Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-06-01
Status Aufgehoben · 1998-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. März 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß Art. 41 Abs. 2 am 1. Juni 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Norwegen,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich'' die Republik Österreich, „Norwegen'' das Königreich Norwegen;

2.

„Gebiet'' in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf Norwegen das Gebiet des Königreiches Norwegen;

3.

„Rechtsvorschriften'' die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

4.

„zuständige Behörde'' in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz, in bezug auf Norwegen das Sozialministerium, hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit das Kommunal- und Arbeitsministerium;

5.

„Träger'' die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

6.

„zuständiger Träger'' den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

7.

„Familienangehöriger'' einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

8.

„Versicherungszeiten'' Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche definiert oder solchen gleichgestellt sind;

9.

„Geldleistungen'', „Rente'' oder „Pension'' eine Geldleistung, Rente oder Pension hinsichtlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

10.

„Zusatzleistungen nach den norwegischen Rechtsvorschriften''

a)

die Sonderzulage gemäß Gesetz vom 19. Juni 1969 über Sonderzahlungen zu den Leistungen der Volksversicherung,

b)

die Kompensationszulage gemäß Gesetz vom 19. Dezember 1969 über Kompensationszulagen zu den Leistungen der Volksversicherung,

c)

die Ehegattenzulage,

d)

Kinderzulagen,

e)

Zuschlag bei Pensionsaufschub.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung,

b)

die Unfallversicherung,

c)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung,

d)

die Arbeitslosenversicherung,

e)

die Familienbeihilfe;

2.

auf folgende norwegische Rechtsvorschriften:

a)

Gesetz vom 17. Juni 1966 über die Volksversicherung,

b)

Gesetz vom 19. Juni 1969 über Sonderzulagen zu den Leistungen der Volksversicherung,

c)

Gesetz vom 19. Dezember 1969 über Kompensationszulagen zu den Leistungen der Volksversicherung,

d)

Gesetz vom 24. Oktober 1946 über Familienbeihilfe.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen, soweit es nichts anderes bestimmt.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für Personen, die ihre Rechte von einem solchen Staatsangehörigen ableiten.

(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf Staatenlose im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen gleich

a)

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

b)

Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,

c)

Staatenlose im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Artikel 5

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

(2) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich im Gebiet eines dritten Staates aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als handelte es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates, die sich im Gebiet dieses dritten Staates aufhalten.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Ist eine Person als Mitglied der Besatzung eines Schiffes beschäftigt, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Ehegatten und die Kinder des entsendeten Dienstnehmers, die diesen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begleiten, sofern sie nicht selbst dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Artikel 8

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtvorschriften (Anm.: richtig: Rechtsvorschriften) zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 12

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Satz sind die in Betracht kommenden Leistungen zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Norwegen

von dem für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Träger.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

TEIL 1

Gewährung von Pensionen nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 14

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:

a)

Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat.

b)

Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten in Österreich erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

c)

Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach lit. b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall erfolgt die Berücksichtigung solcher Zeiten nach Artikel 22 Absatz 2.

(3) In den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 erster Halbsatz hat der österreichische Träger die genannten Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

Artikel 15

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden:

1.

Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

2.

Artikel 13 und 14 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.

3.

Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 gilt folgendes:

a)

Norwegische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.

b)

Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den norwegischen Rechtsvorschriften hat.

c)

Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.

d)

Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Betracht zu bleiben.

4.

Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz lit. b und c sind sich

5.

Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 lit. c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.

6.

Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 14 Absatz

7.

Der nach Artikel 14 Absatz 1 lit. c errechnete Betrag ist

8.

Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung

9.

Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Artikel 16

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