Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12. April 1985 über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Erzieher; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-08-31
Letzte Aktualisierung 1985-09-01
Status Aufgehoben · 1993-10-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Didaktisch begründete Aufgaben für einzelne Arbeitsbereiche im Hinblick auf die Abfolge von Aufgabenstellungen, die Reihung nach steigenden Schwierigkeitsgraden, die Entwicklung der Handgeschicklichkeit, die Anforderungen des Materials und die Abhängigkeit vom Werkzeuggebrauch.

Hinweise zur Werkbetrachtung mit Kindern und Jugendlichen.

Erörterung von berufsbezogenen Umweltproblemen wie zB Hort-, Heim-, Spielplatzgestaltung, Ortsbildpflege und Kulturguterhaltung.

Didaktische Grundsätze:

Beim Werken und beim Textilen Gestalten stehen sowohl bei der praktischen Tätigkeit als auch bei der Werkbetrachtung und theoretischen Auseinandersetzung die berufsbezogenen Zielsetzungen im Vordergrund.

Zur Durchführung des Unterrichtes sind mehrstündige Unterrichtseinheiten eine unerläßliche Voraussetzung. Textiles Gestalten ist daher ein Semester lang als Doppelstunde anzusetzen.

Die im Lehrplan angeführte Reihenfolge der Bereiche innerhalb der einzelnen Klassen ist nicht bindend, eine ausreichende Berücksichtigung jedes einzelnen ist jedoch zu gewährleisten. Um einen angemessenen Unterrichtsertrag in den Semestern sicherzustellen, sind diese in den Schulstufen schwerpunktmäßig angeordnet und aufbauend zu behandeln.

Querverbindung zwischen den Bereichen, aber auch zu anderen Unterrichtsgegenständen wie Bildnerische Erziehung, Didaktik, Hort- und Heimpraxis ua. werden empfohlen. Themen, die sich aus aktuellen Anlässen (insbesondere in den Praxisstätten) anbieten, sind wegen ihres hohen Motivationscharakters und ihrer Berufsbezogenheit nach Möglichkeit in den Unterricht einzubeziehen.

Auf zielführende Organisation innerhalb der Arbeitsaufgaben, vor allem auf zeitsparenden, wirtschaftlichen Arbeitsablauf sowie den sinnvollen Einsatz von technischen Hilfsmitteln und audio-visueller Medien ist Bedacht zu nehmen.

Arbeitsproben sollen nur im Zusammenhang mit dem geplanten Werkstück gemacht werden und sind nur bis zur Beherrschung der Arbeitsverfahren durchzuführen. Innerhalb der einzelnen Aufgabenstellungen, aber auch bei der Planung von umfassenderen Arbeitsprojekten sind Selbständigkeit und kreatives Verhalten der Schüler sowie die Fähigkeit zu Koordination und Kooperation (Gruppenarbeit) zu fördern. Schematisches Nacharbeiten von Mustervorlagen ist unzulässig.

Erziehung zu Genauigkeit, Ausdauer, Sorgfalt und Hilfsbereitschaft ist zu pflegen. Einfache Berechnungen der Material- und anderer Kosten sollen zur Planung einer ökonomischen Arbeit im Beruf als Erzieher befähigen.

Der Unfallverhütung ist besondere Beachtung zu schenken. Die allgemeinen Schutzbestimmungen bezüglich der Benützung von Elektrogeräten und Maschinen sind zu beachten und den Schülern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Werkbetrachtung und theoretische Auseinandersetzung sollen von der eigenen praktischen Erfahrung des Schülers ausgehen. Dabei soll der Schüler Einsichten in Sachverhalte womöglich selbständig erarbeiten. Die Schüler sollen angeregt werden, von sich aus Problemstellungen im Unterricht vorzubringen und Informationsmaterial (Bilder, Texte ua.) zu beschaffen. Bei der Auswahl der Werke und Beispiele ist darauf zu achten, daß diese exemplarisch das zu Veranschaulichende belegen. Die Schüler sollen auch angeleitet werden, die einschlägige Fachliteratur und das Angebot von Museen, Ausstellungen, Hörfunk, Fernsehen, Zeitschriften ua. selbständig zu nutzen. Die Problematik von rezepthaften Arbeitsanleitungen (zB in Bastel- und Hobbybüchern) ist den Schülern bewußt zu machen. Die Begegnung mit dem Originalwerk ist anzustreben (zB durch gelegentliche Lehrausgänge).

Zur Sicherung des Unterrichtsertrages werden gemeinsam erarbeitete Zusammenfassungen und kurze eigene Notizen der Schüler empfohlen. Als Arbeitsmappe für den künftigen Beruf soll eine Zusammenstellung von Proben der verschiedenen Techniken, Arbeitsanweisungen, fachspezifischen, pädagogisch-didaktischen Hinweisen, Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften, Kunstkarten, Photographien ua. angelegt werden. Hinweise auf die Umsetzung der gelernten Techniken und Arbeitsweisen in die Gegebenheiten der künftigen Berufstätigkeit sollen - allenfalls an Beispielsreihen - gegeben werden.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

LEIBESERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Im Unterrichtsgegenstand Leibeserziehung soll der Schüler - aufbauend auf den bisher ausgebildeten Fähigkeiten zum Bewegen, zum Spielen, zum Leisten und zu gesunder Lebensführung zu einer sachgerechten und der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gemäßen Betreuung im Bereich der Leibesübungen und des Sports befähigt werden.

Insbesondere ist die Befähigung, Sport und Bewegung für andere anzuregen, zu organisieren und zu leiten, durch Vermittlung von Kenntnissen von altersadäquatem, leistungs- und milieugerechtem Bildungsgut zu erreichen. Dabei sind die Interessen der Kinder und Jugendlichen, die örtlichen Gegebenheiten und die Aktualität zu berücksichtigen; es sind jedenfalls jene Bereiche des Lehrstoffes zu erarbeiten, die für die Erreichung dieses Zieles erforderlich sind.

Im Hinblick darauf sind die grundlegenden methodischen Verfahren zur Planung, Gestaltung und Auswertung sportlicher Betätigung mit Kindern und Jugendlichen und wie diese aufgrund der kulturellen, biologischen und sozialen Bedeutung der Leibesübungen zu gesunder Lebensführung und zum Sporttreiben zu motivieren sind, zu vermitteln.

Lehrstoff:

Praktische Ausbildung

Für das richtige Verständnis des Lehrstoffes ist es wichtig, ihn von den Bildungs- und Lehraufgaben her zu sehen: Es ist daher in den praktischen Bereichen der Lehrstoff in einer für die Schüler didaktisch-methodisch transparenten Form darzubieten. In verstärktem Maße ist auf die Beherrschung methodischer Maßnahmen, unter Einschluß von Motivation- und Lernhilfen zu achten.

1., 2., 3. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Wesentliche Anmerkungen im Hinblick auf Sicherheit und Methoden in konkreten Unterrichtssituationen sind kursiv gedruckt.

Motorische Grundlagen:

Ausdauer:

Vornehmlich Verbesserung der allgemeinen Ausdauer.

Kraft:

Verbessern der Kraft aller wesentlichen Muskelgruppen, zB durch Springen, Steigen, Klettern und Hangeln, Stützen, Beugen und Strecken in der Hüfte (Mit gebeugten Beinen und mit rundem Rücken), Ziehen und Schieben.

Schnelligkeit:

Verbessern der Reaktionsschnelligkeit.

Verbessern der Aktions- und Kraftschnelligkeit.

Gelenkigkeit:

Erst nach ausreichender Erwärmung üben.

Verbessern (und Erhalten) der Gelenkigkeit in allen wesentlichen

Gelenken.

Gleichgewicht:

Verbessern des Gleichgewichts.

Verbessern des Balancierens von Geräten.

Gewandtheit:

Verbesserung der Bewegungskoordination.

Ökonomisierung der Bewegung.

Geschicklichkeit:

Vermittlung reicher Bewegungserfahrung und Selbständigkeit im Lösen von Bewegungsaufgaben, im Erfahren biomechanischer Grundlagen.

Durch Stellen vielseitiger Bewegungsaufgaben, Aufforderung zu selbständiger Lösung.

Ausgewählte Übungen zum Bewegen, Spielen und Leisten, sowie im Hinblick auf eine gesunde Lebensführung aus den Bereichen

Boden- und Gerätturnen:

Leichtathletik.

Schwimmen.

Wasserspringen.

Spiele.

Gymnasik und Tänze.

Skilauf, Eislauf (mindestens eine Wintersportart) im Hinblick auf die Zielsetzungen der didaktisch-methodischen Ausbildung.

