Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1981 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981)
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
das Bundesasylamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Generalprokuratur,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
die Oberstaatsanwaltschaften;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
die Korpskommanden,
das Militärkommando Wien,
das Kommando der Fliegerdivision,
das Heeres-Materialamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
die Österreichische Nationalbibliothek,
das Bundesdenkmalamt;
im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr: die Post- und Telegraphendirektionen;
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst:
die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt;
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 5.
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
das Österreichische Statistische Zentralamt,
im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
die Wasserstraßendirektion,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
das Österreichische Patentamt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,
die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales: die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Finanzlandesdirektionen,
die Finanzprokuratur,
das Österreichische Postsparkassenamt,
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
das Amt der Münze Österreich,
das Bundespensionsamt,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
das Bundesasylamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Generalprokuratur,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
die Oberstaatsanwaltschaften,
die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
die Korpskommanden,
das Militärkommando Wien,
das Kommando der Fliegerdivision,
das Heeres-Materialamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
die Österreichische Nationalbibliothek,
das Bundesdenkmalamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr:
die Universitäten nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
die Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt;
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
das Amt der Bundestheater;
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen: die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Finanzlandesdirektionen,
die Finanzprokuratur,
das Österreichische Postsparkassenamt,
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
das Amt der Münze Österreich,
das Bundespensionsamt,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
das Bundesasylamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Generalprokuratur,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
die Oberstaatsanwaltschaften,
die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
die Korpskommanden,
das Militärkommando Wien,
das Kommando der Fliegerdivision,
das Heeres-Materialamt,
die Heeresbauverwaltungen;
im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
die Österreichische Nationalbibliothek,
das Bundesdenkmalamt,
die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt,
die Studienbeihilfenbehörde;
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
die Wasserstraßendirektion,
das Österreichische Patentamt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 7.
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
das Amt der Bundestheater;
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen: die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Finanzlandesdirektionen,
die Finanzprokuratur,
das Österreichische Postsparkassenamt,
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
das Amt der Münze Österreich,
das Bundespensionsamt,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
das Bundesasylamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Generalprokuratur,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte (auch für den Bereich der Justizanstalten),
die Oberstaatsanwaltschaften,
die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
die Korpskommanden,
das Militärkommando Wien,
das Kommando der Fliegerdivision,
das Heeres-Materialamt,
die Heeresbauverwaltungen;
im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
die Österreichische Nationalbibliothek,
das Bundesdenkmalamt,
die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt,
die Studienbeihilfenbehörde;
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
die Wasserstraßendirektion,
das Österreichische Patentamt.
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
das Amt der Bundestheater;
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Finanzlandesdirektionen,
die Finanzprokuratur,
das Österreichische Postsparkassenamt,
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
das Amt der Münze Österreich,
das Bundespensionsamt,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
das Bundesasylamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Generalprokuratur,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte (auch für den Bereich der Justizanstalten),
die Oberstaatsanwaltschaften,
die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
die Korpskommanden,
das Militärkommando Wien,
das Kommando der Fliegerdivision,
das Heeres-Materialamt,
die Heeresbauverwaltungen;
im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
die Österreichische Nationalbibliothek,
das Bundesdenkmalamt,
die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt,
die Studienbeihilfenbehörde;
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
die Wasserstraßendirektion,
das Österreichische Patentamt.
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
das Amt der Bundestheater;
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Finanzlandesdirektionen,
die Finanzprokuratur,
das Österreichische Postsparkassenamt,
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
das Amt der Münze Österreich,
das Bundespensionsamt,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
das Bundesasylamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Generalprokuratur,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte (auch für den Bereich der Justizanstalten),
die Oberstaatsanwaltschaften,
die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
(Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 492/2002 außer Kraft getreten)
im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
die Österreichische Nationalbibliothek,
das Bundesdenkmalamt,
die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
die Geologische Bundesanstalt,
die Studienbeihilfenbehörde;
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
die Wasserstraßendirektion,
das Österreichische Patentamt.
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
das Amt der Bundestheater;
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Finanzlandesdirektionen,
die Finanzprokuratur,
das Österreichische Postsparkassenamt,
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
das Amt der Münze Österreich,
das Bundespensionsamt,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
das Bundesasylamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Generalprokuratur,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte (auch für den Bereich der Justizanstalten),
die Oberstaatsanwaltschaften,
die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
(Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 492/2002 außer Kraft getreten)
(Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 588/2003 außer Kraft getreten)
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
die Wasserstraßendirektion,
das Österreichische Patentamt.
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
das Amt der Bundestheater;
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
die Finanzlandesdirektionen,
die Finanzprokuratur,
das Österreichische Postsparkassenamt,
der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
das Amt der Münze Österreich,
das Bundespensionsamt,
das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
(Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 609/2003 außer Kraft getreten)
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
die Generalprokuratur,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte (auch für den Bereich der Justizanstalten),
die Oberstaatsanwaltschaften,
die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe;
(Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 492/2002 außer Kraft getreten)
(Anm.: gem. § 18 DVG iVm. BGBl. II Nr. 588/2003 außer Kraft getreten)
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
die Wasserstraßendirektion,
das Österreichische Patentamt.
Abkürzung
DVV 1981
§ 3. (1) Den Vorständen der Dienststellen - ausgenommen die Vorstände der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens drei Arbeitstagen, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, gegen nachträgliche Meldung an die Dienstbehörde;
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden.
(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Vorstand einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
Abkürzung
DVV 1981
§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens drei Arbeitstagen, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, gegen nachträgliche Meldung an die Dienstbehörde;
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden.
(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben
bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den §§ 24, 26, 30a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981,
bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist.
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden.
(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben
bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den §§ 24, 26, 30a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981,
bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist.
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden.
(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
(4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, festzustellen.
§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben
bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den §§ 24, 26, 30a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981,
bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist.
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden.
(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
(3a) Die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
(4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, festzustellen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 5.
§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben
bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den §§ 24, 26, 30a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981,
bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist.
Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden.
(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
(3a) Die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
(4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, festzustellen.
Abkürzung
DVV 1981
§ 4. (1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird dem Bundesrechenamt übertragen.
(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Verkehr gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.
Abkürzung
DVV 1981
§ 4.(1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 zusteht, wird dem Bundesrechenamt übertragen.
(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 5.
§ 4. Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 zusteht, wird dem Bundespensionsamt übertragen.
Abkürzung
DVV 1981
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.
(2) Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 4/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.
(2) Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 4/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) § 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Z 4, 8 und 10 und § 3 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 10a, 18, 19a, 30, 32a, 33 lit. f bis h und 34, § 2 Z 3, 4 lit. f und g, 6 lit. e und 9, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 und die Aufhebung des § 2 Z 4 lit. h und des § 2 Z 10 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 1998 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.
(2) Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 4/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) § 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Z 4, 8 und 10 und § 3 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 10a, 18, 19a, 30, 32a, 33 lit. f bis h und 34, § 2 Z 3, 4 lit. f und g, 6 lit. e und 9, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 und die Aufhebung des § 2 Z 4 lit. h und des § 2 Z 10 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 1998 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
(6) § 1 Abs. 1 Z 5a und Z 34, § 2 Z 1 bis 3 und Z 7 bis 9 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Verfahren, die am 30. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
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