschließlich Unfallverhü-

tung.

5.

VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-

derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige

Schulen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-

Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.

wendungsgruppen L 2 oder eine

höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird

len. dieses Erfordernis durch die Er-

füllung der Erfordernisse des

Art. I Abs. 4 erbracht.

Anlage

```

```

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.

(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 10.

(7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

1.

diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und

2.

a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

b)

die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(8) Diplome nach Abs. 2 sind

1.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16),

2.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und

3.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1.

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1.

ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und

2.

ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

Artikel II

1.

VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-

Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-

Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)

Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und die

für die entsprechende Sonder-

schulart in Betracht kommende

Lehrbefähigung.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden durch die Erfüllung

sämtlicher nachstehender Erfor-

dernisse ersetzt:

```

1.

Die Lehrbefähigung für Haupt-

```

schulen oder für bzw.

Polytechnische Schulen;

```

2.

die für die betreffende Son-

```

derschulart in Betracht kom-

mende Lehrbefähigung;

```

3.

eine sechsjährige einschlägi-

```

ge Lehrpraxis mit hervorra-

genden pädagogischen Leistun-

gen.

(3) Bei Religionslehrern wird

das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ersetzt.

2.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-

```

derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung

Schulen. an einer Religionspädagogischen

Akademie oder eine nach der Rei-

feprüfung nach früheren schul-

rechtlichen Vorschriften erworbe-

ne gleichwertige Lehrbefähigung,

wobei die der Verwendung ent-

sprechende Lehrbefähigung für

Hauptschulen, Sonderschulen und

Polytechnische Schulen nachzu-

weisen ist. Diese Erfordernisse

werden ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

```

a)

die erfolgreiche Ablegung

```

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung oder

```

b)

den Abschluß der theologi-

```

schen Hochschulstudien im

Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes;

```

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

```

an Hauptschulen, Sonder-

schulen und Polytechnischen

Schulen durch die erfolg-

reiche Ablegung der Lehramts-

prüfung für höhere Schulen

aus der entsprechenden Fremd-

sprache oder durch die Lehr-

befähigung für zwei im Lehr-

plan der Hauptschule vorge-

sehene Fremdsprachen;

```

3.

bei Lehrern an

```

Polytechnischen Schulen im

Bereich der

Berufsgrundbildung durch die

Lehramtsprüfung an einer

Berufspädagogischen Akademie

für Berufsschulen.

```

2.

Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer

```

Berufspädagogischen Akademie für

Berufsschulen oder Lehramtsprüfung

an einer Berufspädagogischen

Akademie für Stenotypie und

Phonotypie oder eine nach früheren

schulrechtlichen Vorschriften er-

worbene gleichwertige Lehrbe-

fähigung, wobei die der Verwen-

dung entsprechende Lehrbefähigung

für Berufsschulen nachzuweisen

ist.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

eine Lehramtsprüfung für

Hauptschulen, Sonderschulen

oder Polytechnische Schulen

an einer

Religionspädagogischen

Akademie und durch den

Abschluß der theologischen

Hochschulstudien;

```

2.

bei Lehrern für andere

```

allgemeinbildende

Pflichtgegenstände durch eine

Lehramtsprüfung für

Hauptschulen oder für

Polytechnische Schulen.

```

3.

Lehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer

```

Pädagogischen Akademie nach

Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

```

a)

Lehramtsprüfung für

```

Volksschulen an einer

Pädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung oder Lehrbefähigung

für Volksschulen, gemeinsam

mit

```

b)

Zusatzausbildung und

```

-prüfung über die Bereiche

aa) „Lebende Fremdsprache”

und

bb) „Vorschulstufe” oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik”

im Ausmaß des Lehrstoffes im

Lehrplan der Pädagogischen

Akademien (Studiengang für

das Lehramt an Volksschulen

gemäß Verordnung des

Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport

BGBl. Nr. 17/1986).

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des

Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

Bereichen

aa) „Lebende Fremdsprache”

und

bb) „Vorschulstufe” oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik”

an Pädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten in einem

dem Abs. 2 lit. b entsprechenden

Ausmaß ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des

Abs. 2 lit. b.

