Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. August 1985 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-10-04
Status Aufgehoben · 2003-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 Abs. 1 sowie der Anlage 1 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung besteht aus einem Allgemeinen Teil und einem Fachteil. Der Allgemeine Teil umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 4), der Fachteil die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 5). Die Ausbildung erfolgt in Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine Teil an der Heeresunteroffiziersschule und der Fachteil an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte abzuhalten ist. Die Ausbildungslehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten.

(2) Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im Fachteil der Ausbildung an die Stelle des Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) treten.

(3) Zum Allgemeinen Teil sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die

1.

mindestens drei Jahre als Unteroffiziere verwendet wurden und

2.

die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 341/1985, erfolgreich abgelegt haben.

(4) Zum Fachteil sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den Allgemeinen Teil absolviert und die erste Teilprüfung (§ 4) erfolgreich abgelegt haben. Eine Zulassung zum Fachteil vor Absolvierung des Allgemeinen Teiles kann durch das Bundesministerium für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllt sind.

(5) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 3. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.

(2) Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar

1.

nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule,

2.

nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung in Form eines Ausbildungslehrganges zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätte.

(3) Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.

(4) Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.

Erste Teilprüfung

§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Führung und Versorgung im Gefecht;

2.

Waffen- und Schießdienst.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;

2.

Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;

3.

Bundesbediensteten-Schutzrecht;

4.

Wehrrecht;

5.

Verfahrensrecht;

6.

Führungsmethodik;

7.

Wehrpolitische Ausbildung.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Führung und Versorgung im Gefecht;

2.

Ausbildungsmethodik;

3.

Waffen- und Schießdienst;

4.

Körperausbildung.

(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.

Zweite Teilprüfung

§ 5. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende, auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage bezogene Gegenstände:

1.

Führung und Versorgung im Einsatz;

2.

Führung, Ausbildung und Versorgung im Frieden.

(2) Die Prüfung ist in beiden Gegenständen schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung (Z 18 bis 32 der Anlage) sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu behandeln.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder H 1 zu bestellen.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind für die erste Teilprüfung (§ 4) der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter, für die zweite Teilprüfung (§ 5) die Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätten zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 7. Hinsichtlich des Sanitätsdienstes (Z 15 der Anlage) gilt der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung und hinsichtlich des Foto- und Reproduktionswesens (Z 33 der Anlage) die erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der erfolgreiche Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf als erfolgreicher Abschluß des Fachteiles nach dieser Verordnung.

Verwendungserfordernis

§ 8. (1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis wird durch eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat, einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von insgesamt vier Jahren ersetzt.

(2) In einer technischen Verwendung (Z 18 bis 32 der Anlage) wird das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren auch durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist, ersetzt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1985 tritt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in einer Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 607/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 244/1984 außer Kraft.

(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 zur Grundausbildung nach der im Abs. 2 genannten Verordnung zugelassen wurden, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1990 weiterhin Anwendung.

(4) Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 wird auch durch den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfüllt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1985 tritt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in einer Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 607/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 244/1984 außer Kraft.

(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 zur Grundausbildung nach der im Abs. 2 genannten Verordnung zugelassen wurden oder eine der in der Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Prüfungen abgelegt haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1990 weiterhin Anwendung.

(4) Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 wird auch durch den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfüllt.

Anlage

Verwendungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 5

1.

Allgemeiner Truppendienst

2.

Militärstreifendienst

3.

Beschlag- und Veterinärdienst

4.

Feldkochdienst

5.

Feldzeugdienst

6.

Fernmeldebetriebsdienst

7.

Flugmeldebetriebsdienst

8.

Luftbilddienst

9.

Flugdienst

10.

Flugsicherungsdienst

11.

Kanzlei- und Personalwesen

12.

Kraftfahrbetriebsdienst

13.

Militärseelsorgedienst

14.

Musikdienst

15.

Sanitätsdienst

16.

Wetterdienst

17.

Wirtschaftsdienst

18.

Elektrotechnik

19.

Feinmechanik, Optik und Bildgerätetechnik

20.

Fernmeldetechnik und Elektronik

21.

Radartechnik

22.

Heeresbau und Anlagenerhaltung

23.

Kraftfahrzeugtechnik

24.

Maschinentechnik

25.

Panzertechnik

26.

Luftfahrttechnik

27.

Munitionstechnik

28.

Pionier- und Luftschutzgerätetechnik

29.

Vermessungstechnik

30.

Waffentechnik

31.

Wehrtechnisches Güteprüfwesen

32.

Wehrtechnisches Produktionswesen und Wehrbetriebstechnik

33.

Foto- und Reproduktionswesen

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