Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12. April 1985 über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Erzieher; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:
Für die Bildungsanstalt für Erzieher und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrplan der Bildungsanstalt für Erzieher (Anlage I),
Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Erzieher (Anlage II),
Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (Anlage III).
ARTIKEL II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
ARTIKEL III
§ 1. Die Anlage I dieser Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1985, der 2. Klasse mit 1. September 1986, der 3. Klasse mit 1. September 1987, der 4. Klasse mit 1. September 1988 und der
Klassemit 1. September 1989 in Kraft.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne für den einjährigen Lehrgang und für den zweijährigen Lehrgang der Bildungsanstalt für Erzieher erlassen wurden, BGBl. Nr. 153/1963, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 180/1969, tritt hinsichtlich des einjährigen Lehrganges mit 31. August 1985 und hinsichtlich des zweijährigen Lehrganges mit 31. August 1986 außer Kraft.
ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen I bis III unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
Anlage I
```
```
LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR ERZIEHER
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Pflichtgegenstände Klasse tungs-
gruppe
```
-
-
-
- Summe
-
-
```
```
```
Religion .................... 2 2 2 2 2 10 (III)
Pädagogik (einschl. Pädago-
gische Psychologie, Päda-
gogische Soziologie,
Philosophie) .............. - 2 3 3 4 12 II
Heil- und Sonderpädagogik ... - - - 1 2 3 II
Didaktik (insbesondere
Didaktik der Hort- und
Heimerziehung) ............) 2 4 4 3 14 II
)- 2 III
Hort- und Heimpraxis *1) ....) 2 5 5 4 17 III
Deutsch (einschließlich
Sprecherziehung, Kinder-
und Jugendliteratur) ...... 4 3 3 3 4 17 I
Lebende Fremdsprache ........ 3 3 2 2 3 13 (I)
Geschichte und Sozialkunde .. 2 2 1 2 1 8 (III)
Geographie und Wirtschafts-
kunde ..................... 2 3 1 - 1 7 (III)
Rechtskunde ................. - - - 2 - 2 III
Mathematik .................. 3 3 2 2 3 13 (II)
Physik ...................... - 2 2 1 1 6 (III)
Chemie ...................... - 2 2 - - 4 (III)
Biologie und Umweltkunde .... 2 2 1 1 1 7 III
Gesundheitslehre ............ - - - 1 - 1 (III)
Musikerziehung .............. 2 2 1 2 2 9 (IV a)
Instrumentalmusik
Gitarre *3) ............... 2 1 1 - 0/1 4/5 (V)
Flöte/Akkordeon *2) *3) ... - 1 1 - 1/0 3/2 (V)
Rhythmisch-musikalische Er-
ziehung ..................... - 1 1 - - 2 IV
Bildnerische Erziehung *3) .. 2 2 2 2 0/2 8/10 (IV a)
Werkerziehung *3) ........... 5 2 2 2 2/0 13/11 (IV)
Leibeserziehung ............. 3 2 2 3 2 12 (IV a)
Verbindliche Übungen
Ergänzende berufskundliche
Unterrichtsveranstaltungen 3 - 1 1 1 6 V
```
```
Gesamtwochenstundenzahl ..... 37 39 39 39 37 191
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Freigegenstände Klasse tungs-
gruppe
```
-
-
-
- Summe
-
-
```
```
```
Stenotypie *4) *5) .......... (2) (2) (2) - - 2 V
Instrumentenbau *4) *5) ..... (2) (2) (2) - - 2 (V)
Rhythmisch-musikalische
Erziehung ................. - - - 2 1 3 IV
Klavier ..................... 1 1 1 1 1 5 V
Unverbindliche Übungen
Chorgesang *4) .............. 1 1 1 1 1 5 (V)
Spielmusik *4) .............. - 1 1 1 - 3 V
Darstellendes Spiel ......... 2 2 2 - - 6 V
Sprecherziehung *4) *5) ..... - (2) (2) - - 2 IV
Literaturpflege ............. - - - 1 1 2 (III)
Biologische Übungen *4) *5) . (2) (2) (2) - - 2 III
Fest- und Feiergestaltung,
Brauchtumspflege sowie
Volkstanzen ............... - - - 2 - 2 V
Fototechnik *4) *5) ......... (2) (2) - - - 2 V
Informatik *4) *5) .......... (2) (2) - - - 2 II
Medienkunde ................. - - - 2 2 4 III
Leibeserziehung ............. 2 2 2 2 2 10 (IV a)
Förderunterricht *6)
Deutsch ..................... 2 2 2 2 2 10 (I)
Mathematik .................. 2 2 2 2 2 10 (II)
Lebende Fremdsprache ........ 2 2 2 2 2 10 (I)
Musikerziehung .............. 2 2 - - - 4 (IV a)
```
```
*1) Praxiswochen: Acht Wochen, auf die einzelnen Klassen laut Lehrplan verteilt. Dazu drei Wochen Ferialpraktikum in der 3. Klasse und drei Wochen Ferialpraktikum in der 4. Klasse.
