Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. November 1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
§ 3 gilt als BG (vgl. § 104, BGBl. Nr. 450/1994);
§§ 12 bis 14 gelten mit der Maßgabe des § 116 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 22c Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, in denen auf Grund des § 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein müssen, des § 21 ein sicherheitstechnischer Dienst oder des § 22 eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten oder auf Grund des § 23 ein Sicherheitsausschuß (Zentraler Sicherheitsausschuß) zu errichten ist.
(2) Die Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung erstreckt sich auch auf die außerhalb des Standortes eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen.
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung desArbeitnehmerschutzes
§ 2. (1) In jedem Betrieb nach § 1 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheitsvertrauenspersonen, die sicherheitstechnischen Dienste, die betriebsärztliche Betreuung und der Sicherheitsausschuß (Zentraler Sicherheitsausschuß) in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben durchzuführen. Diese Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Einrichtungen nach Abs. 1 zu fördern und sich bei Durchführung seiner Aufgaben in bezug auf den Arbeitnehmerschutz dieser Personen und Einrichtungen zu bedienen sowie dafür zu sorgen, daß diese Personen und Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenarbeiten.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Leiter und das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung zur Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit, während im Betrieb gearbeitet wird, die Räume des Betriebes betreten und diese Räume sowie die Betriebseinrichtungen, die sonstigen mechanischen Einrichtungen, die Betriebsmittel und die Schutzausrüstungen besichtigen können; dies gilt auch für außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstellen und sinngemäß für Wohnräume und Unterkünfte der Arbeitnehmer im Sinne des § 16 des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, daß diese Personen die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte im Betrieb erhalten, in die in Betracht kommenden Unterlagen des Betriebes Einsicht nehmen können und auch sonst bei ihrer Tätigkeit im Betrieb von allen Stellen unterstützt und gefördert werden.
(4) Bei Besichtigungen oder bei Erhebungen, die sich auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer beziehen, durch Arbeitsinspektoren oder fachkundige Organe des zuständigen Trägers der Sozialversicherung hat der Arbeitgeber den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter Gelegenheit zu geben, daran im gebotenen Umfang teilzunehmen.
(5) Soweit in dieser Verordnung der Betriebsrat angeführt wird, kommen in Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten bestehen, diese soweit gemeinsam in Betracht, als es sich um Angelegenheiten der Arbeiter und der Angestellten handelt.
Abschnitt
SICHERHEITSVERTRAUENSPERSONEN
Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 3. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 100 Arbeitnehmern muß auf je weitere 100 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Sofern jedoch in einem Betrieb ein sicherheitstechnischer Dienst im Sinne dieser Verordnung eingerichtet ist, muß ab 250 Arbeitnehmern auf je weitere 200 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.
(2) Werden in Betrieben der Stein- oder Erdegewinnung oder des Bauwesens regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, so muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein und ab 100 auf je weitere 75 Arbeitnehmer, die direkt bei der Gewinnung der Steine oder Erden bzw. auf Baustellen beschäftigt sind, mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Dies gilt sinngemäß in Betrieben der Metallverarbeitung für geschlossene Betriebsbereiche, in denen die angegebene Zahl von Arbeitnehmern an Pressen oder Stanzen beschäftigt wird sowie für Stahlbaumontagearbeiten. Für den übrigen Teil der Betriebe der angeführten Art gilt Abs. 1.
(3) In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nur in geringerem Maß zu erwarten ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten oder anderen Bürobetrieben, in denen regelmäßig mehr als 100, jedoch weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 200 Arbeitnehmern muß auf je weitere 400 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.
(4) In Saisonbetrieben ist der Ermittlung der Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, die während der Saison tätig sein müssen, die Zahl der in diesem Zeitraum regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde zu legen.
(5) Besteht in einem Betrieb, in dem die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 1 zu ermitteln ist, ein geschlossener Betriebsbereich, auf den die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen, wie hinsichtlich der Verwaltung des Betriebes, so ist für diesen Bereich die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 3 und für den restlichen Teil des Betriebes nach Abs. 1 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß auch in jenen Fällen, in denen neben Abs. 3 für einen geschlossenen Betriebsbereich Abs. 1 maßgebend ist.
(6) Bruchteile der in Abs. 1 bis 3 genannten Schlüsselzahlen, auf die eine weitere Sicherheitsvertrauensperson zu entfallen hat, werden für voll gerechnet, sofern sie ein Drittel der Zahlen erreichen.
