Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Arbeitsruhegesetz-Verordnung – ARG-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ARG-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.

(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Abkürzung

ARG-VO

§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden.

(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(5) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Abkürzung

ARG-VO

§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 ARG bestraft.

Abkürzung

ARG-VO

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.

Anlage

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog)

I. Urproduktion

1.

Bergbau

a)

Arbeiten, die keine Unterbrechung erleiden dürfen;

b)

Arbeiten, die nur zu einer Zeit vorgenommen werden können, in welcher der Betrieb ruht;

c)

Arbeiten, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt oder von Lagerstätten oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit eines Bergbaues unaufschiebbar sind.

2.

Blumen und Pflanzen (einschließlich Champignonzucht)

a)

Die notwendige Pflege von Blumen, Pflanzen und Sämereien;

b)

unaufschiebbare Arbeiten am lebenden Pflanzenmaterial, Fertigung von Gebinden und Dekorationen zwecks Belieferung von Veranstaltungen (insbesondere Hochzeiten, Firmungen, Bällen, Kongressen, Begräbnissen), sofern diese Tätigkeiten außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht ausgeführt werden können;

c)

in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder die Betreuung der Kunden im Detailverkauf

aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten;

bb) an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten.

3.

Klenganstalten

4.

Hopfendarren und Hopfenschwefeleien

5.

Anbau von Feldfrüchten in landwirtschaftlichen Betrieben Anbau von Feldfrüchten in der Anbauzeit an Samstagen bis 18 Uhr.

6.

Erntearbeiten

7.

Forstaufsicht, Forst-, Jagd- und Fischereibetriebs- und -schutzdienst

8.

Forstarbeiten auf Truppenübungsplätzen

II. Steine, Erden, Ton und Glas

1.

Steinbrüche

2.

Stahlsandgatter und Stahlsandtrennsägen für Granit und Marmorsorten, die nicht auf Diamantgatter gesägt werden können Bedienung der im ununterbrochenen Betrieb stehenden Säge- und Schnittgutfördereinrichtungen bei Blöcken, deren Schnitt voraussichtlich länger als 144 Stunden dauert.

3.

Kalkbrennereien

4.

Quarzbrennereien

5.

Gipsbrennereien

6.

Magnesitbrennereien

7.

Magnesit-Dolomitbrennereien

8.

Zementerzeugung

9.

Feuerfeste Steine; gebrannte Karborundum- und Schmirgelscheiben

a)

Beaufsichtigung und Regelung des Trocknungsprozesses;

b)

Überwachung des Brennprozesses einschließlich der Brennstoffzubringung, Beschicken der Öfen, Ziehen und Fortschaffen des gebrannten Materials, sofern das Brennen in Öfen erfolgt, die infolge ihrer Bauart das Entleeren der Öfen mittels mechanischer Transportvorrichtungen selbsttätig und ständig besorgen (Tunnel- oder Kanalöfen);

c)

im unmittelbaren Stofffluß das anschließende Tränken des gebrannten Steines mit Teer oder Pech.

10.

Ziegeleien

a)

Beaufsichtigung und Regelung der im unmittelbaren Stofffluß liegenden Formungsprozesse, die wegen der Kontinuität des gesamten Produktionsprozesses nicht unterbrochen werden können;

b)

Beaufsichtigung und Regelung des Trocknungsprozesses;

c)

der Brennprozeß einschließlich der Brennstoffzubringung, Beschicken der Öfen, Ziehen und Fortschaffen des gebrannten Materials, sofern das Brennen in Öfen erfolgt, die infolge ihrer Bauart das Entleeren der Öfen mittels mechanischer Transportvorrichtungen selbsttätig oder ständig besorgen (Tunnel- oder Kanalöfen), jedoch mit der Beschränkung, daß das Unterzünden der Öfen mit ununterbrochener Feuerung spätestens Samstag um 18 Uhr zu erfolgen hat.

11.

Tonwaren und Porzellan

a)

Beaufsichtigung und Regelung der Trocknung;

b)

Bedienung der Tunnel-, Kammer- und Herdwagenöfen.

12.

Glashütten, Erzeugung von Steinwolle

III. Hüttenwerke und Metallverarbeitung

1.

Eisenhüttenwerke

a)

Kokereien (einschließlich ihrer Nebengewinnungsanlagen) Zulieferung, Aufbereitung und Mischung der Kohle, Transport des Kokses zum Hochofen, zu den Versandstellen oder Lagern;

b)

Hochofenanlagen (einschließlich der Erzvorbereitungsanlagen) Zufuhr von Möllerungsmaterial und Betreiben aller Hochofennebenanlagen einschließlich des Granulierens und Schäumens und im unmittelbaren Stofffluß das anschließende Brechen und Sieben der Schlacke sowie Abfuhr sämtlicher Hochofenerzeugnisse und Nebenprodukte;

c)

Stahlwerke, die nach dem Sauerstofffrischverfahren arbeiten, Martinanlagen sowie Elektrostahl- und Induktionsöfen, die durch Verwendung flüssigen Einsatzes oder von Hochofengas zu Feuerungs- oder Kraftzwecken mit dem Hochofen in unmittelbarer Verbindung stehen

d)

