Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. März 1984 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979 und BGBl. Nr. 656/1983 wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sölden;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gramais;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Holzgau;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Elmen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Söll;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Außervillgraten;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Spiss;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Jerzens;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Axams;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kramsach;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Veit im Defereggen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Schwaz;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wildschönau;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Vomp;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Walchsee;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Obernberg;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wiesing;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Mayrhofen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stanzach;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Längenfeld;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Assling.
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sölden;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gramais;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Holzgau;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Elmen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Söll;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Außervillgraten;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Spiss;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Jerzens;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Axams;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kramsach;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Veit im Defereggen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Schwaz;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wildschönau;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Vomp;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 856/1992)
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Obernberg;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wiesing;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Mayrhofen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stanzach;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Längenfeld;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Assling.
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sölden;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gramais;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Holzgau;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Elmen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Söll;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Außervillgraten;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Spiss;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Jerzens;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Axams;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kramsach;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Veit im Defereggen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Schwaz;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wildschönau;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Vomp;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Obernberg;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wiesing;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Mayrhofen;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Längenfeld;
Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Assling.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in Kraft.