Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. November 1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-03-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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§ 3 gilt als BG (vgl. § 104, BGBl. Nr. 450/1994);

§§ 12 bis 14 gelten mit der Maßgabe des § 116 Abs. 4, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 22c Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, in denen auf Grund des § 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein müssen, des § 21 ein sicherheitstechnischer Dienst oder des § 22 eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten oder auf Grund des § 23 ein Sicherheitsausschuß (Zentraler Sicherheitsausschuß) zu errichten ist.

(2) Die Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung erstreckt sich auch auf die außerhalb des Standortes eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen.

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung desArbeitnehmerschutzes

§ 2. (1) In jedem Betrieb nach § 1 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheitsvertrauenspersonen, die sicherheitstechnischen Dienste, die betriebsärztliche Betreuung und der Sicherheitsausschuß (Zentraler Sicherheitsausschuß) in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben durchzuführen. Diese Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Einrichtungen nach Abs. 1 zu fördern und sich bei Durchführung seiner Aufgaben in bezug auf den Arbeitnehmerschutz dieser Personen und Einrichtungen zu bedienen sowie dafür zu sorgen, daß diese Personen und Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenarbeiten.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Leiter und das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung zur Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit, während im Betrieb gearbeitet wird, die Räume des Betriebes betreten und diese Räume sowie die Betriebseinrichtungen, die sonstigen mechanischen Einrichtungen, die Betriebsmittel und die Schutzausrüstungen besichtigen können; dies gilt auch für außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstellen und sinngemäß für Wohnräume und Unterkünfte der Arbeitnehmer im Sinne des § 16 des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, daß diese Personen die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte im Betrieb erhalten, in die in Betracht kommenden Unterlagen des Betriebes Einsicht nehmen können und auch sonst bei ihrer Tätigkeit im Betrieb von allen Stellen unterstützt und gefördert werden.

(4) Bei Besichtigungen oder bei Erhebungen, die sich auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer beziehen, durch Arbeitsinspektoren oder fachkundige Organe des zuständigen Trägers der Sozialversicherung hat der Arbeitgeber den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter Gelegenheit zu geben, daran im gebotenen Umfang teilzunehmen.

(5) Soweit in dieser Verordnung der Betriebsrat angeführt wird, kommen in Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten bestehen, diese soweit gemeinsam in Betracht, als es sich um Angelegenheiten der Arbeiter und der Angestellten handelt.

2.

Abschnitt

SICHERHEITSVERTRAUENSPERSONEN

Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 3. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 100 Arbeitnehmern muß auf je weitere 100 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Sofern jedoch in einem Betrieb ein sicherheitstechnischer Dienst im Sinne dieser Verordnung eingerichtet ist, muß ab 250 Arbeitnehmern auf je weitere 200 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.

(2) Werden in Betrieben der Stein- oder Erdegewinnung oder des Bauwesens regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, so muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein und ab 100 auf je weitere 75 Arbeitnehmer, die direkt bei der Gewinnung der Steine oder Erden bzw. auf Baustellen beschäftigt sind, mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Dies gilt sinngemäß in Betrieben der Metallverarbeitung für geschlossene Betriebsbereiche, in denen die angegebene Zahl von Arbeitnehmern an Pressen oder Stanzen beschäftigt wird sowie für Stahlbaumontagearbeiten. Für den übrigen Teil der Betriebe der angeführten Art gilt Abs. 1.

(3) In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nur in geringerem Maß zu erwarten ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten oder anderen Bürobetrieben, in denen regelmäßig mehr als 100, jedoch weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 200 Arbeitnehmern muß auf je weitere 400 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.

(4) In Saisonbetrieben ist der Ermittlung der Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, die während der Saison tätig sein müssen, die Zahl der in diesem Zeitraum regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde zu legen.

(5) Besteht in einem Betrieb, in dem die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 1 zu ermitteln ist, ein geschlossener Betriebsbereich, auf den die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen, wie hinsichtlich der Verwaltung des Betriebes, so ist für diesen Bereich die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 3 und für den restlichen Teil des Betriebes nach Abs. 1 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß auch in jenen Fällen, in denen neben Abs. 3 für einen geschlossenen Betriebsbereich Abs. 1 maßgebend ist.

(6) Bruchteile der in Abs. 1 bis 3 genannten Schlüsselzahlen, auf die eine weitere Sicherheitsvertrauensperson zu entfallen hat, werden für voll gerechnet, sofern sie ein Drittel der Zahlen erreichen.

