Verordnung der Bundesregierung vom 25. Juni 1985 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst
§ 1. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst ist als Verbindung eines Ausbildungslehrganges mit praktischer Verwendung durchzuführen.
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen sind von den im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Ausbildungsstellen abzuhalten. Melden sich in einem Kalenderjahr weniger als drei Kandidaten an einer Ausbildungsstelle zur Grundausbildung, so kann diese um längstens ein Jahr verschoben oder die Kandidaten aus Zweckmäßigkeitsgründen einer anderen im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Ausbildungsstelle zugeteilt werden.
(3) Die geplante Abhaltung einer Grundausbildung ist mindestens acht Wochen vor ihrem Beginn im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
§ 2. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände im erforderlichen Umfang zu behandeln:
Rechtskunde, und zwar:
die im § 24 Abs. 2 BDG 1979 genannten Rechtsgebiete,
die für das Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen einschlägigen Rechtsvorschriften im Überblick,
Grundzüge der Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationskunde; hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Betriebslehre,
formale Erfassung von einfach zu bearbeitenden Dokumenten,
Kenntnis der wichtigsten Nachschlagewerke.
(2) Der Ausbildungslehrgang, verbunden mit praktischer Verwendung, hat sieben Wochen zu dauern und ist an folgenden Ausbildungsstellen durchzuführen:
Österreichische Nationalbibliothek, Universitätsbibliothek Graz,
Universitätsbibliothek Innsbruck,
Universitätsbibliothek Linz,
Universitätsbibliothek Salzburg.
Die von der Österreichischen Nationalbibliothek geleiteten Lehrgänge können, soweit dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist, auch an der Universitätsbibliothek Wien durchgeführt werden.
(3) Auf Ansuchen des Kandidaten kann vom Leiter des regionalen Ausbildungslehrganges ein Teil der praktischen Verwendung an einer Dokumentationsstelle angeordnet werden.
(4) Dem Ausbildungsleiter obliegen die Koordinierung und Überwachung der Grundausbildungslehrgänge.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ausbildungsleiter und zwei Stellvertreter sowie die Leiter, ihre Stellvertreter und die Vortragenden der regionalen Ausbildungslehrgänge zu bestellen.
§ 3. (1) Zur Dienstprüfung dürfen nur Kandidaten zugewiesen oder zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang und die damit verbundene praktische Verwendung absolviert haben. Absolventen des Lehrganges, die Bundesbedienstete sind, sind von der mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges beauftragten Behörde zur Dienstprüfung zuzuweisen; sonstige Absolventen des Lehrganges sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen.
(2) Die Dienstprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, dem außer dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder angehören dürfen; sie ist praktisch und mündlich abzulegen.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt drei einfache Beispiele der Akzessionierung und formalen Erfassung von deutschsprachigen Dokumenten sowie die praktische Anwendung der Ordnungsprinzipien von Katalogen und darf nicht länger als drei Stunden dauern.
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 2 Abs. 1 angeführten Gegenstände, soweit sie nicht von der praktischen Prüfung erfaßt werden.
§ 4. (1) Prüfungskommissionen sind an den im § 2 Abs. 2 erster Satz genannten Ausbildungsstellen zu errichten.
(2) Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied des Prüfungssenates muß rechtskundig sein.
§ 5. Zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze sowie gegen Kostenersatz auch Bewerber zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, wenn sie eine Verwendung aufweisen, die den für Bundesbedienstete geforderten Zulassungsbedingungen gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 entspricht.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1985 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1985 die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 88/1973, betreffend die Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken außer Kraft.
(3) Das Erfordernis des § 3 Abs. 1 erster Satz kann durch den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungslehrganges ersetzt werden, der vor dem 1. August 1985 von einer wissenschaftlichen Bibliothek des Bundes als Vorbereitung für die Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken veranstaltet worden ist.
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