Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
– die wesentlichen Steuern in Grundzügen kennen.
Lehrstoff:
Klasse:
Grundlagen des Rechnungswesens.
System der doppelten Buchführung:
Bilanz, Bilanzzerlegung, Eröffnung, Verbuchung und Abschluss von Konten, Kontenrahmen und Kontenplan, Bilanz- und Erfolgsrechnung; Veränderungen der Bilanz.
Erfassung und Verbuchung branchentypischer Geschäftsfälle mit Umsatzsteuer auf Grund von Belegen.
Grundaufzeichnungen.
Klasse:
Personalverrechnung:
Besonderheiten des Hotel- und Gastgewerbes;
Einfache Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Kostenrechnung im Hotel- und Gastgewerbe:
Vollkostenrechnung;
Teilkostenrechnung, Direct-Costing;
Kalkulationen.
Klasse:
Jahresabschluss:
Einfache Beispiele der Bewertung und Verbuchung des Vermögens und der Schulden;
Jahresabschluss von Einzelunternehmen.
Steuern und Abgaben:
Gewinnabhängige und betriebliche Steuern und Abgaben in Grundzügen.
Schularbeiten:
und 2. Klasse: je zwei einstündige Schularbeiten;
3 Klasse: zwei zweistündige Schularbeiten.
4.4. POLITISCHE BILDUNG UND RECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
– die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung verstehen und deren Wert kennen;
– mit den in der öffentlichen Berichterstattung gängigen Begriffen aus der österreichischen Politik und Rechtspraxis vertraut sein;
– über die zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Grundkenntnisse verfügen;
– für das Berufs- und Privatleben bedeutsame Rechtsvorschriften in Grundzügen kennen und die Wege der Rechtsdurchsetzung und außergerichtlichen Streitbeilegung kennen und nutzen können;
– die Bedeutung der persönlichen Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben sowie der Übernahme von politischer und sozialer Verantwortung erkennen;
– die für Tourismusbetriebe relevanten rechtlichen Bestimmungen kennen und anwenden können.
Lehrstoff:
Klasse:
Rechtsstruktur Österreichs:
Staatselemente; Staatsfunktionen; Staatsorgane;
Aufgaben des Staates;
Stufenbau der Rechtsordnung.
Gerichtsbarkeit.
Österreichische Bundesverfassung.
Politische Willensbildung.
Interessenvertretungen und Sozialpartnerschaft.
Europäische Union.
Völkerrecht:
Internationale Organisationen;
Friedenssicherung.
Allgemeines Privatrecht.
Handelsrecht.
Arbeits- und Sozialrecht:
Individuelles und kollektives Arbeitsrecht;
Sozialversicherung;
Arbeitslosenversicherung;
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.
Gewerberecht:
Arten der Gewerbe; Gewerbe im Tourismus; Zugangsvoraussetzungen;
Antritt und Ausübung eines Gewerbes;
Behörden und Verfahren in Grundzügen.
Vereinsrecht.
Insolvenzrecht:
Ausgleich; Konkurs.
Strafrecht.
TOURISMUS
5.1. TOURISMUSGEOGRAFIE
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Schülerinnen und Schüler sollen
– über topografische Kenntnisse und regionale und globale Raumvorstellungen für Beruf und Alltag sicher verfügen;
– die zur Untersuchung und Beurteilung von Tourismusgebieten notwendigen Informationen beschaffen, auswerten und darstellen können;
– die Bedeutung der Natur- und Kulturlandschaft für den Tourismus verstehen;
– über wirtschaftsgeografische Kenntnisse sicher verfügen;
– die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Wechselwirkungen zwischen touristischer Nachfrage und touristischem Angebot in typischen Touristenregionen erläutern können;
– über die Begrenztheit landschaftlicher und sozialer Ressourcen in touristischen Gebieten Bescheid wissen und Konflikte um ihre Nutzung und Verteilung analysieren können;
– die Bedeutung der Raumordnung zur Sicherung der Lebensqualität in Tourismusgebieten erläutern können;
– umfassende Informationen zur Reiseplanung und Reisedurchführung für die wichtigen Tourismusgebiete Österreichs, Europas und der übrigen Welt geben können;
– im Umgang mit geografischer Software vertraut werden.
