Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. August 1985 über die Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes
Ausbildung
§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des Veterinärdienstes erfolgt durch Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit Selbststudium und einer praktischen Verwendung.
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Wehrrechts sowie des Kriegs- und Neutralitätsrechtes,
die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine Verwendung im Veterinärdienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,
die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Sanitätsmaterial,
verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Militärveterinärmedizin
zu vermitteln.
§ 3. (1) Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2 Z 1 bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.
(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.
§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur dann zuzulassen, wenn er die Tierärztliche Physikatsprüfung erfolgreich abgelegt und die Ausbildung im Sinne des § 1 erfolgreich absolviert hat.
§ 6. Die Dienstprüfung ist mündlich abzulegen.
§ 7. Die Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Rechtskunde (Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Wehrrecht, Kriegs- und Neutralitätsrecht);
Heeresorganisation;
Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung;
umfassende Landesverteidigung;
Militärveterinärmedizin und Veterinärdienst im Bundesheer einschließlich der gesetzlichen Vorschriften.
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, Beamte des höheren Dienstes oder Hochschullehrer zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des Veterinärdienstes sein.
(3) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfer des im § 7 Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.
Dauer der Grundausbildung
§ 9. Die Grundausbildung ist innerhalb eines Jahres durchzuführen.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in Kraft.
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