VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT *1)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 16 am 1. April 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit vom 2. Dezember 1982 - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1985
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens genannten Träger des Aufenthaltsortes sowie die nach Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens für die Leistungsgewährung in Betracht kommenden Träger als „aushelfender Träger'' bezeichnet.
Artikel 2
(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 33 des Abkommens sind in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien,
für die Familienbeihilfe
die Sozialversicherungsanstalt (Sosyal Sigortalar Kurumu Genel Müdürlügü) in Ankara oder die von der zuständigen Behörde bezeichneten Stellen,
hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung der selbständig erwerbstätigen Personen
hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften der Pensionskasse für Beamte und Angestellte des Staates die Generaldirektion der Pensionskasse (T. C. Emekli Sandigi) in Ankara.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe.
(3) Die Verbindungsstellen können Vordrucke für die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig sind.
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Versicherte den in Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er entsendet wird, eine Bescheinigung vorzulegen, daß auf ihn die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiterhin Anwendung finden.
(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn die Beschäftigung ausgeübt wird
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in der Türkei
von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Versicherte zuletzt in der Türkei unterlag.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod
(Sterbegeld)
Artikel 4
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens hat der Versicherte erforderlichenfalls dem in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vorzulegen, die er nach den Rechtsvorschriften des Herkunftstaates zurückgelegt hat.
(2) Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Versicherten von dem Träger ausgestellt, bei dem die Versicherung vor der Ausreise zuletzt bestanden hat. War der Versicherte innerhalb des letzten Jahres bei mehreren Trägern versichert, so haben erforderlichenfalls alle in Betracht kommenden Träger eine solche Bescheinigung auszustellen.
(3) Legt der Versicherte die Bescheinigung nicht vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht kommende Träger den (die) im Absatz 2 bezeichneten Träger um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung(en) ersuchen.
Artikel 5
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2 und des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens hat der Versicherte dem aushelfenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung gibt insbesondere die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt werden dürfen. Sind Geldleistungen zu gewähren, so hat die Bescheinigung überdies die Höhe der auszuzahlenden Beträge anzugeben. Legt der Versicherte die Bescheinigung nicht vor, so kann der aushelfende Träger den zuständigen Träger um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch auf Geldleistungen beim aushelfenden Träger geltend zu machen, der den Antrag unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet. Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Der aushelfende Träger unterstellt den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle, als handle es sich um einen eigenen Versicherten.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 des Abkommens sind insbesondere
Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
Blindenführhunde;
Kuren;
Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in der Türkei 40 000 türkische Pfund übersteigen.
Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt worden, so teilt der aushelfende Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen, die sich vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, entsprechend Anwendung.
Artikel 6
(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens ist wie folgt vorzugehen:
Der Versicherte hat dem für ihn zuständigen Träger eine Mitteilung des aushelfenden Trägers in dreifacher Ausfertigung über die Familienangehörigen vorzulegen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen. In der Bescheinigung dürfen keine Familienangehörigen angeführt werden, die auf Grund eigener Versicherung Anspruch auf Leistungen haben.
Der für den Versicherten zuständige Träger bescheinigt auf dieser Mitteilung, welche der angeführten Personen Familienangehörige nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften sind.
Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem aushelfenden Träger und dem Versicherten unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Versicherte und seine Familienangehörigen haben den aushelfenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch der Familienangehörigen auf die Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Versicherten oder eines Familienangehörigen.
(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft ist von dem für den Versicherten zuständigen Träger dem aushelfenden Träger unverzüglich anzuzeigen.
(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens hat der aushelfende Träger über Ersuchen des für den Versicherten zuständigen Trägers für jeden Familienangehörigen Art, Umfang und Dauer der vor dem Wohnortwechsel gewährten Leistungen mitzuteilen.
Artikel 7
(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens hat der Pensionsempfänger dem aushelfenden Träger eine Bescheinigung über den Pensionsbezug des Trägers vorzulegen, der die Pension schuldet. Der Träger, der die Bescheinigung ausstellt, sendet Zweitschriften davon an die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten.
Artikel 6 Absätze 1 und 2 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Österreich an die Stelle des zuständigen Trägers die Verbindungsstelle tritt.
(2) Der Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, hat unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates in zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen des Berechtigten mitzuteilen. Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden Träger unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise ist die Verbindungsstelle des Vertragsstaates zu verständigen, in dem der Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, seinen Sitz hat.
Artikel 8
(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung nach Artikel 5 gebühren, werden vom aushelfenden Träger in der Währung des Staates, in dem er seinen Sitz hat, für Rechnung des zuständigen Trägers ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt zum Wechselkurs des Tages der Auszahlung. Falls in einem Vertragsstaat die Währung des anderen Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so ist die Umrechnung über die am Tag der Auszahlung in beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des US-Dollar (Devise in New York) vorzunehmen.
(2) Der Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Beträge ist vom aushelfenden Träger nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr durch Vermittlung der Verbindungsstellen beim zuständigen Träger geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen. Eventuelle Berichtigungen können binnen sechs Monaten nach der Zahlung vorgenommen werden.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 9
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über Leistungsanträge zu unterrichten, auf die Abschnitt II Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 10
Die zuständigen Träger unterrichten einander unverzüglich, wenn sich die Höhe einer Leistung ändert.
Artikel 11
Die zuständigen Träger haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der zuständige Träger auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.
Artikel 12
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Artikel 13
Für die Zahlung von Renten und Sterbegeld ist Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.
Artikel 14
Für die Durchführung des Artikels 24 des Abkommens ist Artikel 5 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 15
(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfe werden den türkischen Staatsangehörigen erstmals von der Anstalt für Arbeits- und Arbeitervermittlung, bei jährlicher Erneuerung von der Sozialversicherungsanstalt Familienstandsbescheinigungen ausgestellt werden, aus denen hervorgeht:
die persönlichen Daten des türkischen Dienstnehmers,
Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der Ehefrau (des Ehemannes) des Dienstnehmers,
Vor- und Familienname der Kinder,
die Geburtsdaten und der Familienstand der Kinder,
das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer,
im Falle, daß die Kinder nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, ob sie von ihm überwiegend erhalten werden,
und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens in türkischen Pfund.
(2) Die Familienstandsbescheinigungen nach Absatz 1 sind zu ihrer Gültigkeit von der ausstellenden Anstalt mit zwei Unterschriften, dem Anstaltsstempel und dem Prägestempel zu versehen. Unter der Eintragung des letzten Kindes ist ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die Gesamtzahl der Kinder in Worten anzugeben. Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.
(3) Für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch in Schulausbildung stehen, ist neben der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 auch eine Bestätigung der besuchten Schule oder Hochschule (Ausbildungsbescheinigung), die von der Sozialversicherungsanstalt gegenzuzeichnen und mit ihrem Anstaltsstempel zu versehen ist, auszustellen. Die Absätze 1 und 2 sind hiebei sinngemäß anzuwenden. Die Anbringung eines Prägestempels ist nicht erforderlich.
ABSCHNITT III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die zuständigen Behörden einander mitgeteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Artikel 17
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 24. Februar 1977 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit *1) außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember 1982 in zwei Urschriften in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 239/1977
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