Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Arbeitsruhegesetz-Verordnung – ARG-VO)
Abkürzung
ARG-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Abkürzung
ARG-VO
§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.
(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abkürzung
ARG-VO
§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 ARG bestraft.
Abkürzung
ARG-VO
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
Anlage
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog)
I. Urproduktion
Bergbau
Arbeiten, die keine Unterbrechung erleiden dürfen;
Arbeiten, die nur zu einer Zeit vorgenommen werden können, in welcher der Betrieb ruht;
Arbeiten, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt oder von Lagerstätten oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit eines Bergbaues unaufschiebbar sind.
Blumen und Pflanzen (einschließlich Champignonzucht)
Die notwendige Pflege von Blumen, Pflanzen und Sämereien;
unaufschiebbare Arbeiten am lebenden Pflanzenmaterial, Fertigung von Gebinden und Dekorationen zwecks Belieferung von Veranstaltungen (insbesondere Hochzeiten, Firmungen, Bällen, Kongressen, Begräbnissen), sofern diese Tätigkeiten außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht ausgeführt werden können;
in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder die Betreuung der Kunden im Detailverkauf
aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten;
bb) an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten.
Klenganstalten
Hopfendarren und Hopfenschwefeleien
Anbau von Feldfrüchten in landwirtschaftlichen Betrieben Anbau von Feldfrüchten in der Anbauzeit an Samstagen bis 18 Uhr.
Erntearbeiten
Forstaufsicht, Forst-, Jagd- und Fischereibetriebs- und -schutzdienst
Forstarbeiten auf Truppenübungsplätzen
II. Steine, Erden, Ton und Glas
Steinbrüche
Stahlsandgatter und Stahlsandtrennsägen für Granit und Marmorsorten, die nicht auf Diamantgatter gesägt werden können Bedienung der im ununterbrochenen Betrieb stehenden Säge- und Schnittgutfördereinrichtungen bei Blöcken, deren Schnitt voraussichtlich länger als 144 Stunden dauert.
Kalkbrennereien
Quarzbrennereien
Gipsbrennereien
Magnesitbrennereien
Magnesit-Dolomitbrennereien
Zementerzeugung
Feuerfeste Steine; gebrannte Karborundum- und Schmirgelscheiben
Beaufsichtigung und Regelung des Trocknungsprozesses;
Überwachung des Brennprozesses einschließlich der Brennstoffzubringung, Beschicken der Öfen, Ziehen und Fortschaffen des gebrannten Materials, sofern das Brennen in Öfen erfolgt, die infolge ihrer Bauart das Entleeren der Öfen mittels mechanischer Transportvorrichtungen selbsttätig und ständig besorgen (Tunnel- oder Kanalöfen);
im unmittelbaren Stofffluß das anschließende Tränken des gebrannten Steines mit Teer oder Pech.
Ziegeleien
Beaufsichtigung und Regelung der im unmittelbaren Stofffluß liegenden Formungsprozesse, die wegen der Kontinuität des gesamten Produktionsprozesses nicht unterbrochen werden können;
Beaufsichtigung und Regelung des Trocknungsprozesses;
der Brennprozeß einschließlich der Brennstoffzubringung, Beschicken der Öfen, Ziehen und Fortschaffen des gebrannten Materials, sofern das Brennen in Öfen erfolgt, die infolge ihrer Bauart das Entleeren der Öfen mittels mechanischer Transportvorrichtungen selbsttätig oder ständig besorgen (Tunnel- oder Kanalöfen), jedoch mit der Beschränkung, daß das Unterzünden der Öfen mit ununterbrochener Feuerung spätestens Samstag um 18 Uhr zu erfolgen hat.
Tonwaren und Porzellan
Beaufsichtigung und Regelung der Trocknung;
Bedienung der Tunnel-, Kammer- und Herdwagenöfen.