```

4.

Religionslehrer an (1) Lehramtsprüfung an einer

```

Volksschulen Religionspädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen

Hochschulstudien im Sinne des

§ 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

```

a)

Lehramtsprüfung an einer

```

Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung

eines viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung

oder

die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung

gemeinsam mit

```

b)

Zusatzausbildung und

```

-prüfung über ergänzende

Bereiche zur Ausbildung

zum Religionslehrer an

Volksschulen gemäß lit. a in

einem der Z 3 Abs. 2 lit. b

vergleichbaren Ausmaß.

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2

lit. b an Religionspädagogischen

Akademien und Religionspädagogischen

Instituten in einem dem Abs. 2

lit. b entsprechenden Ausmaß

ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des Abs. 2 lit. b.

3.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen

schulen, Sonderschulen, Poly- an einer Pädagogischen Akademie,

technischen Schulen und haus- Lehramtsprüfung an einer Reli-

wirtschaftlichen Berufsschulen, gionspädagogischen Akademie oder

soweit sie nicht die Erforder- Lehrbefähigung für Volksschulen.

nisse für die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt:

L 2a 2 oder für eine höhere Ver- 1. Bei Religionslehrern durch

wendungsgruppe erfüllen. die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung;

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

an allgemeinbildenden

Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund

einer Lehramtsprüfung aus

einer Fremdsprache;

3.

bei Lehrern für Kurzschrift

oder für Maschinschreiben

durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden

Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und

höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen).

4.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der

```

Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren

Schulen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-

Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige

der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-

eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-

füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-

faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei

Lehrern für musikalische Unter-

richtsgegenstände durch den er-

folgreichen Abschluß einer musi-

kalischen Studienrichtung an

einer Kunsthochschule oder einer

gleichgestellten Lehranstalt oder

durch die Lehrbefähigung aus Ge-

sang oder einem zugelassenen In-

strumentalfach oder für musika-

lisch-rhythmische Erziehung.

```

2.

Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der

```

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren

Polytechnischen Schulen sowie Schule oder

Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-

die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-

dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum

höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-

len. lich einer nach dem 1. Juni

1983 abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer.

```

3.

Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der

```

Befähigungsprüfung für Leibeser-

zieher an Schulen oder Abschluß-

prüfung der staatlichen Sport-

lehrerausbildung mit dem Spezial-

fach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

```

4.

Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-

```

ziehung an einer allgemeinbilden-

den Pflichtschule gemeinsam mit

einer Zusatzprüfung über die Be-

reiche

```

1.

Gebrauchsgut und Design (Pro-

```

duktgestaltung),

```

2.

Wohnen und Umweltgestaltung,

```

```

3.

Material- und Werkzeugkunde

```

einschließlich Unfallverhü-

tung.

5.

VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-

derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige

Schulen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-

Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.

wendungsgruppen L 2 oder eine

höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird

len. dieses Erfordernis durch die Er-

füllung der Erfordernisse des

Art. I Abs. 4 erbracht.

Anlage

```

```

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.

(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 10.

(7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

1.

diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und

2.

a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

b)

die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(8) Diplome nach Abs. 7 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16) sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1.

ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und

2.

ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 8 genannten Richtlinie festzulegen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

Artikel II

1.

VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-

Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-

Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)

Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und die

für die entsprechende Sonder-

schulart in Betracht kommende

Lehrbefähigung.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden durch die Erfüllung

sämtlicher nachstehender Erfor-

dernisse ersetzt:

```

1.

Die Lehrbefähigung für Haupt-

```

schulen oder für bzw.

Polytechnische Schulen;

```

2.

die für die betreffende Son-

```

derschulart in Betracht kom-

mende Lehrbefähigung;

```

3.

eine sechsjährige einschlägi-

```

ge Lehrpraxis mit hervorra-

genden pädagogischen Leistun-

gen.

