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Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. März 1984 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Geltender Text a fecha 1984-03-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979 und BGBl. Nr. 656/1983 wird verordnet:

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

1.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sölden;

2.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gramais;

3.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Holzgau;

4.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Elmen;

5.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Söll;

6.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Außervillgraten;

7.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental;

8.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Spiss;

9.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Jerzens;

10.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;

11.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Axams;

12.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kramsach;

13.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Veit im Defereggen;

14.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Schwaz;

15.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wildschönau;

16.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Vomp;

17.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Walchsee;

18.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Obernberg;

19.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wiesing;

20.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Mayrhofen;

21.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stanzach;

22.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Längenfeld;

23.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Assling.

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

1.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sölden;

2.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gramais;

3.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Holzgau;

4.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Elmen;

5.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Söll;

6.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Außervillgraten;

7.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental;

8.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Spiss;

9.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Jerzens;

10.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;

11.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Axams;

12.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kramsach;

13.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Veit im Defereggen;

14.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Schwaz;

15.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wildschönau;

16.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Vomp;

17.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 856/1992)

18.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Obernberg;

19.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wiesing;

20.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Mayrhofen;

21.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stanzach;

22.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Längenfeld;

23.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Assling.

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

1.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sölden;

2.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gramais;

3.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Holzgau;

4.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Elmen;

5.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Söll;

6.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Außervillgraten;

7.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental;

8.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Spiss;

9.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Jerzens;

10.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;

11.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Axams;

12.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kramsach;

13.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Veit im Defereggen;

14.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Schwaz;

15.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wildschönau;

16.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Vomp;

18.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Obernberg;

19.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wiesing;

20.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Mayrhofen;

22.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Längenfeld;

23.

Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Assling.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in Kraft.