Didaktisch-methodische Ausbildung

Die didaktisch-methodische Ausbildung ist in allen Semestern anknüpfend an Gelegenheiten, die sich in der praktischen Ausbildung ergeben, zu berücksichtigen. Im folgenden sind auch die für die berufsspezifische Ausbildung wichtigen Zielsetzungen der allgemeinen und speziellen Methodik der Leibesübungen, der Bewegungslehre, Sportpsychologie, Sportsoziologie und Sportbiologie exemplarisch enthalten. Einzelne Bereiche der didaktisch-methodischen Ausbildung sind ab dem 3. Semester nach Möglichkeit im Rahmen der Hort- und Heimpraxis zu erarbeiten.

1.

Begriffserklärungen:

2.

Der Übungsbedarf und die Belastungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen in den verschiedenen Entwicklungsstufen:

3.

Die Bedeutung des Sports für behinderte Kinder und Jugendliche:

4.

Grundelemente des motorischen Lehr- und Lernprozesses:

5.

Methodische Reihen und ihre Anwendungsmöglichkeiten:

6.

Mittel der Planung und Organisation von Übungseinheiten mit besonderer Berücksichtigung eines zweckmäßigen Ordnungsrahmens:

7.

Intensivierungsmöglichkeiten von Übungen:

8.

Gesundheitserziehung:

9.

Sicherheitsmaßnahmen:

10.

Bedeutung von Wettkampf und Wettspielen:

11.

Organisationsformen des österreichischen Sports:

12.

Sportbiologische Grundkenntnisse:

Didaktische Grundsätze:

Bei der Wahl des Lehrweges sowie bei der Festlegung der Anforderungen sind besonders das motorische Entwicklungs- bzw. Leistungsniveau zu berücksichtigen (Einholen von Informationen, Erhebung des Leistungsstandes). Die Lernbereitschaft soll durch anregende Motivationen geweckt bzw. gesteigert werden.

Die Lehrstoffhinweise stellen ein entwicklungsgemäßes Übungsangebot dar, welches wegen der sehr unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse, wie Übungsstätten, klimatische Bedingungen und Landschaft weit und offen gehalten ist (Rahmenlehrplan). Es ist die Aufgabe der Leibeserzieher, den Unterricht an die jeweilige pädagogische Situation anzupassen; eine vielseitige Ausbildung soll jedenfalls gesichert sein.

Für eine längerfristige aufbauende Unterrichtsplanung sind klassenbezogene „Semesterpläne'' (Halbjahreszyklen) auszuarbeiten. Sachgerechte methodische Reihen, Übungsstationen, Gerätebahnen ua. arbeitsintensive Betriebsformen sind für die Steigerung und Sicherung des Unterrichtsertrages wertvolle Hilfen. Dazu gehört auch die Abwicklung des Unterrichtes in Kurs- oder Blockform. Das Erlernen des Schwimmens soll, wenn nötig, durch Einrichtung eigener Lehrgänge ermöglicht werden (Kurse innerhalb des Pflichtgegenstandes bzw. auch innerhalb der unverbindlichen Übungen).

Als Anreiz zur Pflege der Leibesübungen sind jugendgemäße Wettkämpfe (auch Vergleichskämpfe zwischen Schulen) sowie das Erwerben von Leistungsabzeichen (ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA, ÖLTA, Helferschein, ...) zu fördern.

Als Übungsanreiz bzw. als Leistungskontrolle eignen sich sachgerechte und jugendadäquate, einfache und kombinierte sportmotorische Tests, die auch als ergänzende Beurteilungshilfen herangezogen werden können.

Tragender Leitgedanke für die praktische Unterrichtsgestaltung sollten bewegungsreiche und freuderfüllte Leibesübungen, für die das Moment der Weitergabe im zukünftigen Beruf Priorität hat.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

ERGÄNZENDE BERUFSKUNDLICHE UNTERRICHTSVERANSTALTUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erlangen von ergänzenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Bewältigung verschiedener Aufgaben, die für eine verantwortungsbewußte Erziehertätigkeit erforderlich sind.

Im 1. oder 2. Semester sollen die Schüler schwerpunktmäßig die Fähigkeit erwerben, einfache Mahlzeiten nach gesundheitlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen herzustellen. Sie sollen imstande sein, Speisen und Getränke, die für die Zubereitung mit Kindern geeignet sind, auszuwählen. Weiters sollen sie grundlegende Erfahrungen mit hauswirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse im künftigen Beruf, erlangen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):

Ausarbeitung von Speisenplänen, Vorbereitung und Herstellung einfacher Mahlzeiten. Anregungen für das Auswerten von Speisen, die aus Großküchen geliefert werden. - Aufbauen, Pflege von Tischkultur - hauswirtschaftliche Arbeiten. Pflege der gebräuchlichsten Zimmer- und Gartenpflanzen; Grundbegriffe des Blumenarrangierens.

Sachgemäße Bedienung von Bild- und Tongeräten und deren Pflege. Möglichkeiten des Einsatzes solcher Geräte. Übungen im Umgang mit Vervielfältigungsapparaten.

Übungen in der Durchführung von Festen und Feiern. Erprobung und Einübung verschiedener Gestaltungselemente bei Festen und Feiern. Auseinandersetzung mit Sinn und Formen des Brauchtums. Pflege erziehlich wertvoller Bräuche und Traditionen.

3.

und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Wirtschaftsführung und einfache Buchhaltung (insbesondere Budgetplanung, Bargeldverwaltung, Kontoführung, Rechnungsführung, Material- und Inventarverwaltung, Führung der Lebensmittelgebarung).

Aufbau, Ziele und Bedeutung der Volksbildung unter Darstellung ihrer spezifischen Formen und Einrichtungen. Anbahnung einer sinnvollen Zusammenarbeit mit den Institutionen der Volksbildung, auch unter Berücksichtigung der Elternbildung.

Methoden für kompensatorische und emanzipatorische Maßnahmen und praktische Übungen. Zusammenarbeit mit der Institution Bewährungshilfe.

Verkehrserziehung: Einführung in die Ziele und Aufgaben der Verkehrserziehung bei Kindern und Jugendlichen (zB Festigung von verkehrsgerechtem Verhalten und Aufbau einer kritischen verantwortungsbewußten Einstellung zum Straßenverkehr; Übungen zur Verbesserung der eigenen Leistung und der Erfassung, Analyse und Bewertung von Verkehrssituationen aus eigener und fremder Sicht; Festigung eigenverantwortlichen Handelns und partnerschaftlichen und defensiven Verhaltens); Sicherung der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen notwendigen fachlichen Voraussetzungen (zB Kenntnis der sozialpsychologischen Grundlagen und der adäquaten Lehrpläne zur schulischen Verkehrserziehung; Möglichkeiten für eine ergänzende Verkehrserziehung in Horten und Heimen aufbauend auf die schulische Verkehrserziehung; Bedeutung der Übungen in der Verkehrsrealität und Möglichkeiten der Umsetzung; Kenntnis der für die jeweilige Altersstufe wichtigen Verkehrsregeln und -zeichen sowie der Zusammenhänge zwischen Straßenbeschaffenheit, Verkehrs- und Witterungseinflüsse, Fahrzeugart und Verkehrsteilnehmer); Planung der Verkehrserziehung im Hort und Heim (zB Anwendung didaktischer Modelle in Ergänzung der jeweiligen schulischen Verkehrserziehung; Einsatz geeigneter Methoden; Entwicklung konkreter Beispiele kurz-, mittel- und langfristiger Planungen; Zusammenarbeit mit Eltern und Exekutive).

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht der verbindlichen Übungen ist von Fachkräften, allenfalls außerschulischen Experten der betreffenden Sachgebiete zu halten. Der Unterrichtsertrag ist durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.

Die methodische Gestaltung des Unterrichtes im 1. oder 2. Semester soll vorrangig die Selbsttätigkeit der Schüler gewährleisten, um den Aufbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich zu sichern. Weiters soll durch das Prinzip der Selbsterfahrung das Verantwortungsbewußtsein der Schüler gefördert werden. Dadurch soll der Transfer für die praktische Arbeit im Hort und im Heim sichergestellt werden - die Blockung der Unterrichtsstunden ist aus didaktischen Gründen wünschenswert.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

C. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, ein Diktat mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 Silben in der Minute nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift wiederzugeben. Erziehen zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur Genauigkeit.

Beherrschen der Schreibmaschine im Zehn-Finger-Blindschreiben sowie aller Einrichtungen der Schreibmaschine zur rationellen Anfertigung sauberer Schriftstücke mit und ohne Aufstellungen; Gewandtheit im möglichst fehlerfreien und sauberen Abschreiben und im Schreiben nach Diktat - allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit von 80 bis 120 Anschlägen in der Minute. Erziehung zur pfleglichen Behandlung der Schreibmaschine.

Lehrstoff:

1.

und 2. oder 3. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Kurzschrift

Die Verkehrskurzschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen allenfalls Einführung in die Eilschrift.

Maschinschreiben

Richtige Körper- und Handhaltung.