Vgl. § 104, BGBl. Nr. 450/1994.
Abschnitt
SICHERHEITSVERTRAUENSPERSONEN
Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 3. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 100 Arbeitnehmern muß auf je weitere 100 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Sofern jedoch in einem Betrieb ein sicherheitstechnischer Dienst im Sinne dieser Verordnung eingerichtet ist, muß ab 250 Arbeitnehmern auf je weitere 200 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.
(2) Werden in Betrieben der Stein- oder Erdegewinnung oder des Bauwesens regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, so muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein und ab 100 auf je weitere 75 Arbeitnehmer, die direkt bei der Gewinnung der Steine oder Erden bzw. auf Baustellen beschäftigt sind, mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Dies gilt sinngemäß in Betrieben der Metallverarbeitung für geschlossene Betriebsbereiche, in denen die angegebene Zahl von Arbeitnehmern an Pressen oder Stanzen beschäftigt wird sowie für Stahlbaumontagearbeiten. Für den übrigen Teil der Betriebe der angeführten Art gilt Abs. 1.
(3) In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nur in geringerem Maß zu erwarten ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten oder anderen Bürobetrieben, in denen regelmäßig mehr als 100, jedoch weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 200 Arbeitnehmern muß auf je weitere 400 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.
(4) In Saisonbetrieben ist der Ermittlung der Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, die während der Saison tätig sein müssen, die Zahl der in diesem Zeitraum regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde zu legen.
(5) Besteht in einem Betrieb, in dem die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 1 zu ermitteln ist, ein geschlossener Betriebsbereich, auf den die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen, wie hinsichtlich der Verwaltung des Betriebes, so ist für diesen Bereich die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 3 und für den restlichen Teil des Betriebes nach Abs. 1 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß auch in jenen Fällen, in denen neben Abs. 3 für einen geschlossenen Betriebsbereich Abs. 1 maßgebend ist.
(6) Bruchteile der in Abs. 1 bis 3 genannten Schlüsselzahlen, auf die eine weitere Sicherheitsvertrauensperson zu entfallen hat, werden für voll gerechnet, sofern sie ein Drittel der Zahlen erreichen.
Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 4. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb zu unterstützen. Sie haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches insbesondere darauf zu achten, daß die nach Art und Größe des Betriebes notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen für den Schutz der Arbeitnehmer vorhanden sind und die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Sicherheitsvertrauenspersonen vor allem darauf zu achten, daß
die Betriebseinrichtungen, die sonstigen mechanischen Einrichtungen und die Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art ausgerüstet oder andere wirksame Schutzmaßnahmen getroffen sind, die Einrichtungen und Mittel auch in diesem Zustand verwendet werden und ob die erforderlichen Prüfungen derselben durchgeführt wurden;
die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes gestaltet sind und die Arbeiten dementsprechend ausgeführt werden, wobei der Schutz werdender und stillender Mütter sowie besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes besonders zu berücksichtigen ist;
die notwendige Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung steht und zweckentsprechend benützt wird sowie entsprechende Vorsorge für erste Hilfeleistung und für Brandschutzmaßnahmen getroffen ist;
die Arbeitnehmer auf die im Betrieb bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam gemacht und über die Schutzmaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren in für sie verständlicher Form unterwiesen werden sowie die Unterweisung nach Erfordernis wiederholt wird und daß die ärztlichen Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie die darnach zu treffenden Maßnahmen durchgeführt werden;
die Arbeitnehmer bei der Arbeit sich derart verhalten, daß eine Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie auch anderer Arbeitnehmer möglichst vermieden wird und
nach Unfällen die notwendigen Folgerungen gezogen und insbesondere die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb anzuregen. Dies insbesondere bei einem von ihnen festgestellten, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes nicht entsprechendem Verhalten von Arbeitnehmern; ferner nach Unfällen und sonstigen besonderen Ereignissen, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben nützlich erscheint. Sie haben mit dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten und, soweit ein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, in diesem mitzuarbeiten.
(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsvertrauenspersonen die unter ihren Wirkungsbereich fallenden Arbeitsstätten des Betriebes in den durch den gebotenen Schutz notwendigen Zeitabständen zu besichtigen und an Ermittlungen nach Unfällen oder sonstigen besonderen Ereignissen, die sich auf ihren Aufgabenbereich beziehen, teilzunehmen.