Vgl. § 104, BGBl. Nr. 450/1994.

2.

Abschnitt

SICHERHEITSVERTRAUENSPERSONEN

Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 3. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 100 Arbeitnehmern muß auf je weitere 100 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Sofern jedoch in einem Betrieb ein sicherheitstechnischer Dienst im Sinne dieser Verordnung eingerichtet ist, muß ab 250 Arbeitnehmern auf je weitere 200 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.

(2) Werden in Betrieben der Stein- oder Erdegewinnung oder des Bauwesens regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, so muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein und ab 100 auf je weitere 75 Arbeitnehmer, die direkt bei der Gewinnung der Steine oder Erden bzw. auf Baustellen beschäftigt sind, mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Dies gilt sinngemäß in Betrieben der Metallverarbeitung für geschlossene Betriebsbereiche, in denen die angegebene Zahl von Arbeitnehmern an Pressen oder Stanzen beschäftigt wird sowie für Stahlbaumontagearbeiten. Für den übrigen Teil der Betriebe der angeführten Art gilt Abs. 1.

(3) In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nur in geringerem Maß zu erwarten ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten oder anderen Bürobetrieben, in denen regelmäßig mehr als 100, jedoch weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 200 Arbeitnehmern muß auf je weitere 400 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.

(4) In Saisonbetrieben ist der Ermittlung der Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, die während der Saison tätig sein müssen, die Zahl der in diesem Zeitraum regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde zu legen.

(5) Besteht in einem Betrieb, in dem die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 1 zu ermitteln ist, ein geschlossener Betriebsbereich, auf den die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen, wie hinsichtlich der Verwaltung des Betriebes, so ist für diesen Bereich die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 3 und für den restlichen Teil des Betriebes nach Abs. 1 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß auch in jenen Fällen, in denen neben Abs. 3 für einen geschlossenen Betriebsbereich Abs. 1 maßgebend ist.

(6) Bruchteile der in Abs. 1 bis 3 genannten Schlüsselzahlen, auf die eine weitere Sicherheitsvertrauensperson zu entfallen hat, werden für voll gerechnet, sofern sie ein Drittel der Zahlen erreichen.

Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 4. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb zu unterstützen. Sie haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches insbesondere darauf zu achten, daß die nach Art und Größe des Betriebes notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen für den Schutz der Arbeitnehmer vorhanden sind und die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet werden.

(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Sicherheitsvertrauenspersonen vor allem darauf zu achten, daß

1.

die Betriebseinrichtungen, die sonstigen mechanischen Einrichtungen und die Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art ausgerüstet oder andere wirksame Schutzmaßnahmen getroffen sind, die Einrichtungen und Mittel auch in diesem Zustand verwendet werden und ob die erforderlichen Prüfungen derselben durchgeführt wurden;

2.

die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes gestaltet sind und die Arbeiten dementsprechend ausgeführt werden, wobei der Schutz werdender und stillender Mütter sowie besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes besonders zu berücksichtigen ist;

3.

die notwendige Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung steht und zweckentsprechend benützt wird sowie entsprechende Vorsorge für erste Hilfeleistung und für Brandschutzmaßnahmen getroffen ist;

4.

die Arbeitnehmer auf die im Betrieb bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam gemacht und über die Schutzmaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren in für sie verständlicher Form unterwiesen werden sowie die Unterweisung nach Erfordernis wiederholt wird und daß die ärztlichen Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie die darnach zu treffenden Maßnahmen durchgeführt werden;

5.

die Arbeitnehmer bei der Arbeit sich derart verhalten, daß eine Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie auch anderer Arbeitnehmer möglichst vermieden wird und

6.

nach Unfällen die notwendigen Folgerungen gezogen und insbesondere die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb anzuregen. Dies insbesondere bei einem von ihnen festgestellten, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes nicht entsprechendem Verhalten von Arbeitnehmern; ferner nach Unfällen und sonstigen besonderen Ereignissen, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben nützlich erscheint. Sie haben mit dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten und, soweit ein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, in diesem mitzuarbeiten.

(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsvertrauenspersonen die unter ihren Wirkungsbereich fallenden Arbeitsstätten des Betriebes in den durch den gebotenen Schutz notwendigen Zeitabständen zu besichtigen und an Ermittlungen nach Unfällen oder sonstigen besonderen Ereignissen, die sich auf ihren Aufgabenbereich beziehen, teilzunehmen.