Erarbeiten des Griffeldes im Zehn-Finger-Blindschreiben (Grundstellung asdf - jklö); möglichst fehlerfreies und sauberes Abschreiben und Schreiben nach Diktat - allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit von 80 bis 120 Anschlägen in der Minute. Richtige Anwendung der Hervorhebungsarten (Unterstreichen, Sperrschrift, Mittestellen, Großschreiben) sowie der Zahlen und Zeichen. Erarbeiten praktischer Beispiele (Briefe, Tabellen ua.); Anfertigen mehrerer Durchschläge; Kenntnis einiger Vervielfältigungsverfahren.

Bedienung aller Einrichtungen der Schreibmaschine, die zur Anfertigung obiger Arbeiten nötig sind. Richtige Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze:

1.

Auf graphische und systemrichtige Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften ist zu achten. Das Beherrschen der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige Anwendung der Kurzschrift zu sichern.

2.

Im Maschinschreibunterricht ist das Hauptaugenmerk auf die Brauchbarkeit aller angefertigten Schriftstücke zu lenken. Darüber hinaus soll der Schüler mit allen in der zukünftigen Berufspraxis vorkommenden Aufgaben vertraut gemacht werden.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

INSTRUMENTENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ziel des Unterrichtes ist der Bau einfacher Musikinstrumente, die Fertigkeit, auf diesen Instrumenten zu spielen sowie die Fähigkeit, die selbstgebauten Instrumente in der beruflichen Arbeit sinnvoll einzusetzen. Die Schüler sollen weiters die Fähigkeit erwerben, einfache Musikinstrumente mit Kindern - der jeweiligen Entwicklungsstufe entsprechend - herzustellen und in elementarer Weise anzuwenden.

Lehrstoff:

1.

und 2. oder 3. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Bau von einfachen Musikinstrumenten (Schlaghölzern, Rassel-, Klapper- und Schelleninstrumenten, Trommeln verschiedener Art, allenfalls einfacher Flöten, eines Stabspieles uä.). Im Verlauf des Instrumentenbaues Schulung des Gehörs und des rhythmischen Empfindens sowie Experimentieren mit Geräuschen und Klängen. Richtige Handhabung der Instrumente; Pflege der Improvisation, Übungen in der musikalischen Gestaltung von Sprüchen, Liedern, allenfalls auch Erzählungen.

Didaktische Grundsätze:

Beim Bau der Instrumente ist auf handwerkliche und klangliche Qualität sowie auf materialgerechte Verarbeitung größter Wert zu legen. Es soll eine Beziehung zu den Instrumenten, zur Musik und zum selbsttätigen Musizieren im Sinne einer Persönlichkeitsbildung durch eigene Aktivität angebahnt werden. Ein dem jeweiligen Können entsprechendes gemeinsames Musizieren ist zu fördern, wobei die selbstgebauten Instrumente bei der Fest- und Feiergestaltung miteinbezogen werden sollten.

Zum Unterricht in Instrumentalmusik, Musikerziehung, Rhythmisch-musikalischer Erziehung, Spielmusik, Hort- und Heimpraxis sowie Werkerziehung ist enge Wechselbeziehung herzustellen.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

FLÖTE/AKKORDEON

Bildungs- und Lehraufgabe:

(siehe Pflichtgegenstand Instrumentalmusik)

A. Blockflöte

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester (je 1 Wochenstunde):

Erarbeiten sämtlicher spielbarer Töne auf der Sopran- oder Altflöte. Übungen, die der Haltung, Tonbildung, Atmung, Artikulation, sowie der sicheren Spielfertigkeit (Tonbereich der Duodezim) dienen.

Spiel von Kinder- und Volksliedern nach Gehör und nach Noten. Leichte Tanz- und Spielstücke aus verschiedenen Epochen (einzeln und in der Gruppe). Erfinden von Melodien zu rhythmischen Motiven, Sprüchen und Reimen. Blattspielübungen; Transponieren nach Gehör und nach Noten.

Pflege des Zusammenspiels in verschiedenen Besetzungen.

3.

und 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Fortführen der spieltechnischen Übungen. Festigen der Spielfertigkeit und Erwerben grifftechnischer Sicherheit (sämtlicher spielbarer Töne). Allenfalls Erlernen einer zweiten Flöte (Quintabstand).

Spiel von Kinder- und Volksliedern mit erhöhten Anforderungen. Liedspiel aus dem Gedächtnis. Transponieren von Kinderliedern.

Improvisieren einfacher Vor-, Zwischen- und Nachspiele. Improvisieren und Transponieren mit erhöhten Anforderungen. Improvisieren von einfachen Bewegungs- und Tanzformen für die praktische Arbeit in der rhythmisch-musikalischen Erziehung mit Kindern.

Zusammenspiel in chorischer Besetzung und mit anderen Instrumenten

(allenfalls Spiel auf weiteren Flöten).

Literaturübersicht.

B. Bambusflöte

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester (je 1 Wochenstunde):

Bau einer Bambusflöte (oder Weiterverwendung der im Freigegenstand Instrumentenbau hergestellten Bambusflöte).

Erarbeiten sämtlicher spielbarer Töne auf der Sopran- oder Altflöte. Übungen, die der Haltung, Tonbildung, Atmung, Artikulation sowie der sicheren Spielfertigkeit dienen.

Spiel von Kinder- und Volksliedern nach Gehör und nach Noten. Leichte Tanz- und Spielstücke aus verschiedenen Epochen (einzeln und in der Gruppe). Erfinden von Melodien zu rhythmischen Motiven, Sprüchen und Reimen. Blattspielübungen; Transponieren nach Gehör und nach Noten.

Pflege des Zusammenspiels in verschiedenen Besetzungen.

3.

und 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Fortführen der spieltechnischen Übungen. Festigen der Spielfertigkeit und Erwerben grifftechnischer Sicherheit (sämtlicher spielbarer Töne). Bauen und Erlernen einer zweiten Flöte (Quintabstand). Kenntnisse und Fertigkeiten im Flötenbau und im Beheben von Schäden.

Spiel von Kinder- und Volksliedern mit erhöhten Anforderungen. Liedspiel aus dem Gedächtnis. Transponieren von Kinderliedern.

Improvisieren einfacher Vor-, Zwischen- und Nachspiele. Improvisieren und Transponieren mit erhöhten Anforderungen. Improvisieren von einfachen Bewegungs- und Tanzformen für die praktische Arbeit in der rhythmisch-musikalischen Erziehung mit Kindern.

Zusammenspiel in chorischer Besetzung und mit anderen Instrumenten (allenfalls weiterer selbstgebauter Flöten).

C. Akkordeon

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester (je 1 Wochenstunde):

Haltung des Instruments, Fingerhaltung und Handstellung, Vorübungen zur richtigen Balg- und Fingerartikulation, technische Übungen mit verschiedenen Rhythmen. Erarbeiten von Fingersatzproblemen bis zum 12-Tonraum (e'-g''). Baßbegleitungsübungen in einfachen Kadenzen sowie mit Einzelbaßtönen. Einfache Volks- und Kinderlieder im 5-8 Tonraum mit der entsprechenden Baßbegleitung. Erarbeiten aller grundlegenden spieltechnischen Fertigkeiten.

3.

und 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Erweiterung des Spieltonraumes; verschiedene Baßbegleitungsformen, auch mit Wechselbässen. Die Akkorde der Moll-, Septimen- und verminderten Septimenreihe. Doppelgriffe für die rechte Hand. Sichere Spielfertigkeit innerhalb von 2 Oktaven (c'-c'''); die Versetzungszeichen, Dur-, Molltonarten bis 3 Vorzeichen. Kinder- und Volkslieder, Volkstänze, leichtes Spielgut für Alltag, Fest und Feier in Hort und Heim; Erfinden richtiger Baßbegleitung zu Liedern. Zusammenspiel von einfachen mehrstimmigen Werken. Vorführen ausgewählter Werke der Akkordeonmusik. Literaturübersicht.

Didaktische Grundsätze:

(siehe Pflichtgegenstand)

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

CHORGESANG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Pflege der Freude am Chorsingen. Aufbau einer stimmlichen Kondition im Hinblick auf die berufliche Belastbarkeit der Stimme. Erwerben grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in der Chorleitung.

Kenntnis einschlägiger Literatur insbesondere zur musikalischen Gestaltung von Festen und Feiern sowie zum fachgemäßen Einsatz im Beruf.

Lehrstoff:

1., 2., 3. und 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Singen geeigneter Chorsätze mannigfacher Art aus verschiedenen Musikepochen, einschließlich einfacher zeitgenössischer Werke.

Volksliedgut des In- und Auslandes.

Lieder und Kanons für Feste und Feiern in vokalen und

vokal-instrumentalen Sätzen.

Chorische Stimmbildung.

