Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 5. Dezember 1984, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-02-16
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1974 und 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, 234/1972, 174/1981 und 449/1984 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Gilt gem. § 109 Abs. 5 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. ASchG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1974 und 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, 234/1972, 174/1981 und 449/1984 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen.

§ 2. (1) Für die Prüfung von Krananlagen, Hebezeugen und Windwerken gemäß ÖNORM M 9600 wird die ÖNORM M 9602 Krane und Hebezeuge

Prüfvorschriften

Ausgabetag 1. Mai 1983

für verbindlich erklärt.

(2) Das Erscheinen der ÖNORM M 9602 wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 25. April 1983 verlautbart.

(3) Anstelle des in den Abschnitten 2, 2.7, 3.2.1, 3.3 und 5 der ÖNORM M 9602 angeführten Prüfbuches können für die Abnahmeprüfung und die Wiederkehrende Prüfung auch andere Vormerke entsprechend § 5 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes geführt werden, die jedoch die gleichen Angaben enthalten müssen, wie sie für das Prüfbuch vorgeschrieben sind.

(4) Sofern die Prüflast entsprechend Abschnitt 3.2.1 der ÖNORM M 9602 nicht aufbringbar ist, muß die nach dem ersten Absatz des Abschnittes 3.1 der ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke, Bauvorschriften, Ausgabetag 1. November 1977, anzuschreibende Tragfähigkeit entsprechend der tatsächlich aufgebrachten Prüflast herabgesetzt werden.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 2. (1) Für die Prüfung von Krananlagen, Hebezeugen und Windwerken gemäß ÖNORM M 9600 wird die ÖNORM M 9602 Krane und Hebezeuge

Prüfvorschriften

Ausgabetag 1. Mai 1983

für verbindlich erklärt.

(2) Das Erscheinen der ÖNORM M 9602 wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 25. April 1983 verlautbart.

(3) Anstelle des in den Abschnitten 2, 2.7, 3.2.1, 3.3 und 5 der ÖNORM M 9602 angeführten Prüfbuches können für die Abnahmeprüfung und die Wiederkehrende Prüfung auch andere Vormerke entsprechend § 5 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes geführt werden, die jedoch die gleichen Angaben enthalten müssen, wie sie für das Prüfbuch vorgeschrieben sind.

(4) Sofern die Prüflast entsprechend Abschnitt 3.2.1 der ÖNORM M 9602 nicht aufbringbar ist, muß die nach dem ersten Absatz des Abschnittes 3.1 der ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke, Bauvorschriften, Ausgabetag 1. November 1977, anzuschreibende Tragfähigkeit entsprechend der tatsächlich aufgebrachten Prüflast herabgesetzt werden.

§ 3. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung vom 19. November 1965, BGBl. Nr. 19/1966, zur Gänze außer Kraft tritt.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 3. Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung vom 19. November 1965, BGBl. Nr. 19/1966, zur Gänze außer Kraft tritt.

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