(5) In bezug auf den Arbeitnehmerschutz festgestellte Mängel haben die Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden sowie dem Betriebsrat (der Personalvertretung) bekanntzugeben. Diesen sind auch Vorschläge für Verbesserungen im Betrieb mitzuteilen; innerbetriebliche Regelungen über das Vorschlagswesen werden hiedurch nicht berührt.

(6) In Betrieben, in denen ein sicherheitstechnischer Dienst eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen ihre Aufgaben nach den hiefür vom sicherheitstechnischen Dienst erstellten Grundsätzen zu erfüllen und diesen von ihren Wahrnehmungen zu unterrichten.

(7) In Betrieben, in denen kein sicherheitstechnischer Dienst, jedoch eine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen dieser Einrichtung ihre Wahrnehmungen im Betrieb, soweit diese für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer von Interesse sind, mitzuteilen.

Bestellung und Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 5. (1) Die nach § 3 in einem Betrieb mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Ersatzpersonen für diese sind vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung) auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Eine Bestellung ist auch dann vorzunehmen, wenn im Betrieb kein Betriebsrat (keine Personalvertretung) besteht. Ein Widerruf einer Bestellung ist vom Arbeitgeber aus zwingenden Gründen und mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung) vorzunehmen; ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson ihre Aufgaben aus eigenem Verschulden nur unzureichend erfüllt.

(2) Als Sicherheitsvertrauensperson und als Ersatzperson für diese sind am Arbeitnehmerschutz interessierte Arbeitnehmer zu bestellen, bei denen die persönlichen und die nach der Art des Betriebes notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit gegeben sind. Werden in einem Betrieb männliche und weibliche Arbeitnehmer beschäftigt, so sind auch weibliche Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Bei Verhinderung einer Sicherheitsvertrauensperson hat deren Aufgaben die für diese bestellte Ersatzperson wahrzunehmen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen anläßlich ihrer Bestellung mit ihren Aufgaben vertraut zu machen und vor allem auf die Möglichkeiten einer Gefährdung hinzuweisen, die sich aus der Eigenart des Betriebes ergeben; dies gilt besonders in Betrieben nach § 3 Abs. 2. In Betrieben, in denen mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson tätig ist, hat der Arbeitgeber den Wirkungsbereich jeder dieser Personen unter Bedachtnahme auf die betriebliche Organisation nach örtlichen, nötigenfalls auch nach fachlichen Gesichtspunkten, festzulegen. Innerhalb des Wirkungsbereiches einer Sicherheitsvertrauensperson ist deren Name sowie der Name der Ersatzperson durch deutlich lesbare und sichtbare Anschläge bekanntzugeben.

(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und Geräte vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ferner muß ihnen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit gegeben werden, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Der Arbeitgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen die erforderliche Zeit für jene Tätigkeiten zu gewähren, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigt wird. Sie sind zu diesem Zweck auch berechtigt, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wenn es notwendig ist, daß sie sofort tätig werden.

(5) Soweit in Betrieben kein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche Stellung im Betrieb innehaben muß, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt wird; dies gilt auch für Betriebe nach § 4 Abs. 7. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung beauftragte Person auch in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Halbjahr, eine gemeinsame Aussprache mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, gegebenenfalls auch mit dem Leiter und dem Fachpersonal der betriebsärztlichen Betreuung, abzuhalten, der Vertreter des Betriebsrates (der Personalvertretung) beizuziehen sind. Über diese Aussprachen sind auch kurze Aufzeichnungen zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

3.

Abschnitt

SICHERHEITSTECHNISCHER DIENST

Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes,

Einsatzzeit

§ 6. (1) Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes im Sinne des § 21 Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist dann gegeben, wenn für mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer der Unternehmung eine besondere Gefährdung, wie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten oder bei Arbeiten in Steinbrüchen, besteht.

(2) Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung auf Grund des Abs. 1 eine Verpflichtung zur Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes, dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten für den sicherheitstechnischen Dienst vorzuschreiben.

(3) Zur Berechnung der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5 dritter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist für den die Zahl 1 000 übersteigenden Anteil die Verhältniszahl zwischen Arbeitern und Angestellten heranzuziehen. Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche nach § 21 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.

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