Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Dezember 1980 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung jener Bediensteten der Verwendungsgruppe C anzuwenden, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung gliedert sich in einen Allgemeinen Teil und in einen Fachteil. Sie erfolgt grundsätzlich in Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine Teil beim Bundesministerium für Landesverteidigung und der Fachteil an den Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres abzuhalten ist. Sind in einem Gegenstand nicht genügend Kandidaten vorhanden, so erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 3. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
(2) Kandidaten, die einen Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Bundesministerium für Landesverteidigung,
nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten der jeweiligen Waffen- oder Fachschule.
(3) Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(4) Wird ein Ausbildungslehrgang nicht abgehalten, so sind Bedienstete, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllen, zu den Teilprüfungen zuzulassen.
(5) Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen genehmigen, daß die zweite Teilprüfung vor der ersten Teilprüfung abgelegt wird.
Erste Teilprüfung
§ 4. Die erste Teilprüfung ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;
Verfahrensrecht;
Allgemeiner Gefechtsdienst;
Versorgung im kleinen Verband;
Waffen- und Schießdienst;
Menschenführung (Führungsverhalten).
Zweite Teilprüfung
§ 5. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Bundesbediensteten-Schutzrecht;
einen in der Anlage angeführten Gegenstand nach Wahl der Dienstbehörde, wobei auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 ist mündlich, die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(4) Die mündliche Prüfung des Gegenstandes gemäß Abs. 1 Z 2 hat sich auch auf die Grundzüge der mit diesem Gegenstand im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei technischen Gegenständen sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften und bei entsprechender Verwendung des Kandidaten auch Fragen der Betriebstechnik zu behandeln.
Zweite Teilprüfung
§ 5. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Bundesbediensteten-Schutzrecht;
einen in der Anlage 1 angeführten Gegenstand nach Wahl der Dienstbehörde, wobei auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 ist mündlich, die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(4) Die mündliche Prüfung des Gegenstandes gemäß Abs. 1 Z 2 hat sich auch auf die Grundzüge der mit diesem Gegenstand im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei technischen Gegenständen sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften und bei entsprechender Verwendung des Kandidaten auch Fragen der Betriebstechnik zu behandeln.
Prüfungskommission
§ 6. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 bestellt werden.
(4) Bei einer Prüfung technischer Richtung ist ein Absolvent einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt als Prüfer heranzuziehen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere auf die Grundausbildung anrechnen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges für Dienstführende Unteroffiziere sowie hinsichtlich der im § 5 Abs. 1 Z 1 und in der Anlage 1 Z 1, 2, 5 bis 11 und 15 angeführten Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden, aus der Anlage 2 ersichtlichen Prüfungen auf die Grundausbildung anrechnen.
Verwendungserfordernis
§ 8. (1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte Erfordernis wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat oder durch eine Dienstleistung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.
(2) Im technischen Dienst ist die Zeit der Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in den in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführten vierjährigen Zeitraum einzurechnen, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des BDG 1979 treten - soweit sie noch in Geltung stehen - mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft:
die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst, BGBl. Nr. 164/1971,
die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den technischen Fachdienst, BGBl. Nr.221/1973,
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Prüfung für den Fachdienst in der Heeresverwaltung, BGBl. Nr. 308/1975.
Anlage 1
Gegenstände gemäß § 5 Abs. 1 Z 2
für die Truppendienste
Allgemeiner Pionierdienst
Allgemeiner Truppendienst
Beschlag- und Veterinärdienst
Feldkochdienst
Feldzeugdienst
Fernmeldebetriebsdienst
Flugdienst
Flugsicherungsdienst
Kanzlei- und Personalwesen
Kraftfahrbetriebsdienst
Luftschutzdienst
Militärseelsorgedienst
Musikdienst
Sanitätsdienst
Wetterdienst
Wirtschaftsdienst
für die technischen Dienste
Elektrische Energietechnik
Feinmechanik, Optik und Bildgerätetechnik
Fernmeldetechnik und Elektronik
Heeresbau- und Anlagenerhaltungsdienst
Kraftfahrzeug-, Maschinen- und Panzertechnik
Luftfahrzeugtechnik
Munitionstechnik
Pionier- und Luftschutzgerätetechnik
Vermessungstechnik
Waffentechnik
Wehrtechnisches Güteprüfwesen
Wehrtechnisches Produktionswesen und Wehrbetriebstechnik
für sonstige Dienste
Foto- und Reproduktionswesen; zeichnerische Darstellungen aus dem Verwendungsgebiet des Kandidaten
Anlage 2
Prüfungen, die gemäß § 7 hinsichtlich bestimmter Gegenstände der Anlage 1 auf die Grundausbildung angerechnet werden können, wenn für die Zulassung zu diesen Prüfungen die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe H 3 Voraussetzung ist:
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Prüfung Ziffer der
Anlage 1
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Prüfung zum Zugskommandanten eines Pionierzuges.............. 1
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Prüfung zum Pioniermaschinenunteroffizier.................... 1
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Prüfung zum Zugskommandanten eines Jägerzuges................ 2
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Prüfung zum Zugskommandanten eines schweren Jägerzuges....... 2
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Prüfung Ziffer der
Anlage 1
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Prüfung zum Zugskommandanten eines rPAK-Zuges................ 2
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Prüfung zum Zugskommandanten eines schweren Granatwerferzuges 2
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Prüfung zum Zugskommandanten eines Sperrzuges................ 2
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Prüfung zum Zugskommandanten eines mechZuges................. 2
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Prüfung zum Zugskommandanten eines Fliegerabwehrzuges........ 2
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Prüfung zum Zugskommandanten und Stellungsunteroffizier der
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Artillerie................................................... 2
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Prüfung zum Wallmeisterunteroffizier......................... 2
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Prüfung zum Artilleriebeobachtungsunteroffizier.............. 2
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Prüfung zum Artillerierechenunteroffizier.................... 2
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Prüfung zum Kommandanten eines Artillerievermessungstrupps... 2
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Prüfung zum Kommandanten eines Artilleriewettertrupps........ 2
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Prüfung zum Zugskommandanten eines Nachschubzuges............ 5
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Prüfung zum Zugskommandanten eines Transportzuges............ 5
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Prüfung zum Zugskommandanten eines Nachschub-Transportzuges.. 5
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Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal.............. 6
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Prüfung Ziffer der
Anlage 1
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Prüfung zum Einsatzpiloten................................... 7
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Prüfung Flugberatungsdienst für Unteroffiziere im Flug-
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sicherungsdienst............................................. 8
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Prüfung zum Dienstführenden Unteroffizier.................... 9
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Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer.............10
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Prüfung zum Zugskommandanten eines ABC-Abwehrzuges...........11
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Wetterdienstprüfung II für Wetterdienstunteroffiziere........15
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