(5) In bezug auf den Arbeitnehmerschutz festgestellte Mängel haben die Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden sowie dem Betriebsrat (der Personalvertretung) bekanntzugeben. Diesen sind auch Vorschläge für Verbesserungen im Betrieb mitzuteilen; innerbetriebliche Regelungen über das Vorschlagswesen werden hiedurch nicht berührt.
(6) In Betrieben, in denen ein sicherheitstechnischer Dienst eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen ihre Aufgaben nach den hiefür vom sicherheitstechnischen Dienst erstellten Grundsätzen zu erfüllen und diesen von ihren Wahrnehmungen zu unterrichten.
(7) In Betrieben, in denen kein sicherheitstechnischer Dienst, jedoch eine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen dieser Einrichtung ihre Wahrnehmungen im Betrieb, soweit diese für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer von Interesse sind, mitzuteilen.
Bestellung und Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 5. (1) Die nach § 3 in einem Betrieb mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Ersatzpersonen für diese sind vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung) auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Eine Bestellung ist auch dann vorzunehmen, wenn im Betrieb kein Betriebsrat (keine Personalvertretung) besteht. Ein Widerruf einer Bestellung ist vom Arbeitgeber aus zwingenden Gründen und mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung) vorzunehmen; ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson ihre Aufgaben aus eigenem Verschulden nur unzureichend erfüllt.
(2) Als Sicherheitsvertrauensperson und als Ersatzperson für diese sind am Arbeitnehmerschutz interessierte Arbeitnehmer zu bestellen, bei denen die persönlichen und die nach der Art des Betriebes notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit gegeben sind. Werden in einem Betrieb männliche und weibliche Arbeitnehmer beschäftigt, so sind auch weibliche Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Bei Verhinderung einer Sicherheitsvertrauensperson hat deren Aufgaben die für diese bestellte Ersatzperson wahrzunehmen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen anläßlich ihrer Bestellung mit ihren Aufgaben vertraut zu machen und vor allem auf die Möglichkeiten einer Gefährdung hinzuweisen, die sich aus der Eigenart des Betriebes ergeben; dies gilt besonders in Betrieben nach § 3 Abs. 2. In Betrieben, in denen mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson tätig ist, hat der Arbeitgeber den Wirkungsbereich jeder dieser Personen unter Bedachtnahme auf die betriebliche Organisation nach örtlichen, nötigenfalls auch nach fachlichen Gesichtspunkten, festzulegen. Innerhalb des Wirkungsbereiches einer Sicherheitsvertrauensperson ist deren Name sowie der Name der Ersatzperson durch deutlich lesbare und sichtbare Anschläge bekanntzugeben.
(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und Geräte vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ferner muß ihnen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit gegeben werden, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Der Arbeitgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen die erforderliche Zeit für jene Tätigkeiten zu gewähren, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigt wird. Sie sind zu diesem Zweck auch berechtigt, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wenn es notwendig ist, daß sie sofort tätig werden.
(5) Soweit in Betrieben kein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Betrieb innehaben muß, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt wird; dies gilt auch für Betriebe nach § 4 Abs. 7. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person auch in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Halbjahr, eine gemeinsame Aussprache mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, gegebenenfalls auch mit dem Leiter und dem Fachpersonal der betriebsärztlichen Betreuung, abzuhalten, der Vertreter des Betriebsrates (der Personalvertretung) beizuziehen sind. Über diese Aussprachen sind auch kurze Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Abschnitt
SICHERHEITSTECHNISCHER DIENST
Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes,
Einsatzzeit
§ 6. (1) Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes im Sinne des § 21 Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist dann gegeben, wenn für mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der Unternehmung eine besondere Gefährdung, wie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten oder bei Arbeiten in Steinbrüchen, besteht.
(2) Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung auf Grund des Abs. 1 eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes, dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten für den sicherheitstechnischen Dienst vorzuschreiben.
(3) Zur Berechnung der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5 dritter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist für den die Zahl 1 000 übersteigenden Anteil die Verhältniszahl zwischen Arbeitern und Angestellten heranzuziehen. Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche nach § 21 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.
(4) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten auf die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten auf die volle Stunde aufzurunden.
(5) Der über die betriebliche Normalarbeitszeit hinausgehende Teil der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes darf auf mehrere weitere Sicherheitstechniker nur aufgeteilt werden, wenn und insoweit dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist oder wenn die Übertragung einzelner Aufgaben auf bestimmte Personen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes liegt.
