Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'' in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.
(2) Auf Personen, die als Ferialpraktikanten, Forstpraktikanten oder Lehrlinge beschäftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.
(2) Auf Personen, die als
Ferialangestellte,
Ferialpraktikanten,
Forstpraktikanten oder
Lehrlinge
beschäftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Als Ferialangestellte gelten Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen aufgenommen werden.
Dienstgeber
§ 2. Der Bund als Dienstgeber wird durch die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz „Generaldirektion“ genannt, vertreten.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
das vollendete 18. Lebensjahr;
die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
das vollendete 18. Lebensjahr;
die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
das vollendete 18. Lebensjahr;
die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 43, 47, 52 und 53 in Anschlag zu bringen.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a) bei Verwendungen gemäß § 10a die österreichische Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
das vollendete 18. Lebensjahr;
die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
einwandfreies Vorleben.
(1a) Das Erfordernis der allgemeinen Eignung für den Dienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 43, 47, 52 und 53 in Anschlag zu bringen.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis
§ 4. Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 67 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.
(BGBl. Nr. 657/1983, Art. II Z 1)
Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste
§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 2 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.
Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste
§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 4 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.
Dienstvertrag
§ 6. (1) Dem Bediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,
für welchen Dienstzweig der Bedienstete aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,
ob der Bedienstete definitiv mit einer Funktion gemäß § 25 betraut wurde und welcher Verwendungsstufe er demgemäß zugewiesen wird,
ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
ob der Bedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit oder eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden. Diese Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)
(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 105 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440). (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DER BEDIENSTETEN
Allgemeine Pflichten; Pflichtenangelobung
§ 7. (1) Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes eines angemessenen und ehrenhaften, auf das Standesansehen Bedacht nehmenden Verhaltens zu befleißigen.
(2) Der Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Bedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(4) Die Bediensteten haben bei Besorgung des ihnen übertragenen Dienstes die für die einzelnen Dienstzweige etwa bestehenden oder künftig zu erlassenden besonderen Dienstvorschriften gewissenhaft einzuhalten.
(5) Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich stets einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der Interessen des Bundes, im besonderen der Österreichischen Bundesforste, bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu wahren und bei ihrem Verhalten in und außer Dienst sich ihrer Stellung angemessen zu betragen. Über die Pflichtangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterfertigen hat.
Dienstweg
§ 8. (1) Der Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 2)
Dienstverschwiegenheit
§ 9. (1) Der Bedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Bedienstete hat das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses zu wahren.
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