*2) Alternativ.
*3) In der 5. Klasse Gitarre oder Flöte/Akkordeon (entsprechend der Wahl in der 2. Klasse) und Bildnerische Erziehung oder Werkerziehung nach Wahl der Schüler.
4) Kann auch als Mehrklassenkurs geführt werden. 5) Kann nur einmal im Rahmen der Ausbildung besucht werden. *6) Als Klassen- oder Mehrklassenkurs durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf in jedem der in dieser Rubrik angeführten Unterrichtsgegenstände je Unterrichtsjahr und Klasse höchstens insgesamt dreimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden. Ein Schüler darf je Unterrichtsjahr höchstens insgesamt vier Kurse besuchen.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Bildungsanstalten für Erzieher haben im Sinne des § 102 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der intellektuellen und sozialen Flexibilität sowie des autonomen Denkens, der sprachlichen Wendigkeit, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit leisten und so die Schüler einerseits für die Berufsausübung befähigen und andererseits zur Studierfähigkeit führen.
Anlage I
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN
DER BILDUNGSANSTALT FÜR ERZIEHER
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs.2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
Katholischer Religionsunterricht
Anlage I
Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Bildungsanstalt für Erzieher strebt ein doppeltes Ziel an: die Vermittlung höherer Allgemeinbildung sowie die Ausbildung zum Beruf des Erziehers in Horten, Heimen, Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit. Daher wird auch im Religionsunterricht eine Grundlegung im Sinne der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen zu bieten sein, der eine berufsspezifische religionspädagogische Einführung folgen muß, die den zukünftigen Erzieher befähigt, im Lebensvollzug christliche Selbst- und Fremderziehung zu verwirklichen.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Bibelkunde des Alten Testamentes: Das Alte Testament als Buch der Kirche, als Glaubenszeugnis des Alten Bundes und als zeitgeschichtliches Dokument. Die Entstehung des Alten Testamentes, seine Weitergabe, seine literarische und künstlerische Bedeutung.
Lektüre ausgewählter Abschnitte, Einführung in das exegetische Erfassen der Texte und Einprägen von grundlegenden Bibelstellen im Wortlaut.
Kirchenkunde: Pflege von Choral- und Psalmengesang.
Katechetische Übungen (schriftlich und mündlich); didaktische Umsetzung der erarbeiteten Bildungsinhalte.
Klasse (2 Wochenstunden):
Bibelkunde des Neuen Testamentes: Das Wort Gottes in Jesus Christus und das Glaubenszeugnis der Urkirche. Die Entstehung und Überlieferung des neutestamentlichen Kanons.
Lektüre ausgewählter Abschnitte, Einführung in das exegetische Erfassen der Texte und Einprägen von grundlegenden Bibelstellen im Wortlaut.
Katechismus: Die Zusammenfassung der biblischen Botschaft im Katechismus. Katechetische Übungen (schriftlich und mündlich); didaktische Umsetzung der erarbeiteten Bildungsinhalte.
Klasse (2 Wochenstunden):
Katechetische Übungen (schriftlich und mündlich); didaktische Umsetzung der erarbeiteten Bildungsinhalte.
Klasse (2 Wochenstunden):
Die evangelische Glaubenslehre in Entfaltung der Grundgedanken:
Schöpfung, Erlösung und Vollendung.
Vergleichende Konfessionskunde unter besonderer Berücksichtigung der Ökumenischen Bewegung.
Allgemeine Ethik: Versuch einer Lebensgestaltung.
Das Evangelium von Jesus Christus als Grundlage der Ethik; Daseinsgestaltung in den gottmenschlichen und mitmenschlichen Grundbeziehungen.
Lektüre ausgewählter Stücke der Bekenntnisschriften und zu Gegenwartsproblemen.
Katechetische Übungen (schriftlich und mündlich); didaktische Umsetzung der erarbeiteten Bildungsinhalte.
Klasse (2 Wochenstunden):
Grundfragen christlicher Erziehung (Erziehungsrecht und -pflicht; religiöse Formung durch Familie und Gesellschaft).
Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Entwicklung im Kindes- und Jugendalter.
Anleiten zum Erzählen biblischer Geschichten und zum verständnisvollen Lesen biblischer Texte in der Gemeinschaft.
Einfügen christlicher Kinder- und Jugendlieder in den Tageslauf; Wecken der Freude am Kirchenlied.
Formen der Hausandacht in Familie und Heimgemeinschaft; das Gebet im Leben des Kindes und Hinführung zur Teilhabe am Gebet und Gottesdienst der christlichen Gemeinde.
Das schwierige Kind als Aufgabe und Hilfe für Erzieher und Gruppe.
Diakonische und missionarische Gegebenheiten und Aufgaben der Kirche.
Einführung in die Technik der selbständigen Weiterbildung.
Einführung in den religionspädagogischen Aspekt der Freizeitpädagogik. Bedeutung und Methode evangelischer Jugendarbeit.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist darauf zu achten, daß neben der Darstellung des Lehrgutes für die Schüler zugleich das Ziel im Auge behalten wird, den zukünftigen Erzieher zu befähigen, die erlernten Inhalte in entsprechender Form zu Inhalten religiöser Erziehung der ihm einmal anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu machen. Daher wird der gemeinsamen Erarbeitung des Lehrstoffes im Gespräch (Seminar) neben dem Vortrag breiter Raum zu geben sein, der dazu führt, daß in dem Schüler die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geweckt und er angeleitet wird, die Inhalte kirchlicher Verkündigung in einer den Kindern und Jugendlichen entsprechenden Form selbst darzustellen. Dieses Prinzip ist in der 1. bis 4. Klasse durchzuhalten und schließlich in der 5. Klasse zu thematisieren und im Vollzug einzuüben.
Anlage I
Altkatholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der zukünftige Erzieher soll befähigt werden, seinen Zöglingen zu zeigen, daß christlicher Glaube und Realisierung christlicher Gebote nicht nur zur Selbstverwirklichung und Sinnesfindung beiträgt, sondern auch die mitmenschlichen Beziehungen verbessert.
Der Unterricht muß daher christliche Selbst- und Fremderziehung anstreben.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
- Bibelkunde des AT (als Buch der Kirche, als zeitgeschichtliches Dokument).
- seine literarische und künstlerische Bedeutung.
- Lesen ausgewählter Texte im Hinblick auf die Verwendung bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (in Horten, Heimen, Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit).
Klasse (2 Wochenstunden):
- die „frohe Botschaft''.
- Die Entstehung des NT.
- Trost und Hilfe.
- Lesen ausgewählter Texte.
- Vergleichen von Bibelstellen.
- Didaktische Hinweise für die Verwendung in der Arbeit mit Jugendlichen.
- Das Evangelium im Hl. Amt im Laufe des Kirchenjahres.
Klasse (2 Wochenstunden):
Aus der Kirchengeschichte (Urkirche - die ersten Konzile - Kirchenspaltungen - Reformation - die Entstehung der altkath. Kirche).
- Die Verfassung der altkath. Kirche.
- Die Gemeinden in Österreich.
Klasse (2 Wochenstunden):
- Vergleichende Konfessionskunde - Die ökumenische Bewegung.
- Die gemeinsamen Grundlagen: Evangelium, Gebet des Herrn, Glaubensbekenntnis.
- Das Evangelium als Grundlage der Ethik und mitmenschlicher Beziehungen.
- Lektüre ausgewählter Kapitel (zu Problemen in der Gemeinschaft, Gegenwartsprobleme).
Klasse (2 Wochenstunden):
- Grundfragen christlicher Erziehung (christliche Erziehung in der Familie).
- Das Gebet in der Familie, Hausandacht.
- Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung des Kindes- und Jugendalters.
- Christliche Sexualerziehung.
- Das behinderte Kind in Familie, Schule und Kirchengemeinde - Betreuung der Senioren.
- Probleme der Freizeitgestaltung.
Didaktische Grundsätze:
Die im allgemeinen geltenden didaktischen Grundsätze sind auch in diesem Schultyp im Religionsunterricht anzuwenden, wobei dem Gespräch bzw. der Seminar- und Gruppenarbeit breiter Raum zu gewähren ist, um in den Schülern Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu wecken. Bei der Auswahl der Methode soll beachtet werden, daß nicht nur Stoffinhalte zu vermitteln sind, sondern daß der Unterricht zu christlichen Werthaltungen führen soll.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN (KLASSEN),
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
PÄDAGOGIK
(einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)
Bildungs- und Lehraufgabe:
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.