Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG)
(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommissionen ist eine Berufung nicht zulässig.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 227. In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 228. (1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
über den Betriebsratsfonds;
über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über
die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 139);
die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 140);
die Anfechtung einer Wahl (§ 164);
die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 165);
die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);
die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 172 Abs. 3);
die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199 Abs. 8);
die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);
die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);
die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);
den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 223 bis 225).
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Obereinigungskommission
§ 229. Bei dem Amt einer jeden Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gilt § 226 Abs. 2 sinngemäß.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44; BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 7)
§ 230. (1) Den Obereinigungskommissionen obliegt
bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;
bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;
die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;
die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;
die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;
die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);
die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;
die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen;
die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.
(2) Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheit des Abs. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40).
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 230. (1) Den Obereinigungskommissionen obliegt
bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;
bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;
die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;
die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;
die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;
die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);
die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;
die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen;
die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.
(2) Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheit des Abs. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40l).
Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 231. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission jenes Landes, in dem der Betrieb gelegen ist, zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in dem Land, für welches die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten ist, entweder gemäß § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, zu Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 4)
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 231. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission jenes Landes, in dem der Betrieb gelegen ist, zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in dem Land, für welches die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten ist, bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 4)
§ 232. (1) Die Landeshauptleute haben auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die in Abs. 1 genannten Listen können bei den Obereinigungskommissionen während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 232. (1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die in Abs. 1 genannten Listen können bei den Obereinigungskommissionen während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 233. In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 234. (1) Nähere Bestimmungen über die Verhandlung und Beschlußfassung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 235. Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 46)
Abkürzung
LAG
Streitigkeiten
§ 236. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, können durch die Landarbeitsordnungen zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnungen geregelten Dienstverhältnissen die Einigungskommissionen (§ 226) mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut werden. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 47)
(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle unzulässig.
(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, so hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren einzuleiten.
(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
(5) Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Falle des Abs. 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens geltend gemacht worden ist.
(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 46, Art. VII)
11a. Aufzeichnungspflichten
§ 236a. (1) Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64 Abs. 3 Z 1.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
Tag des Eintritts in den Betrieb;
Art der Beschäftigung;
die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 109a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 109 Abs. 5) und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
11a. Aufzeichnungspflichten
§ 236a. (1) Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64 Abs. 3 Z 1.
(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
Tag des Eintritts in den Betrieb;
Art der Beschäftigung;
die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 109a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 109 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
Abkürzung
LAG
11a. Aufzeichnungspflichten
§ 236a. (1) Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64 Abs. 3 Z 1.
(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
Tag des Eintritts in den Betrieb;
Art der Beschäftigung;
die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 109a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 109 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
11a. Aufzeichnungspflichten
§ 236a. (1) Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64a.
(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
Tag des Eintritts in den Betrieb;
Art der Beschäftigung;
die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 109a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 109 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
(4a) Für
Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,
Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und
Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,
sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
(4b) Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.
(4c) Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.
(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen bis 15 000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, daß mit Geldstrafen bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen bis 30 000 S vorzusehen.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 das gemäß § 216 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen bis 15 000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, daß mit Geldstrafen bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen bis 30 000 S vorzusehen.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76 Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 und 4, 94, 94a Abs. 2, 4 und 5, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 76 Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 und 4, 94, 94a Abs. 2, 4 und 5, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen bis 15 000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, daß mit Geldstrafen bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen bis 30 000 S vorzusehen.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen von 2 000 S bis 30 000 S vorzusehen.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen von 2 000 S bis 30 000 S vorzusehen.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen von 2 000 S bis 30 000 S vorzusehen.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen von 2 000 S bis 30 000 S vorzusehen.
(4a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 73 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen von 2 000 S bis 30 000 S vorzusehen.
(4a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 73 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen von 2 000 S bis 30 000 S vorzusehen.
(4a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 236a Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Abkürzung
LAG
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S vorzusehen.
(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen, dass Verwaltungsübertretungen
der §§ 40 Abs. 2 bis 4, 40a sowie 40h mit einer Geldstrafe von 1 000 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis zu 10 000 €,
des § 40g Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €,
der §§ 40e, 40g Abs. 1 sowie 40j Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €,
durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(2c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen der §§ 40g Abs. 5 und 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2d) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen von 2 000 S bis 30 000 S vorzusehen.
(4a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 236a Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Abkürzung
LAG
Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64a, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64a, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S vorzusehen.
(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen, dass Verwaltungsübertretungen
der §§ 40 Abs. 2 bis 4, 40a sowie 40h mit einer Geldstrafe von 1 000 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis zu 10 000 €,
des § 40g Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €,
der §§ 40e, 40g Abs. 1 sowie 40j Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €,
durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(2c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen der §§ 40g Abs. 5 und 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2d) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Geldstrafen von 2 000 S bis 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen von 2 000 S bis 30 000 S vorzusehen.
(4a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 236a Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Abkürzung
LAG
Strafbestimmungen
§ 237. (Anm.: Abs. 1bis, 2b und 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(2c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen der §§ 40g Abs. 5 und 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2d) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Abkürzung
LAG
Strafbestimmungen
§ 237. (Anm.: Abs. 1bis, 2b und 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(2c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen der §§ 40g Abs. 5 und 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2d) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 238. Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 49)
Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 238. Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.
12a. Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen
Genossenschaft
Unterabschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 238. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
ausschließlich von natürlichen Personen oder
von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
ausschließlich von natürlichen Personen oder
von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen des Abschnitts 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
Abkürzung
LAG
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
12a. Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 238. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
ausschließlich von natürlichen Personen oder
von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.
(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
ausschließlich von natürlichen Personen oder
von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Abschnitts 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.
(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen des Abschnitts 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
Verweisungen
§ 238a. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,
Einkommensteuergesetz 1988 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004,
Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004,
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2004,
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1998,
Wehrgesetz 2001 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
Zivildienstgesetz 1986 ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2004,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004,
Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004,
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2004,
Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005,
Investmentfondsgesetz InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2005,
Pensionskassengesetz PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005,
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,
Schulunterrichtsgesetz 1986 SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2002,
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,
Chemikaliengesetz 1996 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004,
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2004,
Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001,
Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,
Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998,
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003,
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,
GmbH-Gesetz GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002,
Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004.
Verweisungen
§ 238a. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005,
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2005,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2005,
Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2005,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2005,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004,
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005,
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005,
Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006,
Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004,
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005,
Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2005,
Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005,
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,
Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005,
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,
Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004,
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,
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