Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. März 1984 über die Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-04-04
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 58, 196 Abs. 1 und der Anlage 1 Z 30 bis 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.

(2) Die Regelung der Grundausbildung I gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.

(3) Die Regelung der Grundausbildung II gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Ausbildung für Verkehrsleiter.

(4) Die Regelung der Grundausbildung III gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für die Verwendung in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes.

(5) Für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundausbildung IV sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der praktischen und mündlichen Erprobung eine schriftliche und mündliche Prüfung tritt. Der Prüfungssenat hat aus dem Senatsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu bestehen; die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

1.

Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.

(2) Die Regelung der Grundausbildung I gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.

(3) Die Regelung der Grundausbildung II gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro einschließlich der Ausbildung für Verkehrsleiter.

(4) Die Regelung der Grundausbildung III gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.

(5) Für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundausbildung IV mit der Maßgabe, daß an die Stelle der praktischen und mündlichen Erprobung eine schriftliche und mündliche Prüfung tritt. Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu bestehen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

Grundausbildungslehrgänge

§ 2. (1) Für die Grundausbildungen II, III und IV sind von jeder Post- und Telegraphendirektion in ihrem Bereich nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Ausbildungslehrgänge für die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Gegenstände einzurichten. Die Lehrgänge sind in der Regel einmal jährlich abzuhalten.

(2) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge ist mindestens vier Monate vor ihrem Beginn im Amtsblatt der jeweiligen Post- und Telegraphendirektion (des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg) bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.

(3) Der Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, hat einen Vortragenden, der im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III die Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission erfüllt, mit der Lehrgangsleitung zu betrauen.

(4) Zu Vortragenden sind vom Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, pädagogisch geschulte und fachlich befähigte Beamte zu bestellen, die im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III außerdem die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung, für die der Ausbildungslehrgang bestimmt ist, erfüllen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, können auch sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen zu Vortragenden bestellt werden.

(5) Die Ausbildungslehrgänge sind ganztägig durchzuführen.

(6) Ein Ausbildungslehrgang hat in der Regel nicht mehr als 30 Teilnehmer zu umfassen. Von dieser Bestimmung darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, abgegangen werden, wenn die Durchführung eines Parallellehrganges aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist.

(7) Melden sich zu einem Lehrgang über die in den Anlagen 2 bis 4 für eine Verwendung (Verwendungssparte) festgelegten Gegenstände weniger als zehn Teilnehmer, ist der Lehrgang nicht abzuhalten. In diesem Fall ist der Bedienstete einem von einer nicht für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen ist, veranstalteten Lehrgang zuzuweisen bzw. der Zulassungsantrag an diese Post- und Telegraphendirektion weiterzuleiten. Kommt ein entsprechender Lehrgang mit der im ersten Satz geforderten Teilnehmermindestzahl nicht zustande, ist ein solcher im darauffolgenden Jahr von einer vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den vorgenannten Grundsätzen zu bestimmenden Post- und Telegraphendirektion auch für eine geringere Teilnehmeranzahl durchzuführen.

(8) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges oder, wenn dieser in einem Einführungs- und einem Wiederholungsteil geführt wird, des Einführungsteiles versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Grundausbildungslehrgänge

§ 2. (1) Für die Grundausbildungen II, III und IV sind von jeder Post- und Telegraphendirektion in ihrem Bereich nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Ausbildungslehrgänge für die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Gegenstände einzurichten. Die Lehrgänge sind in der Regel einmal jährlich abzuhalten.

(2) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge ist mindestens vier Monate vor ihrem Beginn im Amtsblatt der jeweiligen Post- und Telegraphendirektion (des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg) bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.

(3) Der Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, hat einen Vortragenden, der im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III die Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission erfüllt, mit der Lehrgangsleitung zu betrauen.

(4) Zu Vortragenden sind vom Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, pädagogisch geschulte und fachlich befähigte Beamte zu bestellen, die im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III außerdem die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung, für die der Ausbildungslehrgang bestimmt ist, erfüllen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, können auch sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen zu Vortragenden bestellt werden.

(5) Die Ausbildungslehrgänge sind ganztägig durchzuführen.

(6) Ein Ausbildungslehrgang hat in der Regel nicht mehr als 30 Teilnehmer zu umfassen. Von dieser Bestimmung darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, abgegangen werden, wenn die Durchführung eines Parallellehrganges aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist.

(7) Melden sich zu einem Lehrgang über die in den Anlagen 2 bis 4 für eine Verwendung (Verwendungssparte) festgelegten Gegenstände weniger als zehn Teilnehmer, ist der Lehrgang nicht abzuhalten. In diesem Fall ist der Bedienstete einem von einer nicht für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen ist, veranstalteten Lehrgang zuzuweisen bzw. der Zulassungsantrag an diese Post- und Telegraphendirektion weiterzuleiten. Kommt ein entsprechender Lehrgang mit der im ersten Satz geforderten Teilnehmermindestzahl nicht zustande, kann ein solcher im darauffolgenden Jahr von einer vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den vorgenannten Grundsätzen zu bestimmenden Post- und Telegraphendirektion auch für eine geringere Teilnehmeranzahl durchgeführt werden.

