Übergangsrecht anläßlich von Novellen zur Bundesforste-Dienstordnung (Bundesforste-Dienstordnungs-Übergangsrecht 1986)
Artikel I (Zu den §§ 21 und 25)
Zum Ausgleich von Härten im Verhältnis zu vergleichbaren Bedienstetenlaufbahnen und unter Berücksichtigung der laufenden Organisationsänderungen bei den Österreichischen Bundesforsten kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste mit Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesminsters (Anm.: richtig: Bundesministers) für Finanzen
bei Bediensteten der Verwendungsstufen A 1, A 2, B 1 und B 2 die Verwendungszulage um einen Vorrückungsbetrag in der Verwendungsstufe des betreffenden Bediensteten erhöhen; in den Zulagenstufen 5 und 6 der Verwendungsstufen A 1 und B 2 ist dieser Vorrückungsbetrag nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Verwendungszulagen der Zulagenstufen 4 und 5 der betreffenden Verwendungsstufe zu bemessen; diese Maßnahme ist in der Zulagenstufe 1 frühestens drei Jahre vor dem Erreichen der Sperrgehaltsstufe möglich;
bei Bediensteten der Verwendungsstufe A 3 für die Dauer der Zugehörigkeit zur Zulagenstufe 1 das Gehalt um zwei Vorrückungsbeträge, bei sonstigen Bediensteten der Verwendungsstufe A 3 und bei Bediensteten der Verwendungsstufe
B 3 für die Dauer der Zugehörigkeit zu diesen Verwendungsstufen das Gehalt um einen Vorrückungsbetrag der Verwendungsgruppe des betreffenden Bediensteten erhöhen;
Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die Dienststellenleiter sind, eine Dienstzulage in der Höhe von 50 vH der Verwendungszulage in der Verwendungsstufe A 3, Zulagenstufe 1, gewähren; diese Dienstzulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß des vorgenannten Hundertsatzes. Ergeben sich bei der Ermittlung dieser Dienstzulage keine vollen Schillingbeträge, so sind Restbeträge von 50 g oder mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden; Restbeträge von weniger als 50 g sind zu vernachlässigen.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. VI)
Artikel II (Zu § 21 Abs. 4 und 5)
(1) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste der Verwendungsgruppe D, die sich am 31. Dezember 1983 in einem Dienstverhältnis befinden, auf das die Bundesforste-Dienstordnung anzuwenden ist, und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des im § 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 1 und 2.
§ 20 Abs. 3 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 657/1983, Art. III Abs. 3)
(2) § 21 Abs. 4 und 5 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten dieser Bestimmungen tritt § 17 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung wieder in Kraft. (BGBl. Nr. 657/1983, Art. XIII Abs. 2)
Artikel III (Zu § 23)
(1) Dieser Artikel ist auf Bedienstete anzuwenden, die sich am 1. Juni 1977 in einem in der Bundesforste-Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis befinden und die im aufrechten Dienstverhältnis vor diesem Tag aus der Verwendungsgruppe C oder D in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt wurden.
(2) Bei diesen Bediensteten ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen des § 23 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 hätten bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Überstellung gegolten, eine Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung ergeben würde. Trifft dies zu, so ist ihre bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend neu festzusetzen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. II)
Artikel IV (Zu den §§ 23 und 25 und zu Anlage A)
(1) Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 sind die Bediensteten des Dienstzweiges „Försterdienst'', die die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig „Gehobener Forstdienst'' erfüllen, in den Dienstzweig „Gehobener Forstdienst'' der Verwendungsgruppe B zu überstellen.
(2) Bedienstete, die gemäß Abs. 1 überstellt wurden, sind, wenn sie auf Grund dieser Überstellung unmittelbar in eine höhere als die Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe B einzustufen sind, so zu behandeln, als ob sie mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe B die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Zulagenstufe der gemäß § 22 Abs. 3 lit. b der Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1974 gebührenden Verwendungsstufe erbracht hätten.
(3) Bedienstete, die gemäß Abs. 1 überstellt wurden, sind, wenn sie die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe B innerhalb von fünf Jahren nach dieser Überstellung erreichen, ab dem Erreichen dieser Gehaltsstufe so zu behandeln, als ob sie mit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Zulagenstufe 2 der ihnen gemäß § 22 Abs. 3 lit. b der Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1974 gebührenden Verwendungsstufe erbracht hätten. Jene Fassung lautet:
„§ 22. (3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt.
