Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. August 1985 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-09-01
Status Aufgehoben · 2003-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt in Form von Selbststudium in Verbindung mit einem Ausbildungslehrgang. Die Ausbildungslehrgänge sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Planstellen abzuhalten.

(2) Zur Grundausbildung können auf Grund einer Auswahl Soldaten zugelassen werden, die die militärische Ausbildung zum Unteroffizier erfolgreich abgeschlossen und mindestens den Dienstgrad „Wachtmeister“ erreicht haben.

(3) Die Auswahl obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung, wobei unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse jene Bewerber auszuwählen sind, von denen auf Grund ihrer bisherigen Verwendung anzunehmen ist, daß sie die mit der Verwendung auf den in Betracht kommenden Planstellen verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werden.

§ 3. (1) Das Selbststudium umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Wehrpolitische Ausbildung;

2.

Fernmeldedienst;

3.

Karten- und Geländekunde;

4.

Waffen- und Schießdienst;

5.

Gefechtsdienst.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist an der Heeresunteroffiziersschule abzuhalten und umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;

2.

Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;

3.

Verfahrensrecht.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Kandidaten, die am Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(4) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;

2.

Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;

3.

Verfahrensrecht;

4.

Wehrpolitische Ausbildung;

5.

Fernmeldedienst;

6.

Karten- und Geländekunde.

(6) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Waffen- und Schießdienst;

2.

Fernmeldedienst;

3.

Gefechtsdienst.

(7) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Waffen- und Schießdienst;

2.

Körperausbildung.

Prüfungskommission

§ 5. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder H 1 zu bestellen.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen.

(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 treten mit Ablauf des 31. August 1985 die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Unteroffiziere des Truppendienstes, BGBl. Nr. 405/1970, und für Unteroffiziere des technischen Dienstes, BGBl. Nr. 406/1970, außer Kraft.

(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 eine Ausbildung nach einer im Abs. 2 genannten Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift begonnen haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1987 weiterhin Anwendung. Der erfolgreiche Abschluß einer solchen Ausbildung gilt als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung gemäß dieser Verordnung.

(4) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3. Bei zeitverpflichteten Soldaten der Verwendungsgruppe H 4 wird das Zulassungserfordernis der Erreichung des Dienstgrades „Wachtmeister“ (§ 2 Abs. 2) durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung als Angehörige des Bundesheeres ersetzt.

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