Siemens-Martin-, Elektro- und Induktionsofenanlagen, die nicht mit Hochöfen in Verbindung stehen

e)

Elektroschlackenumschmelzanlagen

f)

Walzwerke oder Schmieden (einschließlich ihrer Adjustagen und Scherenstraßen), die auf Grund der vorgeschalteten Stahlwerk- oder Walzwerkanlagen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erreichen müssen

g)

Glüh- und Warmbehandlungsöfen, wenn der Erzeugungsprozeß technologisch eine Warmbehandlung im unmittelbaren Anschluß an die vorgeschalteten Warmverformungsbetriebe im Sinne der vorstehenden lit. b bis e oder eine Ofenverweildauer von mehr als 24 Stunden erfordert

h)

Glüheinrichtungen, bei denen der Abkühl- und Anfahrvorgang wegen Explosionsgefahr eine dauernde Aufsicht erfordert Betreiben dieser Anlage;

i)

Schweiß- und Schneidearbeiten

2.

Glüh-, Verzinn-, Verzink- und Vergüteanlagen; Massegalvanik

a)

Beschicken und Bedienen der Anlagen, Entnahme, Löschen sowie die unbedingt notwendige Prüfung des Produktes;

b)

Bedienung der Massegalvanikanlagen in Verbindung mit Zinktrommelstraßen, bei denen die Abwasserentgiftung und -neutralisation durch eine automatische Kontrolle über PH-Schreiber erfolgt.

3.

Metallurgische Produkte

a)

Hüttenmännische Gewinnung der Produkte

b)

Gewinnung der Produkte auf elektrothermischem oder elektrolytischem Wege

c)

Walz- und Preßwerke, die aus technologischen Gründen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erreichen müssen

d)

Schleiferei/Preßblechfertigung

4.

Gießereien

a)

Eisen- und Stahlgießereien

b)

Nichteisenmetallgießereien

5.

Emaillieren

6.

Halbfabrikate aus Eisen, Stahl und anderen metallischen Werkstoffen im Warmbetrieb

7.

Kabel

a)

Der Betrieb an den Barrenöfen, Drahtglühöfen und Emailöfen (Lackdrahtöfen);

b)

der Trocken- und Tränkprozeß für Starkstromkabel.

8.

Lackdrahterzeugung

9.

Akkumulatoren

10.

Elektrische Großmaschinen und Großtransformatoren

a)

Der Trocken- und Tränkprozeß der Wicklungen für elektrische Großmaschinen;

b)

Trocknung und Ölfüllung von Großtransformatoren;

c)

Prüfung von elektrischen Großmaschinen und Großtransformatoren ab 20 MVA Nennleistung.

11.

Präparation von Stahlflaschen

12.

Stahlcorderzeugung

13.

Gemüse- und Obstkonservendosenerzeugung

14.

Fertigung von Antriebselementen und Zahnrädern Arbeiten an Antriebselementen und Zahnrädern - Endverzahnung, Schlichtspan, Schleifen des Zahnrades, Härtevorgang -, sofern diese aus technologischen Gründen vollkontinuierlich durchgeführt werden müssen.

15.

Integrierte Schaltungen

16.

Bimetallbandfertigung

17.

Herstellung von Farbbildröhren

18.

Herstellung keramischer Vielschichtbauelemente

19.

Herstellung von Leiterplatten in Feinstleitertechnologie

IV. Holzverarbeitung

1.

Spanplattenerzeugung

2.

Faserplattenerzeugung

3.

Holztrockenkammern

V. Bauwirtschaft

1.

Vermessungen

2.

Bauarbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen

a)

Auf öffentlichen Verkehrswegen,

b)

auf gefährlichen Böden,

c)

zur Fortführung von Betonierungsvorgängen (zB bei Gleitschalungsbauten), die einen kontinuierlichen Arbeitsablauf von mehr als 152 Stunden in Anspruch nehmen,

d)

bei Stollen und Tunnels,

e)

bei Wasserbauten,

f)

Einbauten und Montagen auf Baustellen von Kraftwerken, die nur während der Durchführung der Bauarbeiten im Sinne der lit. c bis e durchgeführt werden können.

3.

Transportbeton

VI. Leder und Textil

1.

Chrom- und pflanzliche Gerberei; Weiß- und Sämischgerberei

a)

Übernahme, Aufsalzen oder Einweichen der am Vortag eingelieferten frischen Häute

b)

Wechseln des Weichwassers, Aufschlagen und Bewegen der Häute, Einäschern der Häute, Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Umhängen oder Abnehmen der Leder im Trockenraum; in der Chrom- und Weißgerberei auch Schwöden und Enthaaren der Felle, die am Vortag geschwödet worden sind.

2.

Herstellung von hochgedrehten Garnen und Zwirnen aus synthetischen Spinnstoffen Bedienen der Texturiermaschinen und Zwirnmaschinen für texturierte und umsponnene Garne.

3.

Spinnerei

a)

nach dem Openend-Spinnverfahren:

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