(6) Ist der sicherheitstechnische Dienst in einem Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür vorzusorgen, daß die Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes auf alle Schichten regelmäßig im notwendigen Umfang aufgeteilt wird.
(7) Der sicherheitstechnische Dienst hat über seine Einsatzzeiten Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes
§ 7. (1) Der sicherheitstechnische Dienst hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb und auch die Arbeitnehmer bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er hat insbesondere dahin beratend zu wirken, daß für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb die nach der Art desselben notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen für den Arbeitnehmerschutz vorhanden sind, die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende Mängel bei den Einrichtungen und Vorkehrungen für den Arbeitnehmerschutz von den zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 hat der sicherheitstechnische Dienst vor allem
den Arbeitgeber, seinen Beauftragten und die sonst für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zuständigen Personen in allen Angelegenheiten zu beraten, in denen dieser Schutz berührt wird. Dies gilt besonders bei der Planung, Gestaltung und Änderung von Arbeitsstätten, Baulichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln und von Gegenständen der Schutzausrüstung sowie bei der Anschaffung solcher Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände und bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, auch im Hinblick auf die verwendeten Arbeitsstoffe;
dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ergonomie den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen;
dahin zu wirken, daß alle sonstigen Maßnahmen, Einrichtungen und Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, insbesondere solche nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, im Betrieb getroffen sind;
bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersatzpersonen für diese mitzuwirken, Grundsätze für die Ausführung der Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen zu erstellen, die Tätigkeit dieser Personen zu lenken sowie für die Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersatzpersonen in bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen;
dafür zur sorgen, daß die Arbeitnehmer nach § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterwiesen werden; er hat ferner ihr Interesse an Angelegenheiten ihres Schutzes zu fördern, sie in solchen Angelegenheiten zu beraten und auf die Arbeitnehmer einzuwirken, daß sie sich dementsprechend bei der Arbeit verhalten;
den Arbeitnehmerschutz im Betrieb weiter zu entwickeln;
mit der betriebsärztlichen Betreuung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten sowie im Sicherheitsausschuß mitzuarbeiten und
nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete statistische Nachweise in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches zu führen.
(3) Der sicherheitstechnische Dienst hat sich zur Durchführung seiner Aufgaben laufend über den Stand der Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten des Betriebes zu informieren. Zu diesem Zweck hat er auch die notwendigen Ermittlungen und Untersuchungen vorzunehmen; dies vor allem nach besonderen Unfällen oder arbeitsplatzbedingten Erkrankungen, allenfalls auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten. Er hat ferner in den durch den gebotenen Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Zeitabständen deren Arbeitsplätze zu besichtigen, wobei die nach ihrem Wirkungsbereich zuständige Sicherheitsvertrauensperson und Vertreter des Betriebsrates (der Personalvertretung) beizuziehen sind. Der sicherheitstechnische Dienst hat die von ihm festgestellten Mängel den zuständigen Stellen im Betrieb mitzuteilen und Maßnahmen für die Behebung dieser Mängel vorzuschlagen.
(4) In Betrieben, in denen keine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet ist, erstrecken sich die Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes auch auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Betrieb, soweit hiefür keine besonderen medizinischen Kenntnisse erforderlich sind. Insbesondere hat der sicherheitstechnische Dienst in solchen Fällen auch auf die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes und die darnach zu treffenden Maßnahmen sowie auf den Schutz der werdenden und stillenden Mütter und der besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes zu achten.
(5) In Betrieben, in denen eine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet ist, obliegt die Wahrnehmung der in Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 und 6 angeführten Aufgaben dem sicherheitstechnischen Dienst nur soweit, als es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in erster Linie den Gesundheitsschutz im Betrieb betreffen.
Personal und Einrichtung des sicherheitstechnischen Dienstes
§ 8. (1) Der sicherheitstechnische Dienst muß von einem Sicherheitstechniker geleitet werden, sofern es sich nicht um Betriebe mit in technischer Hinsicht einfachen Arbeitsvorgängen handelt. Der Sicherheitstechniker trägt gegenüber dem Arbeitgeber die Verantwortung für die Tätigkeit dieses Dienstes. Der Sicherheitstechniker muß das für seine Tätigkeit im Betrieb notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Soweit es sich nicht um in technischer Hinsicht einfache Arbeitsvorgänge handelt, muß der Sicherheitstechniker zumindest Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind.