Didaktische Grundsätze:

Durch ständige Stimmpflege und Gehörbildung soll die Voraussetzung für einen reinen und kultivierten Chorklang geschaffen werden. Gern gesungene Lieder und Chöre sollten auswendig beherrscht und durch Wiederholung gefestigt werden.

Der Chor ist bei der Gestaltung von Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen mit einzubeziehen, weshalb ein Zusammenwirken mit dem Lehrer für Spielmusik bzw. den Instrumentallehrern notwendig ist.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

SPIELMUSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Durch Freude am gemeinschaftlichen instrumentalen und vokal-instrumentalen Musizieren soll das Verständnis für Haus- und Kammermusik gefördert werden. Die Schüler sollen befähigt werden, an der musikalischen Gestaltung von Festen und Feiern mitzuwirken. Eine entsprechende Literaturkenntnis ist anzustreben. Weiters soll die Fähigkeit, Kinder und Jugendliche zum Singen und Musizieren zu motivieren und anzuleiten, entwickelt werden.

Lehrstoff:

1., 2., 3. und 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Spiel von Originalwerken und guten Bearbeitungen aus verschiedenen Epochen in mannigfachen Besetzungen, auch mit Singstimme.

Methodische Fragen über den Aufbau von Spielgruppen und Bands. Improvisationen, allenfalls auch mit elementaren Klangerzeugern und einfachen Instrumenten.

Angaben über einschlägige Literatur.

Didaktische Grundsätze:

Beim Musizieren ist vor allem auf einen möglichst klangreinen und gut ausgearbeiteten Vortrag der Werke zu achten; schon bei deren Auswahl ist zu bedenken, ob diese Forderungen erfüllt werden können. Bearbeitungen, die dem Satz und der Klangwirkung nach das Original entstellen, sollten nicht gewählt werden.

Der Pflege österreichischer Volksmusik ist gebührende Beachtung zu schenken.

Die instrumentale Spielgruppe ist bei der Gestaltung von Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen allenfalls auch an den Übungsstätten mit einzubeziehen.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

DARSTELLENDES SPIEL

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sensibilisierung im Hinblick auf Selbsterfahrung, Partnererfahrung und Raumwahrnehmung. Erziehung zur kritischen Wahrnehmung von Kommunikationssignalen. Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Handhabung und Darbietung szenischen Materials.

Soziale Interaktionsfähigkeit auf der Basis darstellender Spiele. Kennenlernen und Entfaltung der eigenen Kreativität bei verbalen und nonverbalen Kommunikationsformen innerhalb der Gruppe. Durchschauen des szenischen Spieles in seiner gesellschaftlichen und erzieherischen Funktion.

Kreativer Einsatz der sprachlichen, mimischen und körperlichen Ausdrucksfähigkeit bei szenischen Aktivitäten aller Art. Planung und Durchführung dramaturgischer Problemlösungen in allen Bereichen des szenischen Spieles.

Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse im Hinblick auf die Auswahl der Spielformen und Stoffe.

Lehrstoff:

1., 2., 3. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Von einfachen zu schwierigen Aufgaben fortschreitend Übungen im Rezitieren und Darstellen (verbal und nonverbal) ausgewählter, der Altersstufe angemessener Werke; Spielformen wie Stegreifspiel, Scharade, Situationsspiel, Entscheidungsspiel, Planspiel (Debatte, Verhandlung), selbsterarbeitetes Spiel, Pantomime, Maskenspiel, Menschenschattenspiel, Figurenschattenspiel, Puppenspiel. Anleitung zur weitgehend selbständigen Ausführung aller damit verbundenen künstlerischen und technischen Arbeiten. Vertrautwerden mit dem Theaterbetrieb. Anlegen einer Spielkartei oder einer Spielsammlung.

Didaktische Grundsätze:

Die bei den darstellenden Spielen gebotenen Möglichkeiten zur Persönlichkeitsbildung, Gemeinschaftserziehung und Teamarbeit sind auszunützen. Die Umsetzung auf die spätere berufliche Arbeit in Horten, Heimen und ähnlichen Institutionen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit, insbesondere die Anwendung der Fest- und Feiergestaltung, ist speziell zu berücksichtigen.

Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen Pädagogik, Deutsch, Didaktik, Hort- und Heimpraxis, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung, Instrumentenbau, Spielmusik, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

FEST- UND FEIERGESTALTUNG, BRAUCHTUMSPFLEGE SOWIE VOLKSTANZEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schüler sollen befähigt werden, das im Unterrichtsgegenstand Didaktik erworbene Wissen über die Gestaltung von Festen und Feiern anzuwenden und verschiedene Formen der Fest- und Feiergestaltung sowie der Brauchtumspflege, die im Lebensraum Hort und Heim sowie in ähnlichen Institutionen möglich und sinnvoll sind, im Eigenerleben zu erproben, um es in der Berufspraxis an junge Menschen weitergeben zu können.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Übungen zur Durchführung von Festen und Feiern im Jahreskreis und zu besonderen Anlässen, wie sie auch in Horten und Heimen sowie in ähnlichen Institutionen wichtig sind, etwa: Erntedank, Martinsumzug, Nikolaus, Advent, Weihnachten, Fasching, Sonnenwende, Abschlußfest, Elternabend, Geburtstagsfest, Staatsfeiertag, Nationalfeiertag, Welttag des Kindes ua.m.

Erprobung und Einübung verschiedener Gestaltungselemente bei Festen und Feiern: Spielleitung, Conference, Vortragen von Gedichten uä., musikalische Darbietungen, verschiedene Formen des darstellenden Spiels (Sketch, Stegreifspiel, Pantomime ua.m.).

Kritische Auseinandersetzung mit Sinn und Formen des Brauchtums. Pflege erziehlich wertvoller Bräuche und Traditionen bei verschiedenen Anlässen des Heimlebens. Vermittlung von einfachen Tanzschritten für Gruppentänze und von Grundschritten und -figuren des Volkstanzes.

Didaktische Grundsätze:

Die Schüler sollen die Planungs- und Vorbereitungsarbeiten für die einzelnen Aktivitäten weitgehend selbst mitgestalten, um so aus der Erfahrung zu lernen. Sie sollen möglichst selbständig aktiv werden können und lernen, Verantwortung zu übernehmen. Im Rahmen der Auswertung der einzelnen Aktivitäten sind im Sinne des Transfer auf die Erziehertätigkeit methodische Hinweise zu geben.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

FOTOTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sicherheit in der Bewältigung fototechnischer Aufgaben wie Aufnahmetechnik und Ausarbeitung zur Anwendung in einer zeitgemäßen und sinnvollen Freizeitgestaltung insbesondere mit Kindern und Jugendlichen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):

Kenntnisse über die Grundprinzipien der Fotografie und den Umgang mit Kamera samt Zubehör (zB Wechselobjektive, Vorsatzlinsen, Filter, Blitzgerät).

Vertrautheit mit verschiedenen Kameraarten und -systemen (zB Gehäuse, Filmformat, Verschluß, Objektiv, Belichtungsmessung). Zusammenspiel von Blende und Belichtungszeit; einige Filmarten; Bildgestaltung und Bildaufbau.

Praktische Übungen: Aufnahmetechnik, Blitzlichttechnik, Nahaufnahmen, Entwickeln und Vergrößern; Drehen eines Kurzfilmes (zB Super-8mm).

Möglichkeit der Auswertung des erworbenen Wissens und Könnens im Dienste der Heimpraxis (wie sinnvolle Freizeitgestaltung, Beirag (Anm.: richtig: Beitrag) für Gruppen- und Heimchronik, Elternabend mit Film oder Diaschau ua.).

Didaktische Grundsätze:

Für den Unterricht in Fototechnik sind Experten des betreffenden Sachgebietes heranzuziehen.

Durch geeignete Aufgabenstellung im Hinblick auf das Umsetzen und Anwenden des Lehrstoffes in die künftige Erzieherpraxis ist der Ertrag in dieser unverbindlichen Übung zu sichern.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

MEDIENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schüler sollen zu kritischem Umgang mit Massenmedien befähigt werden; sie sollen lernen, grundsätzliche Erkenntnisse der Medienerziehung in Horten, Heimen sowie ähnlichen Institutionen anzuwenden.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Vermittlung eines Einblicks in die Herstellung von Filmen, Fernsehsendungen, Hörfunk-Programmen, Tonträgern, Zeitungen und Zeitschriften.

Anleitung zu Eigenproduktionen von audio-visuellen Medien wie:

Diaserien, Kurzfilmen, Tonaufnahmen, Heimzeitung ua.m.

Selbsterleben der Wirkweisen von Medien und Deduktion von Folgerungen für die Medienerziehung (Gefahren und positive Möglichkeiten der Medien).

