Bundesgesetz vom 17. April 1985 über die Leistung einer einmaligen Zahlung (Jubiläumsgabe) an die Bezieher von Renten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
§ 1. Aus Anlaß des 40. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten zugleich mit der Rente für Mai 1985 alle Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, eine einmalige Zahlung von 1 300 S und alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 oder nur einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. b sowie alle Bezieher einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes eine einmalige Zahlung von 500 S.
§ 2. Liegt sowohl ein Anspruch auf Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 als auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 des Opferfürsorgegesetzes vor, so gebührt die höhere Leistung.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.