Lehrstoff:
Klasse:
Physische Geografie;
Stellung der Erde im Weltall;
Orientierung auf der Erde.
Physiogeografische und humangeografische Gliederungen der Regionen der Erde.
Großregionen der Erde.
Naturpotenzial;
Raum und Gesellschaft;
Politische und wirtschaftliche Integration;
Krisengebiete.
Außereuropäische Reiseländer:
Grunddaten.
Natur- und kulturräumliche Gliederung; Tourismuszonen.
Gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Entwicklungen (Ursachen, Wechselwirkungen mit dem Tourismus); natürliche und kulturelle Attraktivitätsfaktoren für den Tourismus; nationale und internationale Reisewege; touristische Verkehrsträger. Geografische Informationssysteme (GIS).
Klasse:
Natur- und Kulturgeografie Europas:
Großlandschaften, Klimazonen, Kulturräume und Wirtschaftsstrukturen
Europäische Reiseländer:
Grunddaten.
Natur- und kulturräumliche Gliederung; Attraktivitätsfaktoren für den Tourismus.
Tourismusgebiete (Lage, besondere Prägung); nationale und internationale Reisewege, touristische Verkehrsträger.
Gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und ökologische Entwicklungen (Ursachen und Wechselwirkungen mit dem Tourismus).
Österreich:
Natur- und kulturgeografische Gliederung.
Demografische Strukturen und Prozesse, Mobilität und sozialer Wandel im Zusammenhang mit dem Tourismus.
Einfluss des Tourismus auf die österreichische Volks- und Regionalwirtschaft.
Tourismusgebiete (natürliche und kulturelle Attraktivitätsfaktoren, Verkehrswege, Strukturveränderungen, touristische Grunddaten); Raumordnung und Umweltpolitik.
5.2 TOURISMUS, MARKETING UND DESTINATIONSMANAGEMENT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
– die kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus verstehen und humane sowie ökologische Aspekte bei wirtschaftlichen Entscheidungen einbeziehen können;
– die Betriebe und Organisationen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft auf Orts-, Regional-, Landes- und Bundesebene sowie internationale Zusammenhänge kennen;
– die Grundlagen des Marketings und dessen Aufgaben und Ziele in touristischen Betrieben und Organisationen kennen;
– die Methoden des Marketings kennen;
– die aktuellen touristischen Themen und Diskussionen kennen und fähig sein, sich eine eigene Meinung zu bilden und zu vertreten;
– Aufgaben unter Zuhilfenahme der Instrumente der modernen Informationstechnologie lösen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Tourismus:
Kulturelle, wirtschaftliche und politische Bedeutung, Nachhaltigkeit.
Voraussetzungen.
Rechtsgrundlagen;
Betriebe und Einrichtungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft.
Marketing:
Instrumente, Strategien, Ziele.
Marktforschung (Erhebung, Auswertung und Anwendung von Ergebnissen);
touristische Quellmärkte.
Marketinginstrumente (Angebotsgestaltung und dynamische Anpassung. Preispolitik).
Klasse:
Marketing:
Salestechniken und moderne Marketingtechniken. E-Business. Markenentwicklung.
Kommunikationspolitik:
Public Relations; Verkaufsförderung; Werbung; Medienauswahl.
Berufsbilder.
Territorialorganisationen des Tourismus:
Aufgaben, Management.
Zusammenarbeit touristischer Marketingträger.
Klasse:
Marketing für touristische Teilmärkte:
Destinationsmanagement;
Gestaltung und Vermarktung, touristischer Angebote.
Reiseentscheidungen.
Neue Freizeittrends.
Tourismuspolitik.
Spezifische Fallbeispiele.
5.3. REISEBÜRO
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
– die Bedeutung des Verkehrs und der Reisebüros für den nationalen und internationalen Tourismus verstehen;
– die Aktivitäten der touristisch bedeutsamen Verkehrsunternehmungen und des Individualverkehrs sowie deren wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen kennen;
– die betriebswirtschaftlichen Funktionen der Reiseunternehmungen und ihre Beziehung zur gesamten Tourismusbranche kennen.
