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Verordnung der Bundesregierung vom 29. Jänner 1985, mit der die Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden

Geltender Text a fecha 1985-02-12

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.

(2) Partieführer sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, daß sie vor allem

1.

auf den Baustellen gemäß den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Angaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder

2.

auf den Bauhöfen für die ordnungsgemäße Lagerung und Verwahrung der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen hiemit verantwortlich sind.

(3) Die Bestellung zum Partieführer erfolgt schriftlich durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstobliegenheiten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange werden kollektivvertraglich geregelt.

§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 189/1970 außer Kraft.