Es sind einzureihen:
in der Verwendungsgruppe B:
der Leiter der Buchhaltungsabteilung (Hauptbuchhalter) in die Verwendungsstufe B 1,
Referenten in der Generaldirektion, die mit besonders verantwortungsvollen Funktionen betraut werden, und Oberbuchhalter in die Verwendungsstufe B 2,
Referenten, die mit verantwortungsvollen Funktionen betraut werden, und Gruppenleiter in der Buchhaltungsabteilung in die Verwendungsstufe B 3,
bilanzfähige Buchhalter und Referenten in der Generaldirektion, in allen Fällen nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, in die Verwendungsstufe B 4;
Bedienstete des gehobenen Forstdienstes,
aa) die mit der Funktion eines Kanzleiförsters im Sinne des § 25 a Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1974 betraut sind und die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen,
bb) die mit der Funktion eines Revierförsters betraut sind, für die zumindest ein Zuschlag zur Verwendungszulage in der Höhe des Wertes für 8 Punkte vorgesehen ist, oder
cc) die in der Generaldirektion verwendet werden,
Bedienstete des gehobenen Forstdienstes, soweit sie nicht unter Z 5 fallen, in die Verwendungsstufe B 6;''(BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 1)
Artikel V (Zu den §§ 23, 25, 75 und 76 und zu Anlage A)
Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 sind die in diesem Zeitpunkt gebührenden Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für jene Bediensteten, die - wenn ihr Dienstverhältnis noch nicht beendet wäre - für eine Überstellung nach Art. III Abs. 1 in Betracht gekommen wären, neu zu bemessen. Dieser Neubemessung sind anstelle des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage) in der Verwendungsgruppe C das aus § 23 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 sich ergebende Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage) in der Verwendungsgruppe B und anstelle einer Verwendungszulage nach den Verwendungsstufen C 2 oder C 3 die sich gemäß Art. III Abs. 2 ergebende Verwendungszulage nach der Verwendungsstufe B 6 zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt für die Zuschüsse der Witwen und Waisen nach solchen Bediensteten.
(BGBl. Nr. 394/1974, Art. V)
Artikel VI (Zu § 23 Abs. 3)
(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung des § 19 Abs. 3 der Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1975 eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der Bedienstete am 31. Dezember 1974 befand, so ist ihm diese Stellung zuzuerkennen. Jene Fassung lautet:
„§ 19. (3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe A zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist. Ein Bediensteter, der die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A nachweist und der bereits nach Abs. 2 in die Verwendungsgruppe B überstellt wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, bei seiner Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A abweichend vom ersten Satz so zu behandeln, als ob er in der Verwendungsgruppe D oder C geblieben und erst im Zeitpunkt der nunmehrigen Überstellung unmittelbar in die Verwendunsgruppe A überstellt worden wäre.''
(BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 1)
(2) Die günstigere bezugsrechtliche Stellung ist dem Bediensteten mit 1. Jänner 1975 zuzuerkennen, wenn der Bedienstete die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember 1975 beantragt. Stellt der Bedienstete den Antrag später, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(BGBl. Nr. 398/1975, Art. II)
Artikel VII (Zu § 25)
Den Bediensteten der Verwendungsstufe D 1 gebührt ab 1. Jänner 1972 die Zulagenstufe, die ihnen gebührte, wenn § 22 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 169/1972 bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung ihrer Verwendungszulage gegolten hätte. Jene Fassung lautet:
„§ 22. (4) Die Verwendungszulage beträgt
--------+------------------------------------------------------------
I in der Zulagenstufe
in der I----------+------------+------------------------------------
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
stufe ISchilling I chen der I Schilling
I IGehaltsstufeI
--------+----------+------------+------------------------------------
A 1 3 850 12 5 085 6 420 7 755 9 090 -
A 2 2 750 12 3 745 4 815 5 885 6 955 -
A 3 1 110 10,
```
Jahr 1 430 1 785 2 140 2 495 2 850
```
```
```
B 1 2 260 13 3 670 5 020 6 430 - -
B 2 1 685 13 2 030 2 340 2 685 3 030 -
B 3 940 13 1 200 1 440 1 700 1 960 -
B 4 565 10 655 745 805 - -
```
```
C 1 725 13 855 1 030 1 205 1 380 -
C 2 640 15 800 1 000 1 200 - -
C 3 385 13 540 715 890 1 065 -
```
```
D 1 190 10 275 360 - - - ''
(BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 7)
(BGBl. Nr. 169/1972, Art. II)
Artikel VIII (Zu § 25)
(1) Zum Ausgleich von Härten für Bedienstete, deren Arbeitsplatz gegenüber den Arbeitsplätzen von Bediensteten gleicher Verwendungsstufe höherwertig ist und denen die dadurch entstehenden Härten nicht mit den bestehenden Regelungen gemäß Abschnitt III der Bundesforste-Dienstordnung 1986 abgegolten werden können, kann die Generaldirektion mit Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen die Verwendungszulage um eine Zulagenstufe in der jeweiligen Verwendungsstufe des betreffenden Bediensteten erhöhen.