(2) Dem sicherheitstechnischen Dienst muß das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet sein muß. Soweit es nach Art und Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes notwendig ist, insbesondere wenn die sich aus § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ergebende Einsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigt, müssen dem sicherheitstechnischen Dienst neben dem leitenden Sicherheitstechniker auch noch weitere Sicherheitstechniker angehören; hinsichtlich der Anforderungen an diese Sicherheitstechniker gilt Abs. 1.
(3) Dem Leiter und dem Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes muß Gelegenheit gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse zu erweitern.
(4) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den Einrichtungen zählen insbesondere geeignete, entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten und die erforderlichen Geräte.
Abschnitt
BETRIEBSÄRZTLICHE BETREUUNG
Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung,
Einsatzzeit
§ 9. (1) Besteht auf Grund des § 22 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, so kann diese durch einen betriebseigenen Arzt, durch Zusammenschluß mehrerer Betriebe zu einer gemeinsamen Betreuung, durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums oder einer sonstigen anerkannten überbetrieblich organisierten Versorgungseinrichtung erfolgen, soweit nicht auf Grund der Zahl der Beschäftigten eine eigene betriebsärztliche Betreuung gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Eine Verpflichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist dann gegeben, wenn mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der Unternehmung besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Solche Gesundheitsgefahren sind beispielsweise dann gegeben, wenn ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, angeordnet sind, es sei denn, daß das Arbeitsinspektorat im Sinne des § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern aufgetragen hat, eine entsprechende betriebsärztliche Betreuung einzurichten. Besteht in einer Unternehmung bereits in einem oder mehreren Betrieben auf Grund der Zahl der Arbeitnehmer die Pflicht zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, dann ist für die übrigen Betriebe der Unternehmung der erste Satz zusätzlich anzuwenden.
(3) Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung auf Grund des Abs. 2 erster Satz eine Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten für die betriebsärztliche Betreuung vorzuschreiben.
(4) Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche nach § 22b Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.
(5) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten auf die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten auf die volle Stunde aufzurunden.
(6) Beträgt die Einsatzzeit der betriebsärztlichen Betreuung nicht mehr als vier Stunden/Woche, so ist diese Zeit in einem zu erbringen; beträgt die Einsatzzeit mehr als vier Stunden/Woche, jedoch weniger als acht Stunden/Woche, so kann sie in zwei Teile aufgeteilt werden, wobei ein Teil mindestens zwei Stunden betragen muß. Wenn die Einsatzzeit acht oder mehr Stunden/Woche beträgt, so kann sie so aufgeteilt werden, daß jeder Zeitabschnitt mindestens vier Stunden beträgt.
(7) Ist die betriebsärztliche Betreuung in einem Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür vorzusorgen, daß die Tätigkeit des Arztes auf alle Schichten regelmäßig im notwendigen Umfang aufgeteilt wird.
(8) Die betriebsärztliche Betreuung kann in einem Betrieb unter Zugrundelegung der Einsatzzeiten gem. § 22c des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch von mehreren Ärzten wahrgenommen werden, wenn sich die Übertragung einzelner Aufgaben, wie die Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen an mehrere Ärzte medizinisch oder organisatorisch als zweckmäßig erweist. In gleicher Weise ist auch die Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums für bestimmte Aufgaben zulässig.
(9) Über die Einsatzzeiten der Ärzte der betriebsärztlichen Betreuung sind Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung
§ 10. (1) Die betriebsärztliche Betreuung hat die Aufgabe, den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer beim Arbeitnehmerschutz im Betrieb zu unterstützen und zu beraten sowie bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes mitzuwirken, soweit es sich hiebei um Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsprophylaxe, der Arbeitshygiene, der Arbeitsphysiologie und der Arbeitspsychologie sowie der Ergonomie im Betrieb handelt.