– die Rechtsstellung der Beteiligten beim Vertrieb von touristischen Leistungen verstehen;
– fachbezogene aktuelle Reservierungs- und Buchungssysteme bedienen können;
– Konzentrationsprozesse und Konzernbildung in der Touristik-Branche verstehen;
– Reiseangebote erstellen, kalkulieren und verkaufen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Reiseorganisation:
Incoming und Outgoing;
Reiseveranstalter, Reisemittler:
Betriebsformen, Unternehmungen, Organisationen.
Aufbauorganisation (Personal, Ausstattung).
Verkehr:
Entwicklung, Formen.
Österreichisches Verkehrswesen (Entwicklung, Einrichtungen, Unternehmungen, Organisation, Generalverkehrsplan);
Straßenverkehr.
Klasse:
Reiseorganisation:
Ablauforganisation.
Kundenberatung; Verkaufspsychologie.
Schriftverkehr.
Rechtsgrundlagen;
Pauschalreisen; Pauschalreiserichtlinien der EU.
Luftverkehr.
Schiffsverkehr.
5.4. HOTELMANAGEMENT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
– Aufgaben aus dem Bereich Planung, Organisation, Finanzierung und Kontrolle in Beherbergungsbetrieben unter verantwortungsbewusster Beachtung der ökonomischen und ökologischen Grundsätze selbständig lösen können;
– die Grundsätze der Mitarbeitsführung in den betrieblichen Bereichen anwenden können.
– die Notwendigkeit der Organisation als übergeordnetes Prinzip einsehen und danach handeln.
Lehrstoff:
Klasse:
Front Office:
Österreichische Hotelvertragsbedingungen.
Personal:
Organisationssysteme; Dienstplan;
Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Betriebsklima.
Kommunikations- und Persönlichkeitstraining.
Strategisches Personalmanagement (Planung, Auswahl, Schulung und Motivation).
Arbeitsinstrumente, Formulare.
Meldegesetz.
Marketing des Beherbergungsbetriebes, Werbung.
Kooperationen:
Hotellerie und Gastronomie, Reisebüro.
Gästeanreise und Gästebetreuung:
An/Abreise (Checklisten), Information;
Empfang, Nachbearbeitung. Rechnung. Animation; Seminare/Tagungen.
Management des Gästekontaktes und aktiver Verkauf.
Geschäftsanbahnung, Guest-History; Check-in-Check-out-Kontrollsysteme.
EDV-unterstützte Projekte.
Housekeeping:
Haus- und Sicherheitstechnik, Umweltschutzbestimmungen.
ERNÄHRUNG UND GASTRONOMIE
6.1. KÜCHENORGANISATION UND KOCHEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
– über Basiswissen für die Vor- und Zubereitung von Speisen verfügen;
– Arbeitsabläufe organisatorisch und ergonomisch richtig und nach geltenden Hygienestandards durchführen können;
– die Küchenabläufe unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte organisieren können;
– Speisenfolgen unter Zugrundelegung ernährungsphysiologischer Grundsätze planen können;
– die erforderlichen Maschinen und Geräte rationell und sicherheitsbewusst handhaben können;
– in Eigenverantwortung Aufgaben sowohl selbstständig als auch im Team durchführen können;
– qualitätsbewusst einkaufen und eine entsprechende Lagerführung durchführen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Berufsbild der Köchin/des Kochs.
Hygienerichtlinien im Betrieb.
Unfallverhütung und Brandschutz.
Einrichtung und Inventar.
Grundlagen der Ernährung.
Einkauf und Küchenorganisation. Wareneinsatz.
Durchführung küchentechnischer Vorbereitungsarbeiten.
Kochtechnische Grundfertigkeiten.
Zubereitung einfacher Gerichte.
Verwendung von Convenience-Produkten.
6.2. SERVICEORGANISATION UND SERVIEREN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
– dem Berufsbild Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann entsprechend die Serviceabläufe planen, organisieren und betriebswirtschaftlich rationell umsetzen können;
– den Gast beraten und betreuen können;
– Aufgaben in Eigenverantwortung sowohl selbstständig als auch im Team durchführen können.