(2) In den Zulagenstufen 5 und 6 der Verwendungsstufen A 1 und B 2 ist dieser Vorrückungsbetrag nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Verwendungszulagen der Zulagenstufen 4 und 5 der betreffenden Verwendungsstufe zu bemessen.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. II)
Artikel IX (Zu § 27)
(1) Mit 1. Juli 1980 sind die Bediensteten der Verwendungsstufe B 6 in die Verwendungsstufe B 5 zu überstellen und in jene Zulagenstufe dieser Verwendungsstufe einzureihen, die der Bezeichnung nach der Zulagenstufe ihrer bisherigen Verwendungsstufe entspricht. Die in der gleichen Zulagenstufe in der Verwendungsstufe B 6 zurückgelegte Dienstzeit ist für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe so zu behandeln, als ob sie in der Zulagenstufe der Verwendungsstufe B 5 zurückgelegt worden wäre.
(2) Hat der Bedienstete jedoch in der Zulagenstufe 4 der Verwendungsstufe B 6 bereits fünf Jahre verbracht, ist er in die Zulagenstufe 5 der Verwendungsstufe B 5 einzureihen.
(3) Bedienstete der Verwendungsstufe C 4, die sich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der in dieser Verwendungsstufe vorgesehenen Verwendungszulage in einer höheren als der Gehaltsstufe 10, 2. Jahr, befinden, können so eingereiht werden, als ob sie mit Erreichen der Gehaltsstufe 13 die Voraussetzungen für eine Vorrückung in die Zulagenstufe 2 erbracht hätten.
(4) Bedienstete der Verwendungsstufe D 1, die sich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der in dieser Verwendungsstufe vorgesehenen Verwendungszulage in einer höheren als der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, befinden oder befunden haben, können so eingereiht werden, als ob sie mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 die Voraussetzungen für eine Vorrückung in die Zulagenstufe 2 erbracht hätten.
(5) Hat am 1. Juli 1980 ein Bediensteter der Verwendungsstufe D 1 in der Zulagenstufe 3 bereits zehn Jahre verbracht, so ist er in die Zulagenstufe 5 einzureihen.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. III)
Artikel X (Zu § 28)
(1) Für Oberforstmeister gelten der mit der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten verbundene Mehraufwand und die im Rahmen dieser Tätigkeit zu erbringende Mehrdienstleistung durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als abgegolten. Für sonstige Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes gilt die im Rahmen der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten zu erbringende Mehrdienstleistung durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als abgegolten.
(2) Bei Bediensteten, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 594/1980 der Anwendung des § 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 unterstellt werden, entfällt ab dem gleichen Zeitpunkt der Anspruch auf eine allenfalls in Sonderverträgen vorgesehene Gehaltszulage.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. VII)
Artikel XI (Zu § 28)
(1) Für die Bediensteten des Fischereidienstes der Österreichischen Bundesforste gelten der mit dem Fischfang verbundene Mehraufwand und die im Rahmen dieser Tätigkeit zu erbringende Mehrdienstleistung durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als abgegolten.
(2) Bei Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1985 der Anwendung des § 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 unterstellt werden, entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 1985 der Anspruch auf eine allenfalls in Sonderverträgen vorgesehene Gehaltszulage.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. VII)
Artikel XII (Zu § 43)
(1) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, die vor dem 1. Oktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus § 37a Abs. 1 Z 4 der Bundesforste-Dienstordnung in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt. Jene Fassung lautet:
„§ 37a. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
32 Werktage für Bedienstete der Verwendungsgruppe C mit Erreichen der Dienstalterszulage, für Bedienstete der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 14, 2. Jahr und für Bedienstete der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 8,
Jahr,
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)“
(BGBl. Nr. 137/1983, Art. IV Abs. 1)
(2) Abs. 1 ist auch auf jene Bediensteten der Österreichischen Bundesforste anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt. (BGBl. Nr. 137/1983, Art. IV Abs. 2)
Artikel XIII (Zu § 70)
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1986 gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1986 um 4,25 vH, jedoch mindestens um 500 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt dieser Bediensteten der Österreichischen Bundesforste jedoch unter 7 779 S, so erhöht es sich abweichend vom ersten Satz um 6,43 vH.
(2) Bei teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1986 gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1986 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
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