Glashütten, Erzeugung von Steinwolle
III. Hüttenwerke und Metallverarbeitung
Eisenhüttenwerke
Kokereien (einschließlich ihrer Nebengewinnungsanlagen) Zulieferung, Aufbereitung und Mischung der Kohle, Transport des Kokses zum Hochofen, zu den Versandstellen oder Lagern;
Hochofenanlagen (einschließlich der Erzvorbereitungsanlagen) Zufuhr von Möllerungsmaterial und Betreiben aller Hochofennebenanlagen einschließlich des Granulierens und Schäumens und im unmittelbaren Stofffluß das anschließende Brechen und Sieben der Schlacke sowie Abfuhr sämtlicher Hochofenerzeugnisse und Nebenprodukte;
Stahlwerke, die nach dem Sauerstofffrischverfahren arbeiten, Martinanlagen sowie Elektrostahl- und Induktionsöfen, die durch Verwendung flüssigen Einsatzes oder von Hochofengas zu Feuerungs- oder Kraftzwecken mit dem Hochofen in unmittelbarer Verbindung stehen
Siemens-Martin-, Elektro- und Induktionsofenanlagen, die nicht mit Hochöfen in Verbindung stehen
Elektroschlackenumschmelzanlagen
Walzwerke oder Schmieden (einschließlich ihrer Adjustagen und Scherenstraßen), die auf Grund der vorgeschalteten Stahlwerk- oder Walzwerkanlagen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erreichen müssen
Glüh- und Warmbehandlungsöfen, wenn der Erzeugungsprozeß technologisch eine Warmbehandlung im unmittelbaren Anschluß an die vorgeschalteten Warmverformungsbetriebe im Sinne der vorstehenden lit. b bis e oder eine Ofenverweildauer von mehr als 24 Stunden erfordert
Glüheinrichtungen, bei denen der Abkühl- und Anfahrvorgang wegen Explosionsgefahr eine dauernde Aufsicht erfordert Betreiben dieser Anlage;
Schweiß- und Schneidearbeiten
Glüh-, Verzinn-, Verzink- und Vergüteanlagen; Massegalvanik
Beschicken und Bedienen der Anlagen, Entnahme, Löschen sowie die unbedingt notwendige Prüfung des Produktes;
Bedienung der Massegalvanikanlagen in Verbindung mit Zinktrommelstraßen, bei denen die Abwasserentgiftung und -neutralisation durch eine automatische Kontrolle über PH-Schreiber erfolgt.
Metallurgische Produkte
Hüttenmännische Gewinnung der Produkte
Gewinnung der Produkte auf elektrothermischem oder elektrolytischem Wege
Walz- und Preßwerke, die aus technologischen Gründen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erreichen müssen
Schleiferei/Preßblechfertigung
Gießereien
Eisen- und Stahlgießereien
Nichteisenmetallgießereien
Emaillieren
Halbfabrikate aus Eisen, Stahl und anderen metallischen Werkstoffen im Warmbetrieb
Kabel
Der Betrieb an den Barrenöfen, Drahtglühöfen und Emailöfen (Lackdrahtöfen);
der Trocken- und Tränkprozeß für Starkstromkabel.
Lackdrahterzeugung
Akkumulatoren
Elektrische Großmaschinen und Großtransformatoren
Der Trocken- und Tränkprozeß der Wicklungen für elektrische Großmaschinen;
Trocknung und Ölfüllung von Großtransformatoren;
Prüfung von elektrischen Großmaschinen und Großtransformatoren ab 20 MVA Nennleistung.
Präparation von Stahlflaschen
Stahlcorderzeugung
Gemüse- und Obstkonservendosenerzeugung
Fertigung von Antriebselementen und Zahnrädern Arbeiten an Antriebselementen und Zahnrädern - Endverzahnung, Schlichtspan, Schleifen des Zahnrades, Härtevorgang -, sofern diese aus technologischen Gründen vollkontinuierlich durchgeführt werden müssen.
Integrierte Schaltungen
Bimetallbandfertigung
Herstellung von Farbbildröhren
Herstellung keramischer Vielschichtbauelemente
Herstellung von Leiterplatten in Feinstleitertechnologie
IV. Holzverarbeitung
Spanplattenerzeugung
Faserplattenerzeugung
Holztrockenkammern
V. Bauwirtschaft
Vermessungen
Bauarbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen
Auf öffentlichen Verkehrswegen,
auf gefährlichen Böden,
zur Fortführung von Betonierungsvorgängen (zB bei Gleitschalungsbauten), die einen kontinuierlichen Arbeitsablauf von mehr als 152 Stunden in Anspruch nehmen,
bei Stollen und Tunnels,
bei Wasserbauten,
Einbauten und Montagen auf Baustellen von Kraftwerken, die nur während der Durchführung der Bauarbeiten im Sinne der lit. c bis e durchgeführt werden können.
Transportbeton
VI. Leder und Textil
Chrom- und pflanzliche Gerberei; Weiß- und Sämischgerberei
Übernahme, Aufsalzen oder Einweichen der am Vortag eingelieferten frischen Häute
Wechseln des Weichwassers, Aufschlagen und Bewegen der Häute, Einäschern der Häute, Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Umhängen oder Abnehmen der Leder im Trockenraum; in der Chrom- und Weißgerberei auch Schwöden und Enthaaren der Felle, die am Vortag geschwödet worden sind.
Herstellung von hochgedrehten Garnen und Zwirnen aus synthetischen Spinnstoffen Bedienen der Texturiermaschinen und Zwirnmaschinen für texturierte und umsponnene Garne.
Spinnerei
nach dem Openend-Spinnverfahren:
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.