Lehrstoff:
Klasse:
Berufsbild der Restaurantfachfrau/des Restaurantfachmannes.
Hygienerichtlinien im Betrieb.
Unfallverhütung.
Inventar und Mise en place. Raum- und Tischgestaltung.
Gästebetreuung.
Servierarten und -systeme.
Manuelle Fertigkeiten für die Servierabläufe.
Einfaches Service; Qualitätsservice; Sonderveranstaltungen.
Getränke; Getränkeservice.
Verrechnung mit dem Gast.
BEWEGUNG UND SPORT; SPORTLICHE ANIMATION
Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzungen für den Bereich „Sportliche Animation“:
Bildungs- und Lehraufgabe:
Planung, Organisation und Durchführung zielgruppenspezifischer Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten.
Didaktische Grundsätze:
Es sind praktisch-methodische Übungen durchzuführen.
Die theoretischen Grundlagen der Animation sollten fächerübergreifend in die Praxis umgesetzt werden.
Dem Grundsatz einer effektiven Unterrichtsführung soll durch die Vielfalt der Organisationsformen und Unterrichtsmethoden entsprochen werden, mit allen Möglichkeiten des klassen-, schulstufen- oder schulartenübergreifenden Unterrichts, zB in Gruppen mit Wahlsportarten. Dabei soll der Bereich der Animation verstärkt erarbeitet werden.
A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich(Schulautonome Pflichtgegenstände)
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände kann ein Ausbildungsschwerpunkt geführt werden, können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Nach Maßgabe der personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen sind im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schülerinnen und Schüler Inhalte festzulegen, die in den Pflichtgegenständen nicht erfasste Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist darauf zu achten, dass diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.
Wird ein Ausbildungsschwerpunkt geführt, sind die Bezeichnung sowie die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff schulautonom festzulegen, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zu Grunde zu legen ist. In den Ausbildungsschwerpunkten ist mindestens ein Projekt – vorzugsweise im Team – durchzuführen.
Die gewählten Seminare sind in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zu Grunde zu legen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schülerinnen und Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.
Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf eine Klasse oder auf mehrere erstrecken.
Siehe auch Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen).
AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTE OHNE VORGEGEBENE INHALTE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die zu einer auf das allgemeine Bildungsziel abgestimmten berufsbezogenen Spezialisierung führen. Nähere Bestimmungen siehe Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen).
Lehrstoff:
Fremdsprachenschwerpunkt:
Eine weitere lebende Fremdsprache oder Spezialisierung im Bereich der Fremdsprachen des Stammbereiches.
Schularbeiten:
Pro Klasse, in der der Schwerpunkt geführt wird:
Je zwei einstündige Schularbeiten.
IT-Schwerpunkt:
Spezialisierung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Fachtheoretischer Schwerpunkt:
Spezialisierung im Bereich der berufsbezogenen Bildung.
Fachtpraktischer Schwerpunkt:
Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen.
SEMINARE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen sich zusätzlich zu den im Stammbereich erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung des kreativen und kommunikativen Potenzials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluss der Schule im Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.
Lehrstoff:
Besondere zusätzliche Inhalte, die weder durch eine Vertiefung der Pflichtgegenstände des Stammbereiches noch durch einen schulautonom gewählten Ausbildungsschwerpunkt vermittelt werden können.
Fremdsprachenseminar:
Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß wie im Fremdsprachenunterricht des Stammbereichs.
Schularbeiten:
Pro Klasse, in dem das Seminar geführt wird:
je eine einstündige Schularbeit.
Betriebsorganisatorisches Seminar:
Simulation der Realsituation (Übungsfirma) zur Durchführung von in Betrieben der Wirtschaft anfallenden praktischen und organisatorischen Arbeiten unter Verwendung der Fachsprache mit Hilfe branchenüblicher Software. Insbesondere sollen die Schülerinnen und Schüler Betriebsabläufe erkennen, Verantwortung übernehmen, fachliche Aufgaben durch den Einsatz der in anderen Gegenständen erworbenen Kenntnisse selbstständig erfüllen und im Team arbeiten.