(8) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges oder, wenn dieser in einem Einführungs- und einem Wiederholungsteil geführt wird, des Einführungsteiles versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

(9) Vor Teilnahme am Ausbildungslehrgang ist der Bedienstete zu einer Ausbildung in „Erster Hilfeleistung“ im Sinne des § 81 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, zu entsenden. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt

1.

bei nachgewiesener Absolvierung einer solchen Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre und

2.

bei Teilnahme an Lehrgängen der Grundausbildung IV für die Verwendungen „Zustelldienst“ oder „Kanzleidienst und sonstige nichttechnische Dienste“.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Lehrpläne und Gestaltung des Lehrganges

§ 3. (1) Die Ausbildungsinhalte sind durch Lehrpläne, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, herausgegeben werden, so festzulegen und auf die vorgesehene Gesamtdauer der Ausbildungslehrgänge zu verteilen, daß den praktischen Erfordernissen der Verwendung in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.

(2) Die Teilnehmer sind nach den dem jeweiligen Stand der Bildungswissenschaften entsprechenden Erkenntnissen mit zeitgemäßen und wirkungsvollen Schulungsmethoden anschaulich und praxisbezogen auszubilden und zur selbständigen und aktiven Mitarbeit anzuleiten.

Prüfungstermine

§ 4. (1) Prüfungstermine sind zweimal jährlich so anzuberaumen, daß die Dienstprüfungen jeweils bis 5. Juni und 5. Dezember abgeschlossen sein können.

(2) Die Prüfungstermine sind im Publikationsorgan (Post- und Telegraphenverordnungsblatt, Amtsblätter) der Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.

Prüfungstermine

§ 4. (1) Prüfungstermine sind zweimal jährlich anzuberaumen.

(2) Die Prüfungstermine sind im Publikationsorgan (Post- und Telegraphenverordnungsblatt, Amtsblätter) der Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.

2.

Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG I

Ausbildung

§ 5. (1) Die Ausbildung umfaßt

1.

eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von sechs bis neun Monaten,

2.

eine Schulung am Arbeitsplatz und

3.

Selbststudium.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 ist bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend zu verkürzen. Die Verkürzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, wenn die Berufspraxis nicht im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung erworben wurde.

(3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Bedienstete nach Möglichkeit an Lehrgängen der berufsbegleitenden Fortbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes, insbesondere über Rede-, Gesprächs- und Verhandlungsführung oder vergleichbare Themen, teilzunehmen.

(4) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an den für ihn auf Grund seiner Berufsvorbildung und der vorgesehenen Verwendung in Betracht kommenden Teilen des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen. Die erforderlichen Lernbehelfe sind dem Bediensteten anläßlich einer Einführung in das Selbststudium im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

2.

Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG I

Ausbildung

§ 5. (1) Die Ausbildung umfaßt

1.

eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von sechs bis neun Monaten,

2.

eine Schulung am Arbeitsplatz und

3.

Selbststudium.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 ist bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend zu verkürzen. Die Verkürzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, wenn die Berufspraxis nicht im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung erworben wurde.

(3) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an den für ihn auf Grund seiner Berufsvorbildung und der vorgesehenen Verwendung in Betracht kommenden Teilen des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen. Die erforderlichen Lernbehelfe sind dem Bediensteten anläßlich einer Einführung in das Selbststudium im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

2.

Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG I

Ausbildung

§ 5. (1) Die Ausbildung umfaßt

1.

eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von höchstens 13 Wochen,

2.

eine Schulung am Arbeitsplatz und

3.

Selbststudium.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens einem Jahr aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.

(3) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang für Verwendungen, für die die Grundausbildung II zu absolvieren ist, teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Das Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 durchlaufen haben.

(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei Bediensteten, die, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 30.3 lit. c BDG 1979 erfüllen, die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung, die zumindest einer der in der Anlage 1 Z 31.2 BDG 1979 aufgezählten Verwendungen entspricht, Voraussetzung.

(2) Die Feststellung der Eignung und die Reihung der Bewerber für die Zulassung zur Dienstprüfung sind nach einer mindestens sechsmonatigen Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz, der zumindest einer der im Abs. 1 erwähnten Verwendungen entspricht, durch eine jeweils für den Anlaßfall einzurichtende Sachverständigenkommission auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und des Ergebnisses der Probeverwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten sowie eines persönlichen Gespräches der Sachverständigenkommission mit den Bewerbern vorzunehmen.

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