Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2019-01-01
Status Aufgehoben · 2020-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1022
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LLDG 1985

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LLDG 1985

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158, 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LLDG 1985

1.

Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.

Abkürzung

LLDG 1985

1.

Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.

(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.

Abkürzung

LLDG 1985

§ 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

Abkürzung

LLDG 1985

§ 2a. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Lehrerinnen oder Lehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28 und § 66 Abs. 2.

Abkürzung

LLDG 1985

§ 2a. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Lehrerinnen oder Lehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 46 Abs. 1 Z 3, § 65 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 66 Abs. 2.

Abkürzung

LLDG 1985

2.

Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

2.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

LLDG 1985

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1.

a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,

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