Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. August 1985 über die Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-10-01
Status Aufgehoben · 2002-04-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Ausbildung

§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes erfolgt durch Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit Selbststudium und einer praktischen Verwendung.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

1.

die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes sowie des Kriegs- und Neutralitätsrechtes,

2.

die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine Verwendung im militärmedizinischen Dienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,

3.

die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Sanitätsmaterial,

4.

verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten seiner medizinischen oder pharmazeutischen Ausbildung sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes Fachwissen auf dem Gebiet der Wehr- und Katastrophenmedizin

zu vermitteln.

§ 3. (1) Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2 Z 1 bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.

§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur dann zuzulassen, wenn er die Ausbildung im Sinne des § 1 erfolgreich absolviert hat.

§ 6. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 7. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den im § 8 Abs. 2 angeführten Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen. Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen.

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Verwaltungsverfahrensrecht, Wehrrecht, Kriegs- und Neutralitätsrecht);

2.

Heeresorganisation;

3.

Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung;

4.

umfassende Landesverteidigung;

5.

österreichische Sanitätsvorschriften;

6.

zwei der in Abs. 2 angeführten Fachgebiete.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Kandidaten sind zwei der nachstehend angeführten Fachgebiete als Gegenstände nach Abs. 1 Z 6 zu prüfen:

1.

Wehr- und Katastrophenmedizin;

2.

gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen;

3.

materielle Sanitätsversorgung im Bundesheer und Organisation des militärmedizinischen Dienstes.

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, Beamte des höheren Dienstes oder Hochschullehrer zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sein.

(3) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat derselben Verwendung anzugehören wie die Kandidaten.

(5) Die Prüfer des im § 8 Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.

Dauer der Grundausbildung

§ 10. Die Grundausbildung ist innerhalb eines Jahres durchzuführen.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in Kraft.

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