Verordnung der Bundesregierung vom 4. Dezember 1984 über dieMindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach demPensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung)
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 516/1985.
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 516/1985.
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 beträgt:
für den Beamten 4 514 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 1 952 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 481 S,
für die Witwe 4 514 S. Der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um 481 S,
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 1 673 S und nach diesem Zeitpunkt 2 973 S,
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2 515 S und nach diesem Zeitpunkt 4 483 S,
für eine frühere Ehefrau 4 514 S.
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 516/1985.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
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