Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 20. Feber 1985 über den Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-05-15
Status Aufgehoben · 1993-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

31.
  1. 1991
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  1. 1992
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  1. 1993

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

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Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere dessen §§ 6 und 95 Abs. 3, wird verordnet:

Für die Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme des Lehrplanes für Religion) erlassen.

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

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Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

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Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

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Artikel IV

Bekanntmachung

Die in der Anlage unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

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Anlage

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LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG VON KINDERGÄRTNERINNEN ZU

SONDERKINDERGÄRTNERINNEN

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

Wochenstundenzahl Lehrver-

Semester pflichtungs-

Pflichtgegenstände 1. 2. 3. Summe gruppe

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Religion ................ 2 1 - 3 (III)

A. Theoretischer

Ausbildungsbereich

Pädagogik für

Sonderkindergärtnerinnen ... 3 3 3 9 II

Psychologie für

Sonderkindergärtnerinnen ... 2 3 2 7 II

Soziologie für

Sonderkindergärtnerinnen ... - 1 1 2 II

Biologische und

medizinische Grundlagen der

Sonderpädagogik ............ 3 2 1 6 II

Physiologie und

Pathologie der Sprache ..... 1 1 - 2 II

Physiologie und

Pathologie des

Bewegungsapparates ......... 2 - - 2 II

Physiologie und

Pathologie der Hörfunktion . - 1(A1) - 1/0 II

Physiologie und

Pathologie der Sehfunktion . - 1(A2) - 0/1 II

B. Ausbildungsbereich

Sonderdidaktik

Allgemeine Sonderdidaktik 1 - - 1 III

Didaktik der Arbeit mit

lern- und geistig behinderten

Kleinkindern ............... 3 2 2 7 III

Didaktik der Arbeit mit

verhaltensauffälligen

Kleinkindern ............... 2 2 1 5 III

Didaktik der Arbeit mit

sprachbehinderten

Kleinkindern ............... 3 3 2 8 III

Didaktik der Arbeit mit

körperbehinderten

Kleinkindern ............... 2 2 2 6 III

Didaktik der Arbeit mit

hörgeschädigten Kleinkindern - 2(A1) 2(A1) 4/0 III

Didaktik der Arbeit mit

sehgeschädigten Kleinkindern - 2(A2) 2(A2) 0/4 III

Rhythmisch-musikalische

Erziehung des

behinderten Kleinkindes .... - 1 1 2 IV

Musikalische Erziehung des

behinderten Kleinkindes .... 1 - 1 2 IVa

Bildnerisches Gestalten

zur Förderung

entwicklungsgestörter und

behinderter Kleinkinder .... - 2 - 2 IVa

Bewegungserziehung zur

Förderung

entwicklungsgestörter und

behinderter Kleinkinder .... - - 2 2 IVa

C. Praktischer

Ausbildungsbereich

Verhaltenstraining für

Sonderkindergärtnerinnen ... 2 2 - 4 III

Sonderkindergartenpraxis 6 6 8 20 III

Besprechung der Praktika 1 1 1 3 III

Ergänzende berufskundliche

Unterrichtsveranstaltungen . 2 1 1 4 V

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```

Gesamtwochenstundenzahl . 36 36 30 102

Unverbindliche Übungen

Leibeserziehung ......... 2 2 2 (IVa)

Rhythmisch-musikalische

Erziehung ............. 2 - - IV

Instrumentenbau ......... - 2 - (V)

Werkerziehung ........... 2 2 - (IV)

Aktuelle Fachgebiete .... - 1 2 (I-VI)

Bemerkungen zur Stundentafel:

1.

Die mit A1 und A2 bezeichneten Pflichtgegenstände im 2. und 3. Semester sind Alternativangebote. Die Schüler haben im

2.

Semester einen der zwei Alternativbereiche (A1 oder A2) zu

2.

Praxiswochen: 7 Wochen, auf die einzelnen Semester laut Lehrplan verteilt.

3.

Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere jene, die nur mit einer Wochenstunde ausgeschrieben sind, können auch geblockt geführt werden. Für Unterrichtsgegenstände, in denen unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen sind, können bei Bedarf abwechselnd mehrere Lehrer eingesetzt werden, wobei die Semesterwochenstundenanzahl beizubehalten ist.

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

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II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen gemäß § 95 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes hat die Aufgabe, Sonderkindergärtnerinnen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, gezielte Erziehungs- und Bildungsaufgaben bei behinderten Kleinkindern (einzeln und in der Gruppe) durchzuführen.

