Verordnung der Bundesregierung vom 11. Dezember 1984 über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Dienststellen, die unter die Bestimmungen des BSG fallen und in denen Bedienstete zu Tätigkeiten im Sinne des § 2 dieser Verordnung herangezogen werden.
Gesundheitliche Eignung der Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten
§ 2. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen Bedienstete bei ihrer Berufsausübung
Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Berufskrankheit erkranken können;
der Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind;
häufiger und länger andauernd Atemschutz-Filter- oder Behältergeräte tragen müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten eingesetzt werden.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Stoffe, die zu einer Berufskrankheit führen können, in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden, daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden Bedienstete mit Tätigkeiten nach Abs. 2 aushilfsweise und nur so kurzzeitig beschäftigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so findet Abs. 1 gleichfalls keine Anwendung.
(4) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind ferner solche, von denen dies im Einzelfall vom Leiter der Zentralstelle festgestellt wird.
Besondere ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes
§ 3. (1) Bedienstete, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen erkranken können, dürfen zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen durch
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Phosphor oder seine Verbindungen;
Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
Arsen oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Kadmium oder seine Verbindungen;
Chrom oder seine Verbindungen;
Benzol, Toluol oder Xylole;
Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seine Homologen und deren Abkömmlinge;
Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff , Perchloräthylen oder Chlorbenzole;
Nitroglykol oder Nitroglyzerin;
Schwefelkohlenstoff;
Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen oder Pech;
Dimethylformamid;
Methylisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat, Hexamethylendiisocyanat, Naphthylendiisocyanat oder Toluylendiisocyanat;
quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige Staube;
Thomasschlackenmehl;
Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;
Aluminiumstaub;
Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung;
andauernden starken Lärm, bei dem ein Schallpegelwert von 85 dB (A) oder bei nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird.
(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei Hitzeeinwirkungen, die den Organismus besonders belasten. Eine solche Hitzeeinwirkung liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 Grad C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche Untersuchungen sind überdies bei Tätigkeiten erforderlich, bei denen sich eine erhebliche Belastung des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig und mindestens während der halben täglichen normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2 Abs. 2 Z 3 getragen werden müssen sowie bei Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.
(3) Bei Einwirkungen nach Abs. 1 und 2 sowie bei Tätigkeiten nach Abs. 2 letzter Satz müssen die Bediensteten in bestimmten Zeitabständen daraufhin ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß der Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung oder Belastung, gegebenenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend.
(4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische Überwachung des Gesundheitszustandes der Bediensteten bei Einwirkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
(5) Bei den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den einzelnen Untersuchungen nicht mehr als zwei Jahre, soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten handelt, nicht mehr als ein Jahr betragen.
(6) Die Zeitabstände zwischen den Untersuchungen nach Abs. 4 und 5 sind im Einzelfall auf Vorschlag des untersuchenden Arztes vom Leiter der Zentralstelle zu verkürzen, wenn sich eine solche Maßnahme nach dem Ergebnis der Untersuchung als notwendig erweist.
(7) Für Tätigkeiten, für die vom Leiter der Zentralstelle eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 getroffen wurde, sind besondere ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 soweit erforderlich, als diesen Untersuchungen prophylaktische Bedeutung zukommt und sie vom Leiter der Zentralstelle angeordnet wurden. In solchen Fällen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der bestimmte Zeitabstand vom Leiter der Zentralstelle festzusetzen ist; Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Der Leiter der Zentralstelle kann bei Vorliegen günstiger Arbeitsbedingungen gegen Widerruf zulassen, daß die ärztlichen Untersuchungen in längeren als in den in Abs. 4 und Abs. 5 fest gesetzten Zeitabständen wiederholt werden oder daß eine ärztliche Untersuchung nicht vorgenommen werden muß. Der Leiter der Zentralstelle kann eine Verkürzung der Zeitabstände nach Abs. 4 und Abs. 5 anordnen, wenn die Gesundheit der Bediensteten in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist.
(9) Nach länger andauernder Erkrankung eines Bediensteten, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Gesundheit in bezug auf die Eignung für die berufliche Tätigkeit befürchten läßt, hat der Leiter der Dienststelle durch eine besondere ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des Bediensteten für Tätigkeiten nach Abs. 1 oder 2 feststellen zu lassen.
Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen
§ 4. (1) Besondere ärztliche Untersuchungen nach § 3 sind von Ärzten oder von Einrichtungen, die sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, vorzunehmen, die für die in Betracht kommenden Untersuchungen vom Leiter der Zentralstelle nach Anhörung des zuständigen Trägers der Unfallversicherung ermächtigt sind. Die Untersuchungen bei Einwirkungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen nach § 3 Abs. 7 dürfen bei Beginn der Tätigkeit nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.
(2) Für den Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind die Art der schädigenden Einwirkungen und deren mögliche Folgen für den Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend. Der Umfang der Untersuchungen ergibt sich bei den Untersuchungen infolge Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 letzter Satz ist eine allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des Herzens, des Kreislaufes und der Lungenfunktion vorzunehmen. In den Fällen nach § 3 Abs. 7 ist der Umfang der Untersuchungen vom Leiter der Zentralstelle festzusetzen.
(3) Der Leiter der Zentralstelle kann einen Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen anordnen, der über jenen nach Abs. 2 hinausgeht, wenn die Gesundheit der Bediensteten in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist.
