Verordnung des Bundesministers für Familie, Jugend und Konsumentenschutz vom 19. August 1985 über die Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
§ 1. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieses Ressorts unverschuldet geraten sind.
§ 2. Auf Zuwendungen nach § 1 besteht kein Rechtsanspruch.
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