Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-07-19
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2021-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1042
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(61) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 39j Abs. 1b und 2a sowie § 39r Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben als Inkrafttretenstermin den 1. Jänner 2017 sowie die Geltung der Bestimmungen für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 vorzusehen. § 39q Abs. 8 und 9, § 39r Abs. 3a und der Entfall des § 39j Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.

(62) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 13a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu §§ 14a Abs. 2, 14c, 14d, und § 40g Abs. 2 bis 5 nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(63) (Verfassungsbestimmung) § 14b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft und ist auf Sachverhalte weiter anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(64) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 221 Abs. 1, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Organe der Dienstnehmerschaft gelten, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes erfolgt.

(65) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39k Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(66) § 39k Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 39k Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 39k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(67) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 21 Abs. 1 und 4, § 24 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass sie auf Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

(Anm.: Abs. 68 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(69) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 127Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. § 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(70) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 10a Abs. 4b, 5 und 10, §§ 10b bis 10f samt Überschriften, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 26a Abs. 5, § 26d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26j Abs. 1, § 26k, § 26l Abs. 2, 5, 6 und 10, § 26m Abs. 1, § 26n Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 39k Abs. 4, § 39u, § 39z, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 4 und 5, § 61 samt Überschrift, § 61a samt Überschrift, § 62 Abs. 3, §§ 63 bis 64a samt Überschriften, § 65 Abs. 2, 2b, 2c und 3, § 76a Abs. 1a, die Überschrift des § 77 sowie § 77 Abs. 1, 7 und 8, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 und 9, § 84 Abs. 6, § 88h, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 90a Abs. 2 und 5, § 91 Abs. 2, § 91b Abs. 2, § 92 Abs. 2, 4 und 7, § 93a Abs. 4 und 6, § 94a Abs. 8, § 94b Abs. 4, § 94c samt Überschrift, § 102 Abs. 1a, § 103, § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 3 und 4, § 105c Abs. 1, 2 und 3, § 105f Abs. 1, § 105g, § 105h Abs. 2, 5, 6 und 11, § 105i Abs. 1, § 105j Abs. 1, § 109 Abs. 2a, 2b, 5, 7, 9 und 10, § 130 Abs. 4, § 236a Abs. 1 Z 2 und Abs. 4a bis 4c, § 237 Abs. 1 und 2 sowie § 285 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(71) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 130 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2019 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(Anm.: Abs. 72 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(73) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze zu § 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie § 39h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 sowie zum Entfall vom § 16 Abs. 3, § 31 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 3 sowie § 39h Abs. 1 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(74) Art. III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(75) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 1a und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(Anm.: Abs. 76 und 77 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(78) (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht)(Anm. 1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26i, 26u und 26v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetze der Länder haben ferner vorzusehen, dass

1.

§ 26i für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) gilt, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird,

2.

§ 26u für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes liegt und

3.

§ 26u auch für Geburten gilt, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen soll die drei Monatsfrist des § 26u Abs. 3 unterschritten werden dürfen.

(79) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(80) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(Anm.: Abs. 81 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(___

Anm. 1: die Grundsatzbestimmungen sind mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

ARTIKEL II

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß § 7, Bestätigungen gemäß §§ 26c Abs. 2, 26g Abs. 7, 105 Abs. 6, Zeugnisse nach § 97 Abs. 2, Lehrzeugnisse gemäß § 126 Abs. 3 und Lehrverträge gemäß § 127 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Abkürzung

LAG

ARTIKEL II

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß § 7, Bestätigungen gemäß den §§ 26h Abs. 4 und 26i Abs. 8, Zeugnisse nach § 97 Abs. 2, Lehrzeugnisse gemäß § 126 Abs. 3 und Lehrverträge gemäß § 127 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

ARTIKEL III

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Ersatz der Kosten von bestimmten ärztlichen Untersuchungen

(1) Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, die gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen, wobei der Kostenersatz höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet wird.

(2) Der zuständige Träger der Unfallversicherung kann mit den für die Durchführung dieser Untersuchungen in Betracht kommenden Ärzten oder Einrichtungen die direkte Verrechnung der Kosten von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz vereinbaren.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 12)

Abkürzung

LAG

ARTIKEL III

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Ersatz der Kosten von bestimmten ärztlichen Untersuchungen

(1) Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, die gemäß § 92 Abs. 6 zweiter und dritter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.

(3) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach § 92 Abs. 6 zweiter und dritter Satz zu vereinbaren.

(4) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 1 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Abs. 5 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.

(5) Auskünfte im Sinne des Abs. 4 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Dies gilt auch für jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 4 enthalten sind.

(6) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 2 sind auf den Kostenersatz gemäß Abs. 1 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

LAG

ARTIKEL III

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Ersatz der Kosten von bestimmten ärztlichen Untersuchungen

(1) Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, die gemäß § 92 Abs. 6 zweiter und dritter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.

(3) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach § 92 Abs. 6 zweiter und dritter Satz zu vereinbaren.

(4) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 1 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Abs. 5 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.

(5) Auskünfte im Sinne des Abs. 4 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Dies gilt auch für jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 4 enthalten sind.

(6) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 2 sind auf den Kostenersatz gemäß Abs. 1 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

LAG

Artikel IV

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 und 23 Abs. 2 sowie des Art. III ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 19 Abs. 3, 128, 167a, 212a und 236 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

LAG

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 39s und 284, BGBl. Nr. 287/1984)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Abkürzung

LAG

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu den §§ 26a, 26d, 26e, 26f, 26g 26i, 31, 69, 74, 105, 105a, Art. II, BGBl. Nr. 287/1984)

(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(2) Art. III dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 198/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 betrifft das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 300/1990)

(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)

Abkürzung

LAG

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 3, 26, 39q, 39t, 39u, 68, 111, 145 und 158, BGBl. Nr. 287/1984)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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