(2) Die betriebsärztliche Betreuung hat sich im wesentlichen auf vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen zu erstrecken und so vor allem dazu beizutragen, daß für die Gesundheit abträgliche Einwirkungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Tätigkeit im Betrieb ergeben können, vermieden werden. Sie hat auch dahin beratend zu wirken, daß für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb die nach der Art desselben entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen vorhanden sind oder die notwendigen Maßnahmen getroffen, die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende Mängel bei den Einrichtungen und Vorkehrungen von den zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden. Sie hat sich ferner zur Durchführung ihrer Aufgaben laufend über den Stand der Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer an deren Arbeitsplätzen zu informieren. Zu diesem Zweck hat sie auch die notwendigen Ermittlungen und Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; dies vor allem nach besonderen Unfällen oder arbeitsplatzbedingten Erkrankungen, allenfalls auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall oder einer Erkrankung geführt hätten. In Erfüllung dieser Aufgaben sind in den durch den gebotenen vorbeugenden Gesundheitsschutz entsprechenden Zeitabständen die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer zu besichtigen, wobei die nach ihrem Wirkungsbereich zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und Vertreter des Betriebsrates (der Personalvertretung) im gebotenen Umfang beizuziehen sind.
(3) Im Sinne des Abs. 1 hat die betriebsärztliche Betreuung vor allem dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen entsprechend den arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnissen vorbereitet, gestaltet und durchgeführt sind. Zu diesem Zweck sind die für die Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen und Arbeitsbelastungen am Arbeitsplatz notwendigen Messungen und Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen.
(4) Ferner hat die betriebsärztliche Betreuung ärztliche Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes durchzuführen, sofern der ausführende Arzt hiezu ermächtigt ist bzw. auf die Vornahme solcher Untersuchungen zu achten. Sonstige ärztliche Untersuchungen von Arbeitnehmern, die sich im Interesse des Gesundheitsschutzes im Betrieb als notwendig erweisen, sind von der betriebsärztlichen Betreuung selbst vorzunehmen oder auf Kosten des Arbeitgebers vornehmen zu lassen. Die Ergebnisse aller Untersuchungen sind in geeigneter Weise auszuwerten und zu dokumentieren. Auf die Tätigkeit werdender und stillender Mütter sowie der besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist besonders zu achten und mitzuwirken, daß Personen, die infolge eines Leidens, eines Gebrechens, eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses in ihrer Fähigkeit, eine Arbeit auszuführen, wesentlich beeinträchtigt sind, in den Arbeitsprozeß eingegliedert oder wieder eingegliedert werden können.
(5) Für erste Hilfeleistung bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen ist entsprechend vorzusorgen und die Tätigkeit der hiefür im Betrieb zur Verfügung stehenden Personen zu überwachen sowie nötigenfalls deren Aus- und Weiterbildung durchzuführen oder zu veranlassen; die weitere ärztliche Versorgung Verunfallter und plötzlich Erkrankter fällt nicht in den Aufgabenbereich der betriebsärztlichen Betreuung.
(6) Die betriebsärztliche Betreuung hat mit dem sicherheitstechnischen Dienst und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten sowie im Sicherheitsausschuß mitzuarbeiten.
(7) Im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung ist eine ambulante Nachbehandlung von Arbeitnehmern nur dann zulässig, wenn sie die sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt und nicht auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers erfolgt; die von Sozialversicherungsträgern bewilligte Rezeptur bleibt hievon unberührt. Sie ist auf jene Krankheits- oder Rekonvaleszenzzustände zu beschränken, die arbeitsbedingt sind oder für den weiteren Arbeitseinsatz besondere Bedeutung haben. Die ambulante Nachbehandlung bedarf überdies der Zustimmung des Arbeitnehmers. Andere ärztliche Aufgaben können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften nur dann durchgeführt werden, soweit als durch die Einsatzzeit des Arztes noch weitere Zeitspannen übrigbleiben.
(8) Die für ambulante Nachbehandlung, welche den im Abs. 7 festgelegten Rahmen übersteigt und für sonstige ärztliche Tätigkeit aufgewendete Zeit ist nicht in die Einsatzzeit nach § 22c des Arbeitnehmerschutzgesetzes einzurechnen.
(9) Zur Aufgabe der betriebsärztlichen Betreuung gehört auch die Beobachtung von Krankenständen im Hinblick auf eine mögliche berufliche bzw. arbeitsplatzbedingte Verursachung. Zu diesem Zweck ist der Betriebsarzt berechtigt, nach Zustimmung des Arbeitnehmers auch Auskünfte über derartige Krankenstände von den behandelnden Ärzten einzuholen. Die Vorschriften über die ärztliche Verschwiegenheit sind dabei zu beachten.
Personal und Einrichtungen der betriebsärztlichen
Betreuung
§ 11. (1) Die betriebsärztliche Betreuung muß durch einen Arzt erfolgen, der gegenüber dem Arbeitgeber die Verantwortung für diese Tätigkeit trägt. Erfolgt die Betreuung durch mehrere Ärzte, muß einem Arzt die Leitung übertragen werden.