(3) Bei Religionslehrern wird

das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ersetzt.

2.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-

```

derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung

Schulen. an einer Religionspädagogischen

Akademie oder eine nach der Rei-

feprüfung nach früheren schul-

rechtlichen Vorschriften erworbe-

ne gleichwertige Lehrbefähigung,

wobei die der Verwendung ent-

sprechende Lehrbefähigung für

Hauptschulen, Sonderschulen und

Polytechnische Schulen nachzu-

weisen ist. Diese Erfordernisse

werden ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

```

a)

die erfolgreiche Ablegung

```

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung oder

```

b)

den Abschluß der theologi-

```

schen Hochschulstudien im

Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes;

```

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

```

an Hauptschulen, Sonder-

schulen und Polytechnischen

Schulen durch die erfolg-

reiche Ablegung der Lehramts-

prüfung für höhere Schulen

aus der entsprechenden Fremd-

sprache oder durch die Lehr-

befähigung für zwei im Lehr-

plan der Hauptschule vorge-

sehene Fremdsprachen;

```

3.

bei Lehrern an

```

Polytechnischen Schulen im

Bereich der

Berufsgrundbildung durch die

Lehramtsprüfung an einer

Berufspädagogischen Akademie

für Berufsschulen.

```

2.

Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer

```

Berufspädagogischen Akademie für

Berufsschulen oder Lehramtsprüfung

an einer Berufspädagogischen

Akademie für Stenotypie und

Phonotypie oder eine nach früheren

schulrechtlichen Vorschriften er-

worbene gleichwertige Lehrbe-

fähigung, wobei die der Verwen-

dung entsprechende Lehrbefähigung

für Berufsschulen nachzuweisen

ist.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

eine Lehramtsprüfung für

Hauptschulen, Sonderschulen

oder Polytechnische Schulen

an einer

Religionspädagogischen

Akademie und durch den

Abschluß der theologischen

Hochschulstudien;

```

2.

bei Lehrern für andere

```

allgemeinbildende

Pflichtgegenstände durch eine

Lehramtsprüfung für

Hauptschulen oder für

Polytechnische Schulen.

```

3.

Lehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer

```

Pädagogischen Akademie nach

Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

```

a)

Lehramtsprüfung für

```

Volksschulen an einer

Pädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung oder Lehrbefähigung

für Volksschulen, gemeinsam

mit

```

b)

Zusatzausbildung und

```

-prüfung über die Bereiche

aa) „Lebende Fremdsprache”

und

bb) „Vorschulstufe” oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik”

im Ausmaß des Lehrstoffes im

Lehrplan der Pädagogischen

Akademien (Studiengang für

das Lehramt an Volksschulen

gemäß Verordnung des

Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport

BGBl. Nr. 17/1986).

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des

Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

Bereichen

aa) „Lebende Fremdsprache”

und

bb) „Vorschulstufe” oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik”

an Pädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten in einem

dem Abs. 2 lit. b entsprechenden

Ausmaß ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des

Abs. 2 lit. b.

```

4.

Religionslehrer an (1) Lehramtsprüfung an einer

```

Volksschulen Religionspädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen

Hochschulstudien im Sinne des

§ 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

```

a)

Lehramtsprüfung an einer

```

Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung

eines viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung

oder

die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung

gemeinsam mit

```

b)