Für jede Übungsfirma ist ein Organisationsmodell auszuarbeiten, wobei Absprache mit den Lehrenden anderer einschlägiger Unterrichtsgegenstände betreffend die Anwendung der von dort erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu halten ist. Im Bedarfsfall können zusätzliche Stundenkontingente aus anderen einschlägigen Pflichtgegenständen unter Einsatz der betreffenden Lehrenden mit einbezogen werden bzw. kann von der Möglichkeit der Blockung Gebrauch gemacht werden.
IT-Seminar:
Aktuelle Inhalte aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Allgemeinbildendes Seminar:
Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.
Naturwissenschaftliches Seminar:
Inhalte, die die naturwissenschaftliche Bildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsspezifische Aspekte einzubeziehen ist.
Persönlichkeitsbildendes Seminar:
Förderung der Sozialkompetenz, Konfliktkultur, Teamfähigkeit, Kommunikations- und Konfliktlösungskompetenz; Psychohygiene im Berufsleben.
Fachtheoretisches Seminar:
Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu nehmen.
Praxisseminar:
Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.
B. Pflichtpraktikum
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
– ergänzend zu den Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch die facheinschlägigen Unterrichtsgegenstände vermittelt werden, in einem Betrieb der Tourismuswirtschaft jene Gewandtheit der Berufsausübung erlangen, die den Anforderungen des jeweiligen Berufsfeldes an Absolventinnen und Absolventen der Schulart entspricht;
– die in der Schule erworbenen Sachkompetenzen in der Berufsrealität umsetzen können;
– einen umfassenden Einblick in die Organisation von Betrieben gewinnen;
– über Pflichten und Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bescheid wissen und die unmittelbare berufliche Situation daraufhin überprüfen können;
– sich Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber freundlich, korrekt und selbstsicher verhalten;
– aus der Zusammenschau der Unterrichts- und Praxiserfahrung eine positive Grundhaltung zum Arbeitsleben insgesamt und zum konkreten beruflichen Umfeld im Besonderen gewinnen.
Zeitlicher und sachlicher Rahmen:
Vor Eintritt in die 3. Klasse im Ausmaß von 16 Wochen in Betrieben der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Akkordanz zu den vor dem jeweiligen Praktikum unterrichteten Sachgebieten.
Im Rahmen der Gesamtpraktikumsdauer sind auch Praktika in den Semesterferien oder in anderen Ferien während der Semester im Mindestausmaß von einer Woche zulässig.
Didaktische Grundsätze:
Das Pflichtpraktikum ist auf Grund einer möglichst präzise gefassten Vereinbarung zwischen einem dem Bildungsziel der Schulart entsprechenden, facheinschlägigen Betrieb und den Schülerinnen und Schülern abzuleisten.
Die Schule hat Hilfestellung für das Auffinden geeigneter Praxisstellen zu bieten; sie ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass solche in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Die Schule hat darauf hinzuwirken, dass beim Abschluss von Praktikumsverträgen die relevanten arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In der Regel sind Praktikantinnenverhältnisse und Praktikantenverhältnisse mit Arbeitsverträgen abzusichern, die nach den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gestaltet sind.
Es empfiehlt sich auch für die Schule, mit den Betrieben, an denen die Schülerinnen und Schüler ihre Praxis ableisten, ebenso wie mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen im zumutbaren Rahmen Kontakt zu halten.
Praktika können im Inland und auch im Ausland durchgeführt werden. Auslandspraktika sind in Hinblick auf die sprachliche Kompetenz empfehlenswert, wobei v.a. die Eignung ausländischer Praxisstellen zu überprüfen ist.
Die sachkundige und vertrauensfördernde Beratung der Schülerinnen und Schüler durch Direktorin bzw. Direktor, Fachvorständin bzw. Fachvorstand und die Lehrenden der Schule ist gerade im Zusammenhang mit der Gestaltung des Pflichtpraktikums von entscheidender Bedeutung dafür, dass dieses zu einem positiven Erlebnis wird und dazu veranlasst, sich dem Berufsfeld auch nach Abschluss der Schule innerlich verbunden zu fühlen.
Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten
(Art. III § 1 Abs. 3 Z 2 idF BGBl. Nr. 664/1995)
Anlage 2B.5.3
```
```
SPEZIALLEHRGANG FÜR BÜHNENKOSTÜM
STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
Lehrver-
A. Pflichtgegenstände Wochenstunden pflichtungs-
gruppe
```
```
KERNBEREICH
```
Religion ........................... 1 (III)
```
```
Kostümentwurf ...................... 3 IVa
```
```
Kostümschnitt mit CAD .............. 8 II
```
```
Geschichte des Theaters und des
```
Bühnenkostüms .................... 2 III
```
Geschichte der Mode ................ 2 III
```
```
Werkstofflehre für
```
Kostümmaterialien ................ 3 III
```
Werkstätte für Bühnenkostüm und
```
Fertigungstechnik ................ 15 V
```
```
34
ERWEITERUNGSBEREICH
Schulautonome Pflichtgegenstände *2) .. 2
Seminare
Fremdsprachenseminar *1) ............ I
Allgemeinbildendes Seminar .......... III
Fachtheoretisches Seminar ........... III
Praxisseminar ....................... IV
```
```
Pflichtgegenstände gesamt ... 36
```
```
B. Freigegenstände und unverbindliche
Übungen *2) 2
```
```
*1) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
*2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Speziallehrgang für Bühnenkostüm hat im Sinne des § 59 Abs. 1 lit. d und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1963 in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang Personen mit abgeschlossener, facheinschlägiger Berufsausbildung jenes Wissen und Können zu vermitteln, das zum Entwurf und zur Anfertigung von bühnengerechten Kostümen auf gesicherten fachtheoretischen Grundlagen befähigt.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der im Lehrgang zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.
Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.
In die Unterrichtsgestaltung sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
siehe Anlage 1A.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF DER
EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
KERNBEREICH
KOSTÜMENTWURF
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Kostüme und Ausstattungsentwürfe erstellen können;
- Werkzeichnungen als Grundlage für die Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Ausführung in der Werkstätte anfertigen können.
Lehrstoff:
Proportionsstudien und anatomische Detailstudien; Aktzeichnen. Entwurfskizzen in verschiedenen Techniken.
Bühnenkostüme nach historischen Modevorbildern.
Werkzeichnungen mit Materialdarstellungen und Materialangaben.
Lesen von Figurinen.
Auswahl von Farb- und Stoffmustern.
KOSTÜMSCHNITT MIT CAD
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- selbständig Kostümschnitte erstellen können;
- historische Schnittformen in ein modernes Schnittsystem umsetzen, die erforderlichen Kostümveränderungen durchführen und historische Unterlagen effizient einsetzen können;
- durch das Gestalten von Kostümen an der Puppe die charakteristische Silhouette der jeweiligen Epoche modellieren können;
- die Proportionen eines Kleidungsstückes hinsichtlich der spezifischen Bühnensituation erarbeiten können;
- die Realisierbarkeit vorgegebener Figurinen hinsichtlich der schnitt- und fertigungstechnischen Möglichkeiten sowie der Person des Darstellers und der Bühnenwirksamkeit beurteilen und Lösungsmöglichkeiten anbieten können.
Lehrstoff::
Kostümschnitterstellung:
Integration der Vorkenntnisse (Grundschnitte für Damen und Herrenbekleidung);
Konstruktion und Entwicklung fertigungsgerechter Kostümschnitte aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen.
Erstellung von Arbeitsunterlagen für den Zuschnitt von
Einlagematerial und Oberstoff.
Ermittlung des Materialverbrauches.
Haltungs- und körperformbedingte Schnittabwandlungen für Kostüme in Einzelfertigung.
Kostümgestaltung:
Entwickeln von Schnittlösungen nach vorgegebenen Figurinen oder
nach eigenem Entwurf.
Stecken von historischen Gewändern an der Puppe.
Schnittkonstruktion mit CAD-Unterstützung:
Erstellung einfacher Schnitte; Abwandeln in verschiedene Größen und Körperformen.
Zwei vierstündige Schularbeiten.
