VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 12 gleichzeitig mit dem Abkommen am 1. Juni 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit vom 27. August 1985 - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung
und
der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
für das Königreich Norwegen
das Sozialministerium
und
das Kommunal- und Arbeitsministerium,
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 32 des Abkommens sind in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung:
Landesarbeitsamt Wien,
für die Familienbeihilfe:
Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz;
in Norwegen
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die Familienbeihilfe:
Reichsversicherungsanstalt,
für die Arbeitslosenversicherung:
Arbeitsdirektorat.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Norwegen
vom Amt für Sozialversicherung im Ausland auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN
LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Norwegen
vom Amt für Sozialversicherung im Ausland
auszustellen.
Artikel 6
Gewährung von Leistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 7
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit
Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 9
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Zahlung von Renten, Statistiken
Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 11
Verfahren
Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 26 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August 1985 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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