(2) Die betriebsärztliche Betreuung darf nur Ärzten übertragen werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes berechtigt sind und das für diese Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Sie müssen sich nachweislich einer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anerkannten Ausbildung unterzogen haben.
(3) Für die betriebsärztliche Betreuung muß das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet sein muß. Die zuständige Behörde kann bei Betrieben, bei denen es auf Grund ihrer örtlichen Lage oder der Art der Arbeitsvorgänge notwendig erscheint, vorschreiben, daß für die erste Hilfeleistung ein gemäß dem Krankenpflegegesetz für Sanitätshilfsdienste ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
(4) Den Ärzten und dem Fachpersonal betriebseigener betriebsärztlicher Betreuung muß Gelegenheit gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse im notwendigen Umfang zu erweitern. Die Tragung der hiebei entstehenden Kosten richtet sich nach der Vereinbarung oder allfälligen Vorschriften.
(5) Für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung müssen im Betrieb die notwendigen Unterlagen, Behelfe und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den Einrichtungen zählen insbesondere geeignete, der Größe des Betriebes angepaßte und entsprechend ausgestattete Räume sowie die erforderlichen Geräte. Hiezu gehören auch Einrichtungen für die Führung der notwendigen Aufzeichnungen über die betriebsärztliche Betreuung und die damit zusammenhängenden statistischen Auswertungen. In Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern sind für die betriebsärztliche Betreuung eigene Räume im notwendigen Ausmaß vorzusehen. In Betrieben unter 750 Arbeitnehmer können für die betriebsärztliche Betreuung auch die für erste Hilfeleistung vorgesehenen Räumlichkeiten verwendet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Betriebe eine gemeinsame betriebsärztliche Betreuung vorsehen.
Abschnitt
SICHERHEITSAUSSCHUSS
Aufgaben des Sicherheitsausschusses
§ 12. Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem
der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, insbesondere über die Entwicklung des Unfallgeschehens und der Berufskrankheiten;
der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
der Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Z 2 genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und
der Erarbeitung von Grundsätzen für die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb.
Gilt mit der Maßgabe des § 116 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.
materiell derogiert durch § 88 ASchG idF BGBl. I Nr. 159/2001
Abschnitt
SICHERHEITSAUSSCHUSS
Aufgaben des Sicherheitsausschusses
§ 12. Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem
der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte, insbesondere über die Entwicklung des Unfallgeschehens und der Berufskrankheiten;
der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
der Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Z 2 genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und
der Erarbeitung von Grundsätzen für die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte.
Zusammensetzung und Tätigkeit des Sicherheitsausschusses
§ 13. (1) Dem Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die Sicherheitsvertrauenspersonen und, sofern ein sicherheitstechnischer Dienst oder eine betriebsärztliche Betreuung im Betrieb eingerichtet ist, der Leiter sowie das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung an; ferner mindestens zwei betriebliche Vorgesetzte und zwei Mitglieder des Betriebsrates (der Personalvertretung), in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt werden, jedoch mindestens je drei Vertreter dieser Gruppen. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Betrieb innehaben muß.
(2) Der Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben vor allem in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal im Vierteljahr, abzuhalten sind. Sitzungen sind ferner abzuhalten, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern, wie bei erheblicher Zunahme der Zahl der Unfälle oder der Fälle von Berufserkrankungen oder bei Ereignissen im Betrieb, die auch für den Arbeitnehmerschutz von grundsätzlicher Bedeutung sind, wie bei einer weitgehenden Umstellung der Arbeitsprozesse, die mit der Möglichkeit einer erhöhten Gefährdung verbunden ist. Solche Sitzungen können an die Stelle der in jedem Vierteljahr abzuhaltenden Sitzung treten.
