ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Jänner 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 43 Absatz 2 am 1. April 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Türkische Republik
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,
in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966 1) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 6. August 1974 2) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1979 *3) treten soll:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1969
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1976
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1980
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Familienangehöriger''
„Versicherungszeiten''
„Geldleistung'', „Pension'' oder „Rente''
„Familienbeihilfen''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung,
die Familienbeihilfe;
in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Mutterschaftsversicherung,
die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
die Pensionskasse für Beamte und Angestellte des Staates.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für
Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,
Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;
Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten;
Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 5
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen der Sozialversicherung eines Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich im Gebiet eines dritten Staates aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als handelte es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates, die sich im Gebiet dieses dritten Staates aufhalten.
ABSCHNITT II
ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Werden Dienstnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates von einem Dienstgeber entsendet, der sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, so gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
Artikel 8
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Begibt sich ein Dienstnehmer in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so hat er für sich und seine in diesem Gebiet befindlichen Familienangehörigen Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen unter folgenden Voraussetzungen:
Er muß bei seiner letzten Einreise in das Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig gewesen sein,
er muß nach seiner letzten Einreise in dieses Gebiet pflichtversichert gewesen sein,
er muß unter Berücksichtigung der im Artikel 10 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die in den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Erfüllt der Dienstnehmer in den Fällen des Absatzes 1 nicht die Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c und tritt der Versicherungsfall innerhalb des in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, vorgesehenen Zeitraumes ein, so hat er Anspruch auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften. Die Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 3 bis 6 finden entsprechend Anwendung.
Artikel 12
(1) Ist eine Person bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
(2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, in dem sie wohnt, zurückkehrt oder ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Vor der Rückkehr beziehungsweise der Wohnortverlegung ist die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustandes verweigert werden. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Sachleistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Geldleistungen nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Diese Leistungen können von einem Träger des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers gezahlt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
Artikel 13
(1) Die Familienangehörigen eines Versicherten, der bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert ist, erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen, als ob der Versicherte bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre. Die Leistungsgewährung richtet sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von einem Träger des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor der Wohnortverlegung gewohnt haben. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit, in der für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gewährt worden sind, von dem zuständigen Träger auf die Höchstdauer angerechnet.
(3) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger, so werden die Leistungen nur einmal gewährt. Zur Erbringung der Leistungen ist der Träger des Vertragsstaates verpflichtet, in dessen Gebiet der Familienangehörige wohnt.
Artikel 14
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 15
Die nach den Artikeln 11 bis 14 in Betracht kommenden Sachleistungen sind zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der
betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
Artikel 16
(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsbeziehungsweise Wohnortes die nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 14 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten; dies gilt nicht bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem Vertragsstaat, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Artikel 17
(1) Stirbt eine Person, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, oder ein Pensionsberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 18
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammmenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 19
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
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