Kritische Beobachtung und Analyse von Medienprodukten, Einübung in den Umgang mit und die Auswertung von Medien. Auswahl von Film- und Fernsehprogrammen und deren erzieherische Auswertung im Hort- und Heimleben.

Übung der Gerätebedienung.

Didaktische Grundsätze:

Die Schüler sollen durch den aktiven Umgang mit Medien, durch Eigenerleben und gezielte Anregungen eine Fertigkeit beim Einsatz von Medien in Horten und Heimen sowie ähnlichen Institutionen erwerben können.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

LEIBESERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die unverbindlichen Übungen sollen einerseits die im Pflichtgegenstand behandelten Übungsbereiche vertiefen (Bildung von Neigungsgruppen zB Basketball, Gerätturnen, Leichtathletik, Volkstanz, Schwimmen, Wandern), andererseits sie aber auch ergänzen. Sie dienen sowohl der Verbesserung und Erweiterung des Eigenkönnens wie auch einer vertieften Einsicht in leibeserziehliche Anliegen und Aufgaben.

Lehrstoff:

1., 2., 3. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung, die den örtlichen Gegebenheiten, den persönlichen Voraussetzungen und den Interessen der Schüler gerecht werden; auch Angebote, die der künftigen Berufsausübung dienen können.

Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten Übungsbereichen. Verschiedene freizeitorientierte Sportarten, die im Pflichtgegenstand nicht angeboten werden (zB Tennis, Tischtennis, Rudern, Judo).

Spezifische Übungsangebote für Kinder, die der motorischen Förderung besonders bedürfen.

Jugendgemäße Trainingsformen.

Didaktische Grundsätze:

Die unverbindlichen Übungen können als Klassen-, als Mehrklassen-, aber auch als Mehranstaltenkurse geführt werden. Eine Blockung der Stunden ist möglich.

Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan die einzelnen Übungsbereiche nur andeuten bzw. manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nennen, ist für jede unverbindliche Übung eine eigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Bei der Erstellung des Unterrichtes wird die Verwendung des Kurssystems in einzelnen Bereichen besonders vorteilhaft sein.

Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durch die Schüler (Übernahme von Organisationsaufgaben, Vorbereitung von Wettkämpfen) ist zu beachten.

Diese didaktischen Grundsätze sind unter Wahrung der relevanten Punkte in den didaktischen Grundsätzen des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung zu berücksichtigen.

Anlage II

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

SELBSTERFAHRUNGSSEMINAR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Den zukünftigen Erziehern soll bewußt gemacht werden, daß die eigene Person das wesentliche „Instrument'' ihres beruflichen Handelns darstellt. Sie sollen erkennen, daß Lernen nicht nur durch verstandesmäßige Einsicht (kognitive Ebene) erfolgt, sondern auch das gefühlsmäßige Erleben (emotionale Ebene) einschließt. Daher sollen die Schüler angeleitet werden, ihr Verhalten in der Gruppe selbst zu diagnostizieren sowie selbständig Verhaltensziele zu erarbeiten, die ihren Fähigkeiten und der jeweiligen Situation angemessen sind.

Lehrstoff:

1., 2., 3. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Theorie der Gruppe.

Lernen durch Erfahrung.

Methoden der sozialen Wahrnehmung und Beobachtung. Umgang mit Konflikten, Theorie der Kommunikation.

Didaktische Grundsätze:

Für den Bereich der Interaktion des Lehrens und Lernens innerhalb der Selbsterfahrungsgruppe haben jene Hauptbereiche Gültigkeit, deren subjektive Erlebniskomponenten in bestimmten Experimenten erfahrbar werden:

Prozeßanalyse (durch graphische Soziometrie),

Rollenfunktionen in der Gruppe,

Kommunikation,

Wahrnehmung und Übermittlung von Information,

Sprache und Zuhören,

Dimensionen der Kooperation.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

Anlage III

```

```

LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG VON ERZIEHERN ZU

SONDERERZIEHERN

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

Wochenstundenzahl Lehrver-

pflich-

Pflichtgegenstände Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```

```

Religion ................... 1 1 1 1 4 (III)

Ausbildungsbereich A

Grundprobleme der Behinder-

tenpädagogik ............. 2 - - - 2 II

Mehrfachbehinderungen ...... - 2 - - 2 II

Biologisch-medizinische

Grundlagen der Behinderung 2 2 - - 4 II

Heil- und Sonderpädagogik .. 2 2 2 2 8 II

Aspekte der Entwicklungs-

psychologie .............. 2 - - - 2 II

Aspekte der sozialpädago-

gischen Soziologie ....... 2 - - - 2 II

Aspekte der Tiefen-

psychologie .............. 2 2 - - 4 II

Probleme der heil- und son-

derpädagogischen Einrich-

tungen ................... - - 3 3 6 III

Spezielle Rechtskunde ...... - - - 1 1 III

Ausbildungsbereich B

Funktionell-therapeutische

Übungen:

Kognitives Training ...... - - 2 2 4 IV

Bewegungstherapie ........ - 2 1 1 4 IV

Beschäftigungstherapie ... 1 1 3 - 5 IV

Musiktherapie ............ 1 1 - 2 4 IV

Rhythmisch-musikalische

Erziehung .............. 2 2 - - 4 IV

Logopädie .................. 2 2 - - 4 IV

Psychologisch-psychothera-

peutische und verhaltens-

modifizierende Behand-

lungsmethoden ............ 2 2 - - 4 III

Methoden der Heil- und

Sondererziehung .......... - - 2 - 2 III

Arbeitsweisen einschlägiger

Fachkliniken ............. - - 6 6 12 IV

Spezielle Berufskunde ...... 3 3 3 3 12 II

Sonderschulpädagogik ....... - - - 1 1 III

Ausbildungsbereich C

Spezielle Heimpraxis *1) ... 6 6 6 6 24 III

```

```

Gesamtwochenstundenzahl .... 30 28 29 28 115

Wochenstundenzahl Lehrver-

Freigegenstände pflich-

Semester tungs-

```

1.
      1. Summe gruppe

```

```

```

Logopädie .................. - - 2 2 4 IV

Rhythmisch-musikalische

Erziehung ................ - - 1 1 2 IV

Unverbindliche Übungen

Gruppendynamisches Seminar . 1 1 1 1 4 IV

Tiefenpsychologisches

Seminar .................. - - 2 - 2 IV

Praxisberatung ............. 1 1 1 1 4 V

Aktuelle Fachgebiete ....... 1 1 1 1 4 (I-VI)

Spezielle Erste Hilfe ...... 2 - - - 2 IV

Leibeserziehung ............ - 2 - - 2 (IV a)

Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere jene, die nur mit einer Wochenstunde ausgeschrieben sind, können auch geblockt geführt werden. Für Unterrichtsgegenstände, in denen unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen sind, können bei Bedarf abwechselnd zwei Lehrer eingesetzt werden, wobei die Semesterwochenstundenzahl beizubehalten ist.


*1) Als Blockpraktikum abzuhalten.

Anlage III

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern gemäß § 103 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, hat die Aufgabe, Sondererzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten und Heimen für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche zu erfüllen.

Anlage III

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung des Lehrplanes „Religion'' einschließlich

Religionspädagogik gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a)

Katholischer Religionsunterricht

Wird gesondert bekanntgemacht.

Anlage III

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erarbeitung eines biblisch-theologischen Verständnisses vom Wert des Menschen vor Gott als Begründung für eine liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind und Jugendlichen. Erhebung der Möglichkeiten und Grenzen der intellektuellen Aufnahmefähigkeit behinderter Kinder und Jugendlicher für biblische Aussagen. Einübung des Frömmigkeitsvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit.

Lehrstoff:

1.

bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Exegese ausgewählter biblischer Texte, durch welche die Verantwortung für das behinderte Kind bzw. den behinderten Jugendlichen geweckt und gestärkt und das Gefühl der Geborgenheit in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. In Querverbindungen zur „Speziellen Berufskunde'' Anregung zu einer behinderungsspezifischen Religionspädagogik.

Umsetzung biblischer Texte in die Form des verkündigenden Erzählens, die vor allem zur Begegnung mit biblischen Einzelgestalten führt. Erschließung schlichten liturgischen Lebens; Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel.

Didaktische Grundsätze:

Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kindern und Jugendlichen zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit gegenüber diesen Menschen die Gewißheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern und Jugendlichen, sondern auch deren Eltern vom Evangelium her seelsorgerliche Hilfe zu leisten.

Da die intellektuelle Belehrung der Kinder und Jugendlichen eher im Hintergrund stehen wird, ist vielmehr aufzuzeigen, daß gerade für diese Kinder und Jugendlichen religiöses Vorleben wesentlich sein muß, wodurch jedes die Gewißheit erspüren soll, „daß ich einen Heiland habe''. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit gefragt.

Anlage III

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Allgemeines Bildungsziel und didaktische Grundsätze:

Das allgemeine Bildungsziel und die didaktischen Grundsätze sind die gleichen wie im Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen.

Lehrstoff:

1.

bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Anlage III

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Ausbildungsbereich A

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vertiefte Kenntnis der heil- und sonderpädagogischen Bildungsproblematik einschließlich der Theorie zur Methodik und Didaktik der Erziehung auffälliger, gestörter und behinderter Kinder und Jugendlicher.

Erweiterter Einblick in die biologischen, medizinischen, psychologischen, entwicklungspsychologischen, tiefenpsychologischen und soziologischen Grundlagen der Pädagogik für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche sowie in spezielle Rechtsfragen.

Lehrstoff:

Anlage III

GRUNDPROBLEME DER BEHINDERTENPÄDAGOGIK

1.

Semester (2 Wochenstunden):

Gegenstand der Behinderten-Pädagogik; Definition und wissenschaftliche Konkretisierung einschlägiger Begriffe, wie Heilerziehung, Sondererziehung, Behinderung, Störung ua. Überblick über die Behinderungsformen und Verhaltensauffälligkeiten, ihre Genese und ihren Verlauf.

Überblick über diagnostische und anamnestische Möglichkeiten sowie über therapeutische Maßnahmen; Möglichkeiten und Grenzen der Prognose von Behinderungen.

Einführung in Schwerpunkte der erzieherischen Tätigkeit bei Behinderten: Lernbetreuung, Freizeiterziehung, Berufsvorbereitung, Probleme der Lebensbewältigung ua.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

MEHRFACHBEHINDERUNGEN

2.

Semester (2 Wochenstunden):

Unter Zugrundelegung der Kenntnisse über Einzelschäden: Überblick über die verschiedenen möglichen Kombinationen der Störungsmomente und die Auswirkung multifaktorieller Schäden.

Einführung in die Möglichkeiten der Therapiemaßnahmen und Prognosestellung hinsichtlich der Rehabilitation.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

BIOLOGISCH-MEDIZINISCHE GRUNDLAGEN DER BEHINDERUNG

1.

und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):

Einführung in die Genetik in Verbindung mit der Milieuproblematik; Wachstum und Entwicklung des Kindes; Aufbau und Funktion des Zentralnervensystems; Aufbau und Funktion der Sinnesorgane; Aufbau und Funktion des innersekretorischen Systems.

Einführung in die Neurologie des Kindes- und Jugendalters.

Einführung in die Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters ua.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

HEIL- UND SONDERPÄDAGOGIK

1.

bis 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Ursachen (Ätiologie) und Erscheinungsformen (Syndrome) von Behinderungen und Störungen unter Berücksichtigung ausgewählter Kapitel der Psychopathologie und Psychiatrie (zB Oligophrenie, Epilepsie, Encephalopathie; Autismen, Neurosen, Psychosen; Drogenmißbrauch, Sucht).

Unterscheidung von Behinderungen im organischen Bereich und Behinderungen im seelisch-geistigen Bereich sowie deren wechselseitige Beeinflussung; Unterscheidung von Primär- und Sekundärbeeinträchtigungen.

Paradigmen und Modelle der Behindertenpädagogik, Grundvoraussetzungen für das Lernen und deren Störanfälligkeit, Einfluß von Angst und Überforderung auf die Lernleistung, Stufen der Lernschwächen, Teilleistungsschwächen, hirnphysiologische Modelle als Grundlage funktionell-therapeutischer Übungen.

Möglichkeiten heil- und sonderpädagogischer Hilfestellung:

Prinzipien heil- und sonderpädagogischer Betreuung, Probleme der Zielsetzung in der Sondererziehung (Gefahr von Fehlzielen), Diagnostik (Früherkennung und Erfassungssysteme, erziehliche Interpretation psychologischer Gutachten), Methoden der Sondererziehung unter besonderer Beachtung des Problems Separation - Integration, gezielte Elternarbeit.

Spezielle Probleme einzelner Behinderungsarten (zB der Erziehungs- und Bildungsanspruch schwerstbehinderter Kinder, Wirkung von Defekten und Störungen auf die engere und weitere Gemeinschaft; Kommunikationsprobleme behinderter Kinder; Vorurteile).

Anlage III

ASPEKTE DER ENTWICKLUNGSPSYCHOLOGIE

1.

Semester (2 Wochenstunden):

Grundzüge und Veränderungen der somatischen Entwicklung, innersekretorische Vorgänge, Veränderung der Ich-Identität durch Entwicklung, Behinderung und Milieu.

Lern- und Leistungsmotivation beim behinderten Kind; emotionales, soziales und ethisches Verhalten von Behinderten in verschiedenen Entwicklungsabschnitten; psychosexuelle Fragen in der Entwicklung der Behinderten; Entwicklung der Kreativität bei Sinnesbehinderungen, motorischen oder sozialen Behinderungen.

Entwicklungsverwerfung als Problem der Sonder-Pädagogik.

Anlage III

ASPEKTE DER SOZIALPÄDAGOGISCHEN SOZIOLOGIE

1.

Semester (2 Wochenstunden):

Soziologische und sozialpsychiatrische Aspekte der Behinderten-Pädagogik.

Der Behinderte in Familie, Schule, Institution und Gesellschaft.

Gefahren der Sekundärschädigung durch Familie, Institution und soziale Umwelt.

Vorbeugende und begleitende Maßnahmen bei Behinderten ua.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

ASPEKTE DER TIEFENPSYCHOLOGIE

1.

und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):

Übersicht über einige Grundlagen der speziellen Neurosenlehre; klassische Auffassung von O. Fenichl (traumatische Neurose, Angstneurose, Angsthysterie, Konversionsneurosen ua.).

Einteilung der tiefenpsychologischen Theorien:

Psychoanalytische und individualpsychologische Theorien mit besonderer Berücksichtigung der Arbeiten von S. Freud, A. Adler, C. G. Jung, M. Fordham, A. Freud, M. Klein, R. Spitz.

Kenntnisse auf dem Gebiet anderer tiefenpsychologischer Lehrmeinungen wie Neopsychoanalyse (Horney, Fromm, Sullivan, Schultz-Hencke, Abraham), Existenzanalyse (Binswanger), Logotherapie (Frankl) ua. Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters aus tiefenpsychologischer Sicht (W. Spiel).

Methoden und Probleme der Kinderpsychotherapie; Entwicklung der Kinderpsychotherapie in Europa; Psychoanalytische Pädagogik (A. Aichhorn).

Therapeutische Folgerungen für den Erzieher.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

PROBLEME DER HEIL- UND SONDERPÄDAGOGISCHEN EINRICHTUNGEN

3.

und 4. Semester (je 3 Wochenstunden):

Kenntnis von heilpädagoischen Einrichtungen (Beratungsstellen, Tagesheimstätten, Heime uä.) sowie Auseinandersetzung mit deren Aufgabe, Organisation und Arbeitsweise. Im besonderen:

Die historische Entwicklung der Blindenbildung;

Blindenbildungseinrichtungen in Österreich; Abgrenzungsprobleme (blinde Schüler - sehbehinderte Schüler), Unterrichtsmethodik;

spezielle Hilfen für das blinde Kind (Mobilitätstraining); die körperliche Ausbildung als Grundlage für gedeihliches Arbeiten in Schule und Heim; Freizeitprobleme blinder Kinder und Jugendlicher.

Grundprobleme der Gehörlosenpädagogik; terminologische Klärungen;

Schwierigkeiten, Möglichkeiten und Grenzen der Sprachanbildungsarbeit der Schule; Artikulationshilfen; Ablesen; Umgang mit Hörgeräten;

Hörerziehung; Gebärde; zusätzlich geschädigte Gehörlose;

Früherziehung; sinnvolle Freizeitgestaltung.

Probleme der Dauerversorgung von Kindern und Jugendlichen in heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

SPEZIELLE RECHTSKUNDE

4.

Semester (1 Wochenstunde):

Der Behinderte in der Gesellschaft - gesetzliche Grundlagen;

Rechtsgrundlagen der Rehabilitation;

Einrichtungen der sozialen Sicherheit in Österreich:

Sozialversicherungsrecht, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Invalideneinstellungsgesetz, Gesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Behindertengesetze der Bundesländer, Sozialhilfegesetze der Bundesländer, Blindenbeihilfengesetze der Bundesländer, Familienlastenausgleichsgesetz.

Der Behinderte im österreichischen Schulrecht.

Der Behinderte im Steuerrecht.

Straßenverkehrsrechtliche und kraftfahrgesetzliche Sonderbestimmungen betreffend Behinderte.

Anlage III

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in den Pflichtgegenständen des Ausbildungsbereiches A ist im Zusammenwirken mit den Lehrern der Ausbildungsbereiche B und C praxisorientiert zu führen. Um eine größtmögliche Effektivität des Unterrichtes zu ermöglichen, sind die zeitgemäßen Methoden des Lehrens und Lernens dem jeweiligen Gegenstand entsprechend anzuwenden.

Alle im Ausbildungsbereich A tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.

Anlage III

Ausbildungsbereich B

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der Voraussetzungen der Arbeit in Horten und Heimen für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche sowie der Bedürfnisse und Betätigungsweisen dieser Personengruppe als Grundlage für eine methodisch-didaktisch richtige Erziehungs- und Bildungsarbeit mit auffälligen, gestörten und behinderten Kindern und Jugendlichen.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

FUNKTIONELL-THERAPEUTISCHE ÜBUNGEN

Kognitives Training

3.

und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Trainingsmethoden zur Förderung der sinnesspezifischen und integrativen Wahrnehmungsleistungen; spezielle Übungsprogramme betreffend Teilleistungsschwächen (Legasthenie, Konzentrationsschwächen ua.).

Bewegungstherapie

2.

Semester (2 Wochenstunden), 3. und 4. Semester

Einführung in die Physiotherapie bei bewegungsgestörten Kindern und Jugendlichen. Übungen mit Kindern mit cerebraler Bewegungsstörung.

Richtige Handhabung der Behinderten im Alltag (lagern, heben, tragen, essen, an- und ausziehen ua.).

Einsatz von Hilfsmittel (Schienen, Krücken, Stehbrett, Gips ua.). Einführung in Sportarten (Schwimmen, Reiten ua.). Hospitationen in Institutionen der Heil- und Sondererziehung.

Beschäftigungstherapie

1.

und 2. Semester (je 1 Wochenstunde), 3. Semester (3 Wochenstunden):

Spezielle Aufgaben der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie im funktionellen, psychiatrischen und pädiatrischen Bereich.

Rehabilitation und Selbsthilfe mit besonderem Schwerpunkt der Selbsthilfe im täglichen Leben.

Handwerkliche Techniken und ihr therapeutischer Wert unter Berücksichtigung des Einsatzes von Spielzeug bei der Behandlung von Kindern.

Gestalten mit verschiedenen Materialien im Dienste der Therapie:

Innenraumgestaltung (Farbübungen mit Tempera, Zusammenstellung farbiger Papiere und Stoffe uä.); bildnerisches Gestalten (Form- und Farbzusammenhang); musikalische Graphik; graphisches Gestalten (verschiedene Drucktechniken wie Monotypie, Schablonendruck, Linol- und Holzschnitt ua.); textiles Gestalten (Flechten, Weben, Knüpfen, Batik ua.); keramisches Gestalten (Tonarbeiten); Gestalten in Holz (flächiges und plastisches Formen, Herstellen von Gebrauchsgut, Spielzeug, Rhythmusinstrumenten); Gestalten in Metall (Ätzen, Färben, Emaillieren); Gestalten in Glas (Mosaik und Stein), Bevorzugung von Gemeinschaftsarbeiten;

Kunst- und Werkbetrachtung.

Musiktherapie

1.

und 2. Semester (je 1 Wochenstunde), 4. Semester (2 Wochenstunden):

Überblick über Grundlagen, Einsatzgebiete und Anwendungsmöglichkeiten der Musiktherapie.

Therapeutische Möglichkeiten des Musikeinsatzes unter besonderer Berücksichtigung der Erzieherpraxis; Hilfestellung beim Bauen von einfachen therapeutischen Instrumenten.

Selbsterfahrung der aktiven und rezeptiven Musiktherapie (Instrumentalübungen, Bewegung und Musik, Stimmeinsatz, Musik über Medien); Musizierpraxis (nach therapeutischen Schwerpunkten);

Förderung der Ausdauer, Konzentration, Wahrnehmungsfähigkeit, des Ausdrucksvermögens; Abbau von Hemmungen; Förderung von Spontanleistungen; Förderung des kommunikativen und sozial-integrativen Verhaltens; Freie und gebundene Improvisation (Improvisationspraktiken, Improvisationsanregungen).

Anwendungsbereiche des musikalischen Dialogs (besonders in der Einzelbetreuung), Lieder und Bewegung; Malen nach Musik; Therapeutische Aufgabe der ästhetischen Erziehung. Anleitung zum Selbermachen von Liedern und Musikgeschichten sowie musikalische Untermalungen von bekannten Märchen.

Allenfalls Exkursionen zum Zwecke der Anwendung der gelernten Möglichkeiten.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

1.

und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):

Überblick über die therapeutischen Möglichkeiten der rhythmisch-musikalischen Erziehung; Zielsetzung;

Anwendungsmöglichkeiten; Grundelemente; Methoden; Übungsarten;

Übungsmaterial ua. Methodisches Aufgliedern und Realisieren des Prinzipes der rhythmisch-musikalischen Erziehung. Aufbau eventuell versäumter Primärerfahrungen. Möglichkeiten des spontanen Reagierens und Anpassens (bei einem Minimum an verbaler Steuerung) und des konfliktfreien Leistungserlebens. Verständnis für die Modifikation des Übungsgutes für behinderte Kinder gegenüber voll entwicklungsfähigen Kindern.

Anwendung der rhythmisch-musikalischen Erziehung in den einzelnen Sparten der Heil- und Sonderpädagogik; Übungseinheiten und Übungssequenzen; Kreatives Arbeiten im Bereich der rhythmisch-musikalischen Erziehung; Übungen zur Eigenerfahrung; Hospitationen; Beobachtungskriterien zur Unterstützung der Diagnostik.

Logopädie

1.

und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):

Anatomie der Sprechorgane; Physiologie und Pathologie der Sprechatmung, der Stimmgebung, der Artikulation ua. Phonetik, Sprachpsychologie, Sprachheilpädagogik ua. Erkennen und Beurteilen von Sprachbehinderungen im Kindes- und Jugendalter (Diagnose).

Anleitungen zur Behebung bzw. Besserung einfacher sprachlicher und sprecherischer Behinderungen. Störungsspezifisch richtige Mitwirkung bei der Behebung von Sprachbehinderungen durch Fachleute.

Beratung Sprachbehinderter oder deren Bezugspersonen (Prophylaxe).

Einführung in sprechtechnische Grundbegriffe für die Berufsarbeit unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Hinweise zur Bewältigung geringgradiger sprecherischer bzw. stimmhygienischer Probleme bei Kindern und Jugendlichen.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

PSYCHOLOGISCH-PSYCHOTHERAPEUTISCHE UND VERHALTENSMODIFIZIERENDE

BEHANDLUNGSMETHODEN

1.

und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

METHODEN DER HEIL- UND SONDERERZIEHUNG

3.

Semester (2 Wochenstunden):

Kenntnis psychodiagnostischer Methoden (Anamnese, Exploration, Einzel- und Gruppenbeobachtung, Tests).

Hilfestellung bei der Therapie für Behinderte.

Möglichkeiten der Förderung Behinderter.

Grenzen der heil- und sonderpädagogischen Methoden ua.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

ARBEITSWEISEN EINSCHLÄGIGER FACHKLINIKEN

3.

und 4. Semester (je 6 Wochenstunden):

Besuch von Institutionen der Heil- und Sondererziehung bzw. von Kliniken zum Zwecke der Beobachtung und Analyse.

Typische Beispiele von Behinderungsformen und Verhaltensauffälligkeiten.

Medizinisch-technische Instrumente als Hilfen für Diagnose und Behandlung in den einzelnen Behinderungssparten (EEG, Audiologie, Augenuntersuchung ua.); spezielle psychodiagnostische Instrumente und Untersuchungsmethoden.

Methodik und Grundlagen der einzelnen Untersuchungsmethoden; Befundung; Notwendigkeit und Möglichkeit der Zusammenarbeit von Fachkliniken, spezielle Aufgaben des Klinikpersonals.

Falldemonstrationen.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

SPEZIELLE BERUFSKUNDE

1.

bis 4. Semester (je 3 Wochenstunden):

Psychophysische Probleme Behinderter und Verhaltensauffälliger (2 Wochenstunden):

Hauptergebnisse der Psychosomatik und ihre Bedeutung für die Behindertenpädagogik.

Zusammenhänge zwischen einzelnen Behinderungsformen und bestimmten psychischen Prozessen bzw. Verhaltensauffälligkeiten; besondere seelische Belastungen und Verarbeitungsmechanismen.

