Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. August 1986 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979 und BGBl. Nr. 647/1982 wird verordnet:

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Grünau im Almtal, Oberösterreich;

2.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Maishofen, Salzburg;

3.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Unken, Salzburg;

4.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Salzburg;

5.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bramberg am Wildkogel, Salzburg;

6.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Saalbach, Salzburg;

7.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee, Salzburg;

8.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig, Salzburg;

9.

die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gries im Sellrain, Tirol.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

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