Zusatzausbildung und

```

-prüfung über ergänzende

Bereiche zur Ausbildung

zum Religionslehrer an

Volksschulen gemäß lit. a in

einem der Z 3 Abs. 2 lit. b

vergleichbaren Ausmaß.

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2

lit. b an Religionspädagogischen

Akademien und Religionspädagogischen

Instituten in einem dem Abs. 2

lit. b entsprechenden Ausmaß

ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des Abs. 2 lit. b.

3.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen

schulen, Sonderschulen, Poly- an einer Pädagogischen Akademie,

technischen Schulen und haus- Lehramtsprüfung an einer Reli-

wirtschaftlichen Berufsschulen, gionspädagogischen Akademie oder

soweit sie nicht die Erforder- Lehrbefähigung für Volksschulen.

nisse für die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt:

L 2a 2 oder für eine höhere Ver- 1. Bei Religionslehrern durch

wendungsgruppe erfüllen. die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung;

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

an allgemeinbildenden

Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund

einer Lehramtsprüfung aus

einer Fremdsprache;

3.

bei Lehrern für Kurzschrift

oder für Maschinschreiben

durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden

Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und

höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen).

4.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der

```

Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren

Schulen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-

Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige

der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-

eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-

füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-

faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei

Lehrern für musikalische Unter-

richtsgegenstände durch den er-

folgreichen Abschluß einer musi-

kalischen Studienrichtung an

einer Kunsthochschule oder einer

gleichgestellten Lehranstalt oder

durch die Lehrbefähigung aus Ge-

sang oder einem zugelassenen In-

strumentalfach oder für musika-

lisch-rhythmische Erziehung.

```

2.

Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der

```

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren

Polytechnischen Schulen sowie Schule oder

Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-

die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-

dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum

höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-

len. lich einer nach dem 1. Juni

1983 abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer.

```

3.

Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der

```

Befähigungsprüfung für Leibeser-

zieher an Schulen oder Abschluß-

prüfung der staatlichen Sport-

lehrerausbildung mit dem Spezial-

fach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

```

4.

Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-

```

ziehung an einer allgemeinbilden-

den Pflichtschule gemeinsam mit

einer Zusatzprüfung über die Be-

reiche

```

1.

Gebrauchsgut und Design (Pro-

```

duktgestaltung),

```

2.

Wohnen und Umweltgestaltung,

```

```

3.

Material- und Werkzeugkunde

```

einschließlich Unfallverhü-

tung.

5.

VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-

derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige

Schulen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-

Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.

wendungsgruppen L 2 oder eine

höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird

len. dieses Erfordernis durch die Er-

füllung der Erfordernisse des

Art. I Abs. 4 erbracht.

Anlage

```

```

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.

(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 10.

(7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

1.

diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und

2.

a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

b)

die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(8) Diplome nach Abs. 2 sind

1.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16),

2.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und

3.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1.

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1.

ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und

2.

ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

Artikel II

1.

VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-

Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-

Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)

Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und die

für die entsprechende Sonder-

schulart in Betracht kommende

Lehrbefähigung.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden durch die Erfüllung

sämtlicher nachstehender Erfor-

dernisse ersetzt:

```

1.

Die Lehrbefähigung für Haupt-

```

schulen oder für bzw.

Polytechnische Schulen;

```

2.

die für die betreffende Son-

```

derschulart in Betracht kom-

mende Lehrbefähigung;

```

3.

eine sechsjährige einschlägi-

```

ge Lehrpraxis mit hervorra-

genden pädagogischen Leistun-

gen.

(3) Bei Religionslehrern wird

das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums

im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ersetzt.

2.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-

```

derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung

Schulen. an einer Religionspädagogischen

Akademie oder eine nach der Rei-

feprüfung nach früheren schul-

rechtlichen Vorschriften erworbe-

ne gleichwertige Lehrbefähigung,

wobei die der Verwendung ent-

sprechende Lehrbefähigung für

Hauptschulen, Sonderschulen und

Polytechnische Schulen nachzu-

weisen ist. Diese Erfordernisse

werden ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

```

a)

die erfolgreiche Ablegung

```

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung oder

```

b)

den Abschluß der theologi-

```

schen Hochschulstudien im

Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes;

```

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

```

an Hauptschulen, Sonder-

schulen und Polytechnischen

Schulen durch die erfolg-

reiche Ablegung der Lehramts-

prüfung für höhere Schulen

aus der entsprechenden Fremd-

sprache oder durch die Lehr-

befähigung für zwei im Lehr-

plan der Hauptschule vorge-

sehene Fremdsprachen;

```

3.

bei Lehrern an

```

Polytechnischen Schulen im

Bereich der

Berufsgrundbildung durch die

Lehramtsprüfung an einer

Berufspädagogischen Akademie

für Berufsschulen.