Der Behinderte und seine Umwelt.

Die „Persönlichkeit'' behinderter bzw. verhaltensgestörter Kinder und Jugendlicher.

Spezielle Probleme behinderter Menschen: Notwendigkeit besonderer Formen der Hilfestellung, Integration in die Gesellschaft, Lebenserfüllung, Sexualität, Partnerschaft, Krankheit, Alter ua. Der Sondererzieher und seine Tätigkeit in den Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung (2 Wochenstunden):

Die Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung im Überblick;

Berufsbild, berufliche Motivationen, Funktionen, Aufgaben und besondere berufliche Belastungen des Sondererziehers.

Der Behinderte im Heim bzw. in heimähnlichen Einrichtungen;

Möglichkeiten und Grenzen der erzieherischen Führung bzw. Förderung Behinderter in den Institutionen der Heil- und Sondererziehung.

Die Zusammenarbeit des Sondererziehers mit den Angehörigen des Behinderten, mit Kollegen, Therapeuten, Supervisoren ua. Die Freizeitproblematik bei Behinderten und Verhaltensgestörten (5 Wochenstunden):

Bedeutung, Zielsetzungen, Voraussetzungen, therapeutische Chancen und besondere Probleme der Freizeitgestaltung in den Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung.

Freizeitbedürfnisse Behinderter; Möglichkeiten und Grenzen der Aktivierung Behinderter in der Freizeit.

Möglichkeiten konkreter Freizeitgestaltung in den einzelnen Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung (Teilbereiche, Behelfe ua.).

Methodik und Didaktik der Freizeitgestaltung mit Behinderten in den verschiedenen Sparten der Sonderpädagogik (mit ausgewählten praktischen Beispielen, Übungen, u.U. auch Hospitationen).

Ausgewählte Brückenliteratur aus dem Bereich der Kinder- und Jugendliteratur.

Die Vorbereitung Behinderter auf Beruf und Lebensführung (1 Wochenstunde):

Die Vorbereitung des Behinderten auf die spätere Lebensführung (Bewältigung des Alltagslebens, Eingliederung in das gesellschaftliche Leben und in die Berufswelt ua.).

Möglichkeiten zur Vermittlung lebenspraktischer Kenntnisse und zur Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten.

Spezielle Kasuistik (2 Wochenstunden):

Analyse konkreter berufs- und heimpraktischer Fall- bzw. Problemsituationen; Suche nach Lösungsmöglichkeiten.

Schriftliche Arbeiten:

Zwei zweistündige Schularbeiten je Semester.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

SONDERSCHULPÄDAGOGIK

4.

Semester (1 Wochenstunde):

Übersicht über das Sonderschulwesen, Zielsetzungen und Probleme der Sonderschulpädagogik.

Spezielle Aufgaben des Sondererziehers im Hinblick auf die schulische Betreuung Behinderter ua.

Anlage III

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff der Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches B ist im jeweiligen Teilbereich in engster Verbindung mit der Praxis zu erarbeiten, wobei alle Möglichkeiten der Veranschaulichung - auch direkte Arbeit mit Behinderten - zu nützen sind.

Um Anschaulichkeit und Effektivität zu sichern, sind die „Funktionell-therapeutischen Übungen'' und die Pflichtgegenstände „Psychologisch-psychotherapeutische und verhaltensmodifizierende Behandlungsmethoden'', „Methoden der Heil- und Sondererziehung'', „Spezielle Berufskunde'', „Arbeitsweisen einschlägiger Fachkliniken'' im seminaristischen Betrieb durchzuführen.

Etwaige Exkursionen, Besuche und Hospitationen sollen unter der Leitung eines Betreuers (Supervisors) erfolgen.

Alle in diesem Ausbildungsbereich tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.

Anlage III

Ausbildungsbereich C

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, Bildungs- und Erziehungsarbeit mit auffälligen, gestörten und behinderten Kindern und Jugendlichen - einzeln oder in Gruppen - in Hort und Heim selbständig und verantwortungsbewußt durchzuführen sowie die sonstigen Berufsaufgaben eines Sondererziehers zu erkennen und zu bewältigen.

Lehrstoff:

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

SPEZIELLE HEIMPRAXIS

1.

bis 4. Semester (je 6 Wochenstunden):

Praktizieren in verschiedenen Arten von Heimen für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche bei allmählicher Steigerung der Anforderungen mit dem Ziel der selbständigen Arbeitsplanung für einen größeren Zeitabschnitt und der Gewinnung möglichster Sicherheit in der Führung einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen bzw. bei der Einzelarbeit mit solchen Kindern und Jugendlichen.

In jedem Semester ist ein vierwöchiges Blockpraktikum an einer Institution der Heil- und Sondererziehung vorzusehen.

Didaktische Grundsätze:

Das Praktikum soll unter Leitung eines Betreuers in einem Heim der Heil- und Sondererziehung erfolgen. Auf engste Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Heimleitern (Themenstellung für den schriftlichen Praxisbericht), Gruppenerziehern und Ärzten ist größter Wert zu legen. Supervisionstätigkeit ist vom jeweils zuständigen Lehrer zu leisten.

Ergebnisse im Zuge der praktischen Ausbildung sind durch Vor- und Nachbesprechungen unter Leitung des zuständigen Lehrers für „Spezielle Heimpraxis'' zu sichern.

Anlage III

FREIGEGENSTÄNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerb und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereiche der funktionell-therapeutischen Übungen auf den Gebieten der Logopädie und Rhythmisch-musikalischen Erziehung zur Betreuung von auffälligen, gestörten und behinderten Kindern und Jugendlichen.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

LOGOPÄDIE

3.

und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Lehrstoff:

Weiterführung und Vertiefung der einzelnen Aufgaben, die im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Logopädie angeführt sind, unter besonderer Berücksichtigung aktueller Gegebenheiten und Interessenslagen der Studierenden einschließlich logopädischer Übungen.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG

3.

und 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Lehrstoff:

Weiterführung und Vertiefung der im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Rhythmisch-musikalische Erziehung'' angeführten Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung aktueller Gegebenheiten und Interessenslagen der Studierenden.

Vorführungen und Demonstrationen bei Gruppen und Kindern und Jugendlichen im Bereiche von Institutionen der Heil- und Sonderpädagogik.

Anlage III

Didaktische Grundsätze:

Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die durch den Unterricht in Logopädie und in Rhyhmisch-musikalischer Erziehung erreicht werden sollen, müssen auf das eigene Üben und Erleben aufbauen und sind im seminaristischen Betrieb durchzuführen.

Anlage III

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerb und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Realisierung verschiedener mit der Tätigkeit eines Sondererziehers verbundenen Aufgaben.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

GRUPPENDYNAMISCHES SEMINAR

1.

bis 4. Semester (1 Wochenstunde):

Lehrstoff:

Arbeit in Selbsterfahrungsgruppen zur Reflexion der Berufsmotivation sowie zur Verbesserung der Teamfähigkeit nach Rogers, Tausch ua.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

TIEFENPSYCHOLOGISCHES SEMINAR

3.

Semester (2 Wochenstunden):

Lehrstoff:

Verstehende Persönlichkeitserfassung.

Deutung und Analyseversuch neurotischer Syndrome, Analyse von

Fehlleistungen.

Kenntnis der Abwehrmechanismen.

Therapeutische Techniken des Deutens und Assoziierens.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

PRAXISBERATUNG

1.

bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Lehrstoff:

Behandlung von in der Praxis auftauchenden Fragen und Problemen; Erarbeitung von Lösungsmodellen.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

AKTUELLE FACHGEBIETE

1.

bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Lehrstoff:

Teilnahme an aktuellen Fachveranstaltungen (Einzelveranstaltungen), die das für die Tätigkeit eines Sondererziehers erforderliche Wissen und Können vertiefen und erweitern.

Anlage III

SPEZIELLE ERSTE HILFE

1.

Semester (2 Wochenstunden):

Lehrstoff:

Erwerb der Fähigkeit, bei Bedarf rasch und sicher Erste Hilfe für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche leisten zu können, insbesondere spezielle Maßnahmen, die für die verschiedenen Behinderungsarten zutreffen.

Anlage III

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)

LEIBESERZIEHUNG

2.

Semester (2 Wochenstunden):

Lehrstoff:

Ausgewählte Bereiche der Leibesübungen, die geeignet sind, psycho-motorische Störungen auszugleichen sowie den durch Behinderung gegebenen Bewegungsumfang zu erweitern. Auswahl und Einsatz von standardisierten Geräten und Behelfsgeräten im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit in der Leibeserziehung von Behinderten.

Behinderungsgerechte Hilfestellung.

Im Schwimmen auch Maßnahmen, die zur Rettung von Behinderten erforderlich sind, wie Rettungs- und Befreiungsgriffe und Transportschwimmen.

Maßnahmen zur Motivation von Behinderten für Leibesübungen und Sport.

Anlage III

Didaktische Grundsätze:

Um dem Erzieher möglichst breiten Übungsraum bieten zu können, sind die unverbindlichen Übungen in möglichst kleinen Gruppen durchzuführen, „Aktuelle Fachgebiete'' können auch im seminaristischen Betrieb erfolgen. Querverbindung zu entsprechenden Pflichtgegenständen der Ausbildungsbereiche A, B und C sind stets zu fördern und herzustellen.

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