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

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  1. 1991
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  1. 1992
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III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a)

Katholischer Religionsunterricht

Im Gegenstand Religion liegen die Schwerpunkte auf Religionspädagogik und auf religiöser Bildung des behinderten Kleinkindes.

1.

Semester (2 Wochenstunden),

2.

Semester (1 Wochenstunde):

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung eines theologisch fundierten christlichen Menschenbildes, das den Lebenswert eines jeden Menschen, auch des behinderten, garantiert und zum persönlichen Einsatz in der Sondererziehung motiviert.

Einblick in die neueren Erkenntnisse der Religionspsychologie und Religionspädagogik, auf denen die religiöse Bildung behinderter Kleinkinder aufbaut.

Kenntnis jener Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder, die eine Vermittlung religiöser Grunderfahrungen möglich machen.

Vertrautheit mit jenen Voraussetzungen der Arbeit im Sonderkindergarten, durch welche die christliche Heilsbotschaft für den behinderten Menschen als Hilfe zur Lebensbewältigung erfahrbar wird.

Lehrstoff:

Kenntnis der wichtigsten Theorien zur kindlichen Religiosität. Strukturelle Wurzeln der Religiosität.

Religiöse Bildung und Erziehung im Gesamtzusammenhang von Sozialisation und Enkulturation.

Religiöse Haltungen und Grundkomponenten. (Gebet, Feste und Feiern, Gefühle und Stimmungen, Werte und Normen; der Umgang mit biblischen Bildern und Begebenheiten.)

Phasenspezifische Aufgaben der religiösen Bildung und Erziehung.

Ansatzpunkte und Elemente religiöser Bildung in den allgemeinen Erziehungsstrategien der Sondererziehung.

Ansatzpunkte und Elemente religiöser Bildung im Rahmen der Bildungsarbeit mit speziellen Gruppen auffälliger Kleinkinder.

Methodisch-didaktische Möglichkeiten der Gebetserziehung und Gebetsgestaltung, des biblischen Erzählens, der Fest- und Feiergestaltung. Hinweise auf spezielle Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Eltern behinderter Kleinkinder.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in Religion ist so zu gestalten, daß er eine lebendige, sachlich fundierte Auseinandersetzung mit aktuellen Problemen der zukünftigen Sonderkindergärtnerinnen ermöglicht und zur persönlichen Weiterbildung durch Lektüre und den Besuch entsprechender Veranstaltungen anregt.

Der Unterricht ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen Fächern des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik möglichst praxisnah zu gestalten.

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

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  1. 1991
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  1. 1992
31.
  1. 1992
31.
  1. 1993
b)

Evangelischer Religionsunterricht

1.

Semester (2 Wochenstunden),

2.

Semester (1 Wochenstunde):

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erarbeitung eines biblisch-theologischen Verständnisses vom Wert des Menschen vor Gott als Begründung für eine liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind. Erhebung der Möglichkeiten und Grenzen der intellektuellen Aufnahmefähigkeit der behinderten Kinder für biblische Aussagen. Einübung des Frömmigkeitsvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit.

Lehrstoff:

Exegese ausgewählter biblischer Texte, durch welche die Verantwortung für das behinderte Kind geweckt und gestärkt und in ersten Ansätzen dem Kleinkind das Gefühl der Geborgenheit in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. In Querverbindungen zum Ausbildungsbereich Sonderdidaktik Anregung zu einer behinderungsspezifischen Religionspädagogik.

Umsetzung biblischer Texte in die Form des verkündigenden Erzählens, die vor allem zur Begegnung mit biblischen Einzelgestalten führt. Erschließung schlichten liturgischen Lebens; Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel.

Didaktische Grundsätze:

Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kleinkindern zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit gegenüber diesen Kindern die Gewißheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern, sondern auch den Eltern vom Evangelium her seelsorgliche Hilfe zu leisten.

Da die intellektuelle Belehrung der Kinder eher im Hintergrund stehen wird, ist vielmehr aufzuzeigen, daß gerade für diese Kinder religiöses Vorleben wesentlich sein muß, durch das die Kinder angesteckt werden sollen zur Gewißheit, „daß ich einen Heiland habe''. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit gefragt.

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

BGBl. Nr. 379/1991)

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  1. 1991
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  1. 1992
31.
  1. 1992
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  1. 1993
c)

Altkatholischer Religionsunterricht

1.

Semester (2 Wochenstunden),

2.

Semester (1 Wochenstunde):

Allgemeines Bildungsziel:

Lehrstoff:

Didaktische Grundsätze:

Es gelten die allgemeinen didaktischen Grundsätze auch für Religion, soweit es dieser Gegenstand zuläßt.

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1,

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  1. 1991
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  1. 1992
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