GESCHICHTE DES THEATERS UND DES BÜHNENKOSTÜMS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die historischen, kulturellen und soziologischen Zusammenhänge theatralischer Ausdrucksformen verstehen;
- über Kenntnisse der Entwicklung des Bühnenkostüms verfügen;
- die Struktur und den Aufbau des modernen Theaters und die Erarbeitung eines Bühnenstücks vom Manuskript bis zur Premiere verstehen.
Lehrstoff:
Geschichte des Theaters, insbesondere des Bühnenkostüms:
Antikes griechisches und römisches Theater;
Theaterformen im Mittelalter; Commedia dell'arte;
Barocktheater und europäische Barockbühnen;
elisabethanisches Theater;
klassisches französisches Theater;
vom höfischen zum bürgerlichen Theater;
Wanderbühnen;
österreichisches Volkstheater und die Entwicklung der Wiener
Bühnen;
Illusionsbühnen;
Stilbühnen;
politisches Theater des 20. Jahrhunderts;
Experimentiertheater;
Organisation und Aufbau des modernen Theaters.
GESCHICHTE DER MODE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- über Stilmerkmale historischer Bekleidung als Grundlage für die Gestaltung von Bühnenkostümen Bescheid wissen;
- Schnittformen und Fertigungsmethoden historischer Bekleidung kennen.
Lehrstoff:
Stilmerkmale historischer Bekleidung:
Altertum (ägyptische, griechische und römische Mode);
frühes Christentum und byzantinisches Mode;
Mittelalter (Romanik und Gotik);
Renaissance;
Barock;
Rokoko und Spätrokoko;
Mode der Zeit um 1800;
Jahrhundert;
Jahrhundertwende;
Jahrhundert.
WERKSTOFFLEHRE FÜR KOSTÜMMATERIALIEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die wichtigsten Materialien für die Herstellung von Kostümen und deren Accessoires kennen;
- die chemischen Grundlagen, die beim Einsatz der Materialien zu beachten sind, kennen;
- die Eigenschaften der Werkstoffe, die Grenzen ihrer Verwendbarkeit und mögliche Ersatzstoffe kennen;
- die besonderen Anforderungen an die Kostüme hinsichtlich ihrer optischen Wirkung auf den Zuschauer und der Tragbarkeit für den Schauspieler kennen.
Lehrstoff:
Angewandte Chemie:
Organische und anorganische Stoffe, die zur Kostümerzeugung
verwendet werden.
Wechselwirkung zwischen diesen Stoffen.
Behandlung, Lagerung und Entsorgung dieser Stoffe.
Rohstoffe für die Fertigung von Bühnenkostümen:
Textile Materialien, Leder, Pelze, deren Ersatzstoffe;
Einlagematerialien, Versteifungsstoffe, Zubehör.
Aufputz und Accessoires:
Spitzen, Stickereien, Posamentrie, Effektfäden, Bänder, Borten,
Knöpfe, Verschlüsse aller Art. Schmuckelemente, Federn.
Materialien für Hutformen und Kunstblumen.
Experimentelle Techniken:
Anlegen einer Sammlung spezifischer Materialien für Kostüme unter
verarbeitungstechnischen Aspekten.
WERKSTÄTTE FÜR BÜHNENKOSTÜM UND FERTIGUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die Entwürfe eines Bühnen- bzw. Kostümbildners selbständig, kreativ und technisch einwandfrei ausführen können;
- die gewünschte Wirkung einer Oberfläche bzw. eines Materials bühnenwirksam erzielen können;
- die Merkmale von Kostümen des Sprech- bzw. des Zwei- und Dreispartentheaters kennen;
- Funktion und Bauweise von Spezialmaschinen und -geräten kennen;
- Bezugsquellen spezieller Kostümmaterialien im In- und Ausland kennen;
- den silhouettenbestimmenden Unterbau eines Kleidungsstückes material-, form- und funktionsgerecht bilden können;
- Kostüme so verarbeiten können, daß deren Weiten und Längen rasch abgeändert werden können;
- Kostüme materialgerecht reinigen und schonend aufbewahren können;
- die speziellen Kostümmaterialien und das spezifische Zugehör der Bühnenwirksamkeit entsprechend zeitgemäß verarbeiten können.
Lehrstoff:
Fertigungