Verordnung der Bundesregierung vom 19. März 1985 über die Gewährung von Heimaturlauben (Heimaturlaubsverordnung 1985)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Kein Heimaturlaub gebührt, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 (§ 75 RDG, BGBl. Nr. 305/1961) befindet oder einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit angehört.
§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Kein Heimaturlaub gebührt, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 (§ 75 RDG, BGBl. Nr. 305/1961) befindet oder gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurde.
§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt
im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen
Verwendung von 12 Monaten in: Jakarta, Jeddah, Kinshasa und Lagos,
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen
Verwendung von 12 Monaten in: Abidjan, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Beirut, Brasilia, Dakar, Damaskus, Havanna, Hongkong, Islamabad, Kabul, Kuala Lumpur, Kuwait, Lusaka, Manila, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Teheran und Tripolis,
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten in: Algier, Amman, Ankara, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Lima, Mexiko, Nairobi, Rabat, Santiago, Seoul und Tokio,
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes wird die Zeit der Verwendung im Sinne des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne des Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine unmittelbar vorangegangene im Vertragsverhältnis zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte Verwendung einzurechnen, soweit diese der in § 1 festgelegten Voraussetzung der Entsendung entspricht und nicht bereits im Vertragsverhältnis zum Bund für einen Heimaturlaub berücksichtigt wurde.
§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt
im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten in: Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santiago, Seoul und Tokio,
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes wird die Zeit der Verwendung im Sinne des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne des Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine unmittelbar vorangegangene im Vertragsverhältnis zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte Verwendung einzurechnen, soweit diese der in § 1 festgelegten Voraussetzung der Entsendung entspricht und nicht bereits im Vertragsverhältnis zum Bund für einen Heimaturlaub berücksichtigt wurde.
§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt
im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten in: Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Kampala, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul und Tokio,''
im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes wird die Zeit der Verwendung im Sinne des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne des Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine unmittelbar vorangegangene im Vertragsverhältnis zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte Verwendung einzurechnen, soweit diese der in § 1 festgelegten Voraussetzung der Entsendung entspricht und nicht bereits im Vertragsverhältnis zum Bund für einen Heimaturlaub berücksichtigt wurde.
§ 3. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so sind für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 1 5,1 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 2 3,5 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 3 2,3 Kalendertage und für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 4 1,8 Kalendertage in Anschlag zu bringen. Ergeben sich bei der Berechnung des danach gebührenden Heimaturlaubes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend vom § 2 Abs. 1 der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am neuen Dienstort, sobald der Beamte das für diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die sich unter Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung der erforderlichen Verwendungszeit am neuen Dienstort ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Hat der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen Dienstort nächstfolgenden Tag.
§ 4. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch entsprechenden Ausmaß, sofern
seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens acht Monate und an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 oder 4 mindestens ein Jahr gedauert hat,
das Ausmaß des Heimaturlaubes mindestens so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.
(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den letzten Tag der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden Tag.
§ 5. (1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub zum überwiegenden Teil ungeteilt und in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. § 71 Abs. 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
§ 5. (1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub zum überwiegenden Teil ungeteilt und in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. § 71 Abs. 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(6) Fällt während des Heimaturlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um einen Kalendertag. Fallen während des Heimaturlaubes mehrere gesetzliche Feiertage jeweils auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um die entsprechende Anzahl von Kalendertagen.
§ 5. (1) Vom Gesamtausmaß des gebührenden Heimaturlaubes ist ein Zeitraum von zumindest 14 aufeinanderfolgenden Kalendertagen in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1a) Der Beamte hat, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, das Recht, die Hälfte des Heimaturlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. § 71 Abs. 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(6) Fällt während des Heimaturlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um einen Kalendertag. Fallen während des Heimaturlaubes mehrere gesetzliche Feiertage jeweils auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um die entsprechende Anzahl von Kalendertagen.
§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen vom Dienstort nach Wien und zurück. Ist ein solches Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht, so gebührt für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen von dessen Aufenthaltsort nach Wien und zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin- und Rückreise die Kosten für unbegleitetes Übergepäck von insgesamt 40 kg oder für begleitetes Übergepäck von insgesamt 20 kg zu ersetzen.
(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß § 5 Abs. 3 fortgesetzt werden konnte.
§ 6.(1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen vom Dienstort nach Österreich und zurück. Ist ein solches Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht, so gebührt für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen von dessen Aufenthaltsort nach Österreich und zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin- und Rückreise die tatsächlich aufgelaufenen Gepäcktransportkosten bis höchstens zu den tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Übergepäck zu ersetzen.
(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß § 5 Abs. 3 fortgesetzt werden konnte.
§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes in dem Zeitraum, der der Verwendungsdauer im Sinne des § 2 Abs. 1 entspricht, einmal für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten des günstigsten Flugtarifs vom Dienstort nach Österreich und zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin- und Rückreise die tatsächlich aufgelaufenen Gepäcktransportkosten bis höchstens zu den tarifmäßigen Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen für insgesamt 30 kg begleitetes Übergepäck zu ersetzen.
(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß § 5 Abs. 3 fortgesetzt werden konnte.
§ 7. (1) An den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von elf Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens acht Monate liegen.
(2) An den in § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens neun Monate liegen.
(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub. Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit; hiebei ist ein Arbeitstag Erholungsurlaub 1,4 Kalendertagen Heimaturlaub gleichzusetzen. Ergibt sich nach dieser Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.
§ 8. (1) Der Heimaturlaub ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag anzuschließen.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Auf Antrag kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes um bis zu zwei Monate vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.
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