Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 4. April 1984 über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere dessen §§ 6 und 112, wird verordnet:
Artikel I
Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und II)
Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestrige Ausbildung (Anlagen I und III)
Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und IV)
Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - sechssemestrige Ausbildung (Anlagen I und V)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VI/1)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VI/2)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VI/3)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und VII)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestrige Ausbildung (Anlagen I und VIII)
Lehramtsausbildung für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung - viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und IX)
Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes - Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)
Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI)
Artikel I
Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)
Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)
Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)
Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)
Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)
Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes - Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)
Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI)
Artikel I
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)
Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)
Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)
Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)
Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)
Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes - Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)
Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI)
Artikel I
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)
Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)
Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)
Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)
Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)
Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)
Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)
Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)
Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)
Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)
Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes, Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)
Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI).
§ 2. In allen Lehramtsausbildungen (§ 1 Z 1 bis 10) ist als freiwillige Veranstaltung ein Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen anzubieten (Anlage XII).
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1983, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.
Artikel III
§ 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3. und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft.
Artikel III
§ 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3. und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft.
(2) Artikel I § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 440/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
Artikel III
§ 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3. und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft.
(2) Artikel I § 2 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 440/1992 und BGBl. Nr. 505/1992 (Anm.: Änderung der Anlage XII) tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
Artikel III
§ 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3. und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft.
(2) Artikel I § 2 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 440/1992 und BGBl. Nr. 505/1992 (Anm.: Änderung der Anlage XII) tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(3) Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII, IX, X und XI dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. .../1993 (Anm.: BGBl. Nr. 928/1993) treten wie folgt in Kraft:
Art. I, Art. II, die Überschrift und der den Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen) betreffende Abschnitt der Anlage sowie die Fußnote „1)'' in den Abschnitten I der Anlagen II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX mit 1. September 1993 und
die Anlagen I, II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX, soweit sie nicht gemäß Z 1 in Kraft treten, sowie die Anlagen X und XI hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1993, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1994, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1994, hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1995, hinsichtlich des 5. Semesters mit 1. September 1995 und hinsichtlich des 6. Semesters mit 1. Februar 1996.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände, BGBl. Nr. 578/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 473/1977, Nr. 447/1980 und Nr. 152/1983 außer Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen II bis IX unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für Religionspädagogik wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.
Anlage I
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL DER BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIE, GEMEINSAME
BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Allgemeines Bildungsziel:
Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrers im betreffenden Bereich zu erfüllen.
Gemeinsame Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände:
Auf die Vorkenntnisse der Studierenden aufbauend, hat in Vorlesungen, Seminaren und Übungen die Persönlichkeitsbildung, die pädagogische und didaktische Ausbildung sowie die fachliche Vervollkommnung der künftigen Lehrer der entsprechenden Fachrichtung zu erfolgen, wobei auf die Berufsnähe besonders zu achten ist.
Gemeinsame didaktische Grundsätze:
Bei der Unterrichtserteilung ist zwischen Vorlesungen, Seminaren und Übungen zu unterscheiden.
Die Vorlesungen haben die Aufgabe, das für die zukünftige Berufstätigkeit erforderliche Wissen an die Studierenden heranzutragen.
Die Seminare haben auf den Vorlesungen aufzubauen und der Vertiefung der Vorkenntnisse der Studierenden zu dienen, wobei der Selbsttätigkeit besonderes Augenmerk zu schenken ist.
Die Übungen haben vor allem der Vervollkommnung der Fertigkeiten zu dienen, wobei gegenüber den Seminaren die Selbständigkeit einen noch größeren Umfang annehmen soll.
In den Seminaren und Übungen sind nach Möglichkeit Studierende gleicher Abteilungen zusammenzufassen.
Praktika dienen der Anwendung des in Vorlesungen, Seminaren und Übungen erworbenen Wissens und Könnens.
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