VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-06-01
Status Aufgehoben · 1998-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 12 gleichzeitig mit dem Abkommen am 1. Juni 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit vom 27. August 1985 - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar

für die Republik Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung

und

der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

für das Königreich Norwegen

das Sozialministerium

und

das Kommunal- und Arbeitsministerium,

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 32 des Abkommens sind in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Arbeitslosenversicherung:

Landesarbeitsamt Wien,

für die Familienbeihilfe:

Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz;

in Norwegen

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die Familienbeihilfe:

Reichsversicherungsanstalt,

für die Arbeitslosenversicherung:

Arbeitsdirektorat.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Norwegen

vom Amt für Sozialversicherung im Ausland auszustellen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN

LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Zeiten

Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Norwegen

vom Amt für Sozialversicherung im Ausland

auszustellen.

Artikel 6

Gewährung von Leistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 7

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit

Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Artikel 8

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 9

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Zahlung von Renten, Statistiken

Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 11

Verfahren

Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 26 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August 1985 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.