(4) Die Ergebnisse der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten, von dem zwei Ausfertigungen unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden sind. Dem Leiter der Dienststelle darf vom untersuchenden Arzt nur mitgeteilt werden, ob der betreffende Bedienstete für die Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Der Arbeitsinspektionsarzt hat dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen, ob gegen eine Weiterbeschäftigung Bedenken bestehen.
(5) Die Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind vom Bund zu tragen. Sofern es sich jedoch um Einwirkungen handelt, die unter § 2 Abs. 2 Z 1 fallen, hat der Bund gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser besonderen ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag, der sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger der Unfallversicherung geltend zu machen.
Aufzeichnungen über die besonderen ärztlichen Untersuchungen
§ 5. Über jeden Bediensteten, dessen Gesundheitszustand durch besondere ärztliche Untersuchungen nach § 3 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:
Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Bediensteten;
Tag der Aufnahme der Beschäftigung, für die eine besondere ärztliche Untersuchung vorgeschrieben ist, und Art derselben;
Beendigung dieser Beschäftigung;
Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
Tag jeder besonderen ärztlichen Untersuchung und den Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.
Besondere Pflichten der Leiter der Dienststellen und der Bediensteten
§ 6. (1) Die Leiter der Dienststellen haben dafür zu sorgen, daß die durch diese Verordnung oder auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen hierüber geführt werden.
(2) Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, daß eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.
Auflegen der Verordnung
§ 7. Diese Verordnung ist an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten ausführen, für die nach § 3 besondere ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen, soweit solche Untersuchungen bisher nicht vorgenommen wurden, innerhalb von sechs Monaten nach dem angegebenen Zeitpunkt im Sinne der angeführten Bestimmungen ärztlich untersucht werden.
(2) Für die weitere ärztliche Untersuchung von Bediensteten, die unter Abs. 1 fallen und deren Gesundheitszustand bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch besondere ärztliche Untersuchungen überwacht wurde, ist von der letzten dieser Untersuchungen bei Festlegung des Zeitpunktes der ersten Untersuchung nach dieser Verordnung auszugehen, wobei der nunmehr einzuhaltende Zeitabstand zugrunde zu legen ist und abweichende Regelungen zu berücksichtigen sind. Dies setzt jedoch voraus, daß die früher durchgeführten Untersuchungen den nunmehr vorgeschriebenen mindestens gleichwertig sind; anderenfalls ist nach Abs. 1 vorzugehen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in Kraft.
Anlage
Zeitabstände und Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen
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Zeitabstände, in denen
Einwirkung durch Untersuchungen im allge- Umfang der
meinen durchzuführen sind Untersuchungen
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Einwirkungen nach § 3 Abs. 1
Blei oder seine 3 Monate Allgemeine ärztliche
Legierungen bei Untersuchung sowie
Tätigkeiten in gezielte Untersuchung
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Zeitabstände, in denen
Einwirkung durch Untersuchungen im allge- Umfang der
meinen durchzuführen sind Untersuchungen
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Buchdruckerei- des Blutes und des
betrieben, bei denen Harnes
Blei in dampf- oder
in staubförmigem
Zustand auftritt
Bleitetramethyl 6 Monate Allgemeine ärztliche
oder Bleitetraäthyl Untersuchung mit
besonderer
Berücksichtigung
neurologischer und
psychischer Symptome
sowie gezielte
Untersuchung des
Blutes und des Harnes
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```
Zeitabstände, in denen
Einwirkung durch Untersuchungen im allge- Umfang der
meinen durchzuführen sind Untersuchungen
```
```
Blei, seine Legierungen 3 Monate Allgemeine ärztliche
oder Verbindungen Untersuchung sowie
in sonstigen Fällen gezielte Untersuchung
des Blutes und des
Harnes
Phosphor oder 6 Monate Allgemeine ärztliche
seine Verbindungen Untersuchung sowie
gezielte Untersuchung
des Blutes
Quecksilber, seine 6 Monate Allgemeine ärztliche
Legierungen Untersuchung mit
oder Verbindungen besonderer
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```
Zeitabstände, in denen
Einwirkung durch Untersuchungen im allge- Umfang der
meinen durchzuführen sind Untersuchungen
```
```
Berücksichtigung
neurologischer und
psychischer Symptome
sowie gezielte
Untersuchung des
Harnes
Arsen oder seine 6 Monate Allgemeine ärztliche
Verbindungen Untersuchung mit
besonderer
Berücksichtigung
neurologischer
Symptome sowie
gezielte Untersuchung
des Blutes
```
```
Zeitabstände, in denen
Einwirkung durch Untersuchungen im allge- Umfang der
meinen durchzuführen sind Untersuchungen
```
```
Mangan oder seine 1 Jahr Allgemeine ärztliche
Verbindungen Untersuchung mit
besonderer
Berücksichtigung
neurologischer und
psychischer Symptome
sowie gezielte
Untersuchung des
Harnes
Kadmium oder seine 6 Monate Allgemeine ärztliche
Verbindungen Untersuchung sowie
gezielte Untersuchung
des Harnes
```
```
Zeitabstände, in denen
Einwirkung durch Untersuchungen im allge- Umfang der
meinen durchzuführen sind Untersuchungen
```
```
Chrom oder seine 6 Monate Allgemeine ärztliche
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