(3) Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Dieser hat eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, nachdem eine solche Sitzung vom Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes oder der betriebsärztlichen Betreuung oder, wenn derartige Einrichtungen im Betrieb nicht eingerichtet sind, von der Mehrheit der Sicherheitsvertrauenspersonen oder vom Betriebsrat (von der Personalvertretung) vorgeschlagen wird. Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Ausschusses Fachleute beiziehen.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß über die Sitzungen des Sicherheitsausschusses Aufzeichnungen geführt werden, aus denen mindestens die Ergebnisse der Beratungen zu entnehmen sind. Diese Aufzeichnungen sind den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Gilt mit der Maßgabe des § 116 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.
materiell derogiert durch § 88 ASchG idF BGBl. I Nr. 159/2001
Zusammensetzung und Tätigkeit des Sicherheitsausschusses
§ 13. (1) Dem Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die Sicherheitsvertrauenspersonen und, sofern ein sicherheitstechnischer Dienst oder eine betriebsärztliche Betreuung in der Arbeitsstätte eingerichtet ist, der Leiter sowie das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung an; ferner mindestens zwei betriebliche Vorgesetzte und zwei Mitglieder des Betriebsrates (der Personalvertretung), in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt werden, jedoch mindestens je drei Vertreter dieser Gruppen. Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung in der Arbeitsstätte innehaben muß.
(2) Der Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben vor allem in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal im Vierteljahr, abzuhalten sind. Sitzungen sind ferner abzuhalten, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstätte erfordern, wie bei erheblicher Zunahme der Zahl der Unfälle oder der Fälle von Berufserkrankungen oder bei Ereignissen in der Arbeitsstätte, die auch für den Arbeitnehmerschutz von grundsätzlicher Bedeutung sind, wie bei einer weitgehenden Umstellung der Arbeitsprozesse, die mit der Möglichkeit einer erhöhten Gefährdung verbunden ist. Solche Sitzungen können an die Stelle der in jedem Vierteljahr abzuhaltenden Sitzung treten.
(3) Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Dieser hat eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, nachdem eine solche Sitzung vom Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes oder der betriebsärztlichen Betreuung oder, wenn derartige Einrichtungen in der Arbeitsstätte nicht eingerichtet sind, von der Mehrheit der Sicherheitsvertrauenspersonen oder vom Betriebsrat (von der Personalvertretung) vorgeschlagen wird. Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Ausschusses Fachleute beiziehen.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß über die Sitzungen des Sicherheitsausschusses Aufzeichnungen geführt werden, aus denen mindestens die Ergebnisse der Beratungen zu entnehmen sind. Diese Aufzeichnungen sind den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Zentraler Sicherheitsausschuß
§ 14. (1) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Betrieben, in denen nach § 23 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung zu unterstützen und zu beraten; § 12 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter jedes Betriebes oder die von diesen mit ihrer Vertretung beauftragten Personen, mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen jedes Betriebes, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie mindestens je eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser Einrichtungen jedes Betriebes an; ferner drei betriebliche Vorgesetzte der Unternehmung und drei Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz im zentralen Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Unternehmen innehaben muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter eines Betriebes mit seiner Vertretung beauftragte Person.
(3) Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die Abs. 2 bis 4 des § 13 sinngemäß.
Gilt mit der Maßgabe des § 116 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.
materiell derogiert durch § 88 ASchG idF BGBl. I Nr. 159/2001
Zentraler Sicherheitsausschuß
§ 14. (1) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich voneinander getrennten Arbeitsstätten, in denen nach § 23 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung zu unterstützen und zu beraten; § 12 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter jeder Arbeitsstätte oder die von diesen mit ihrer Vertretung beauftragten Personen, mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen jeder Arbeitsstätte, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie mindestens je eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser Einrichtungen jeder Arbeitsstätte an; ferner drei betriebliche Vorgesetzte der Unternehmung und drei Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz im zentralen Sicherheitsausschuß führt der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Unternehmen innehaben muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter einer Arbeitsstätte mit seiner Vertretung beauftragte Person.
(3) Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr, abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die Abs. 2 bis 4 des § 13 sinngemäß.
Abschnitt
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 15. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in bezug auf Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 dieser Verordnung sowie auf Grund der §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 6 und 7, 22 Abs. 2 und 22c Abs. 5 bis 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
Auflegen der Verordnung
§ 16. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 17. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 18. Übertretungen dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.
Übergangsbestimmungen
§ 19. In Betrieben, in denen auf Grund des § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein sicherheitstechnischer Dienst und in Betrieben, in denen auf Grund des § 22 Abs. 1 des genannten Gesetzes eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten ist, müssen diese Einrichtungen bis 1. März 1984 eingerichtet sein. Die Namen der Leiter dieser Einrichtungen sowie die Dauer ihres Einsatzes im Betrieb (Stunden/Woche) sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen.
Außerkrafttreten
§ 20. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 253/1973, außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1984 in Kraft.
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