```

2.

Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer

```

Berufspädagogischen Akademie für

Berufsschulen oder Lehramtsprüfung

an einer Berufspädagogischen

Akademie für Stenotypie und

Phonotypie oder eine nach früheren

schulrechtlichen Vorschriften er-

worbene gleichwertige Lehrbe-

fähigung, wobei die der Verwen-

dung entsprechende Lehrbefähigung

für Berufsschulen nachzuweisen

ist.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

eine Lehramtsprüfung für

Hauptschulen, Sonderschulen

oder Polytechnische Schulen

an einer

Religionspädagogischen

Akademie und durch den

Abschluß der theologischen

Hochschulstudien;

```

2.

bei Lehrern für andere

```

allgemeinbildende

Pflichtgegenstände durch eine

Lehramtsprüfung für

Hauptschulen oder für

Polytechnische Schulen.

```

3.

Lehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer

```

Pädagogischen Akademie nach

Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

```

a)

Lehramtsprüfung für

```

Volksschulen an einer

Pädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

gemäß § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung oder Lehrbefähigung

für Volksschulen, gemeinsam

mit

```

b)

Zusatzausbildung und

```

-prüfung über die Bereiche

aa) „Lebende Fremdsprache”

und

bb) „Vorschulstufe” oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik”

im Ausmaß des Lehrstoffes im

Lehrplan der Pädagogischen

Akademien (Studiengang für

das Lehramt an Volksschulen

gemäß Verordnung des

Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport

BGBl. Nr. 17/1986).

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des

Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

Bereichen

aa) „Lebende Fremdsprache”

und

bb) „Vorschulstufe” oder

„Allgemeine

Sonderpädagogik”

an Pädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten in einem

dem Abs. 2 lit. b entsprechenden

Ausmaß ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des

Abs. 2 lit. b.

```

4.

Religionslehrer an (1) Lehramtsprüfung an einer

```

Volksschulen Religionspädagogischen Akademie

nach Absolvierung eines

sechssemestrigen Studienganges

für das Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 365/1982

oder

der Abschluß der theologischen

Hochschulstudien im Sinne des

§ 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1

wird ersetzt durch

```

a)

Lehramtsprüfung an einer

```

Religionspädagogischen

Akademie nach Absolvierung

eines viersemestrigen

Studienganges für das

Lehramt an Volksschulen

im Sinne des § 119 des

Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 365/1982 geltenden

Fassung

oder

die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung

gemeinsam mit

```

b)

Zusatzausbildung und

```

-prüfung über ergänzende

Bereiche zur Ausbildung

zum Religionslehrer an

Volksschulen gemäß lit. a in

einem der Z 3 Abs. 2 lit. b

vergleichbaren Ausmaß.

(3) Der erfolgreiche Abschluß

von Studienveranstaltungen, die

spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen

haben und spätestens bis zum Ende

des Schuljahres 1988/89

abgeschlossen worden sind, in den

ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2

lit. b an Religionspädagogischen

Akademien und Religionspädagogischen

Instituten in einem dem Abs. 2

lit. b entsprechenden Ausmaß

ersetzt das betreffende

Ernennungserfordernis des Abs. 2 lit. b.

3.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen

schulen, Sonderschulen, Poly- an einer Pädagogischen Akademie,

technischen Schulen und haus- Lehramtsprüfung an einer Reli-

wirtschaftlichen Berufsschulen, gionspädagogischen Akademie oder

soweit sie nicht die Erforder- Lehrbefähigung für Volksschulen.

nisse für die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt:

L 2a 2 oder für eine höhere Ver- 1. Bei Religionslehrern durch

wendungsgruppe erfüllen. die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die der

Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung;

2.

bei Lehrern für Fremdsprachen

an allgemeinbildenden

Pflichtschulen durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Schule gemeinsam mit der Lehrbefähigung auf Grund

einer Lehramtsprüfung aus

einer Fremdsprache;

3.

bei Lehrern für Kurzschrift

oder für Maschinschreiben

durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Schule gemeinsam mit der entsprechenden

Lehrbefähigung für den Unterricht an mittleren und

höheren Schule (jedoch nicht an Berufsschulen).

4.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

```

1.

Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der

```

Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren

Schulen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-

Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige

der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-

eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-

füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-

faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei

Lehrern für musikalische Unter-

richtsgegenstände durch den er-

folgreichen Abschluß einer musi-

kalischen Studienrichtung an

einer Kunsthochschule oder einer

gleichgestellten Lehranstalt oder

durch die Lehrbefähigung aus Ge-

sang oder einem zugelassenen In-

strumentalfach oder für musika-

lisch-rhythmische Erziehung.

```

2.

Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der

```

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren

Polytechnischen Schulen sowie Schule oder

Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-

die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-

dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum

höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-

len. lich einer nach dem 1. Juni

1983 abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer.

```

3.

Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der

```

Befähigungsprüfung für Leibeser-

zieher an Schulen oder Abschluß-

prüfung der staatlichen Sport-

lehrerausbildung mit dem Spezial-

fach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

```

4.

Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-

```

ziehung an einer allgemeinbilden-

den Pflichtschule gemeinsam mit

einer Zusatzprüfung über die Be-

reiche

```

1.

Gebrauchsgut und Design (Pro-

```

duktgestaltung),

```

2.

Wohnen und Umweltgestaltung,

```

```

3.

Material- und Werkzeugkunde

```

einschließlich Unfallverhü-

tung.

5.

VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-

derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige

Schulen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-

Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.

wendungsgruppen L 2 oder eine

höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird

len. dieses Erfordernis durch die Er-

füllung der Erfordernisse des

Art. I Abs. 4 erbracht.

Anlage

```

```

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.

(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 10.

(7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

1.

diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und

2.

a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

b)

die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(8) Diplome nach Abs. 2 sind

1.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16),

2.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und

3.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1.

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1.

ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und

2.

ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

Artikel II

1.

VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

```


```

Verwendung Erfordernis

```


```

Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den

Graz, am Landesinstitut für Unterrichtsgegenständen

Hörgeschädigtenbildung Graz oder entsprechende abgeschlossene

an der Landeslehranstalt für Hör- Universitätsausbildung

und Sehbildung in Linz (Lehramt) durch den Erwerb

eines Diplomgrades in zwei

Unterrichtsfächern gemäß

§ 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002

bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und

die Absolvierung eines für

die entsprechende

Sonderschulart einschlägigen

Akademielehrganges.

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1

werden durch die Erfüllung

sämtlicher nachstehender

Erfordernisse ersetzt:

```

1.

Diplom gemäß AStG für das

```

Lehramt an Hauptschulen

und Polytechnischen

Schulen;

```

2.

die Absolvierung eines

```

für die entsprechende

Sonderschulart

einschlägigen

Akademielehrganges;

```

3.

eine sechsjährige

```

einschlägige Lehrpraxis

mit hervorragenden

pädagogischen Leistungen.

(3) Bei Religionslehrern wird

das Erfordernis des Abs. 1

durch den Erwerb eines

Diplom- oder Magistergrades

gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002

bzw. § 66 Abs. 1 UniStG

ersetzt.

2.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

```


```

Verwendung Erfordernis

```


```

```

1.

Lehrer an Hauptschulen, Das der Verwendung entsprechende

```

Sonderschulen und Polytechnischen Diplom gemäß AStG an einer

Schulen Pädagogischen oder

Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

```

a)

die erfolgreiche

```

Ablegung der

Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die

der Verwendung

entsprechende

Lehrbefähigung auf Grund

einer Ausbildung, die

der Ausbildung an einer

Religionspädagogischen

Akademie hinsichtlich

Bildungshöhe und Dauer

vergleichbar ist, oder

```

b)

den Erwerb eines Diplom-

```

oder Magistergrades

gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes

2002 bzw. § 66 Abs. 1

UniStG in einem anderen

dem Fachgebiet

entsprechenden Studium;

```

2.

bei Lehrern an

```

Polytechnischen Schulen im

Bereich der

Berufsgrundbildung durch

ein Diplom gemäß AStG für

das Lehramt an

Berufsschulen an einer

Berufspädagogischen

Akademie.

```

2.

Lehrer an Volksschulen Das der Verwendung entsprechende

```

Diplom gemäß AStG an einer

Pädagogischen Akademie.

```

3.

Lehrer an Berufsschule Das der Verwendung entsprechende

```

Diplom gemäß AStG an einer

Berufspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

```

1.

Bei Religionslehrern durch

```

ein Diplom gemäß AStG an

einer

Religionspädagogischen

Akademie oder durch den

Erwerb eines Diplom- oder

Magistergrades gemäß § 87

Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002

bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in

einem anderen dem

Fachgebiet entsprechenden

Studium;

```

2.

bei Lehrern für andere

```

allgemein bildende

Pflichtgegenstände durch

ein Diplom gemäß AStG für

das Lehramt an Hauptschulen

und an Polytechnischen

Schulen.

```

4.

Religionslehrer an Das der Verwendung entsprechende

```

Volksschulen Diplom gemäß AStG an einer

Religionspädagogischen

Akademieoderder Erwerb eines

Diplom- oder Magistergrades

gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002 bzw.

§ 66 Abs. 1 UniStG in einem

anderen dem Fachgebiet

entsprechenden Studium.

3.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

```


```

Verwendung Erfordernis

```


```

Religionslehrer an Volksschulen, Die Ablegung der Reife- und

Hauptschulen, Sonderschulen und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung

Polytechnischen Schulen, soweit an einer höheren Schule und die

sie nicht die Erfordernisse für der Verwendung entsprechende

die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder Lehrbefähigung.

für eine höhere Verwendungsgruppe

erfüllen

4.

VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

```


```

Verwendung Erfordernis

```


```

```

1.

Lehrer an Volks-, Haupt- und Bei Lehrern für musikalische

```

Sonderschulen und Polytechnischen Unterrichtsgegenstände durch den

Schulen, soweit sie nicht die Erwerb eines Magistergrades

Ernennungserfordernisse für eine gemäß § 87 Abs. 1 des

der Verwendungsgruppen L 2a oder Universitätsgesetzes 2002 bzw.

eine höhere Verwendungsgruppe der Erwerb eines Diplomgrades

erfüllen und auch nicht in Z 2 gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines

erfasst werden einschlägigen Studiums an einer

Universität der Künste bzw.

Kunsthochschule oder einer

gleichwertigen Studienrichtung

an einer anderen

Musiklehranstalt oder durch den

Erwerb eines Bakkalaureatsgrades

gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002 in den

Studien Instrumental(Gesangs)

pädagogik oder Musik- und

Bewegungserziehung bzw. durch

die Lehrbefähigung (in den

beiden letztgenannten Fällen aus

Gesang oder einem zugelassenen

Instrumentalfach oder für

rhythmisch-musikalische

Erziehung).

```

2.

Lehrer für Religion an Die erfolgreiche Ablegung der

```

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren

Polytechnischen Schulen sowie Schule.

Berufsschulen, soweit sie nicht

die Erfordernisse der

Verwendungsgruppen L 2a oder

einer höheren Verwendungsgruppe

erfüllen

```

3.

Lehrer für Leibesübungen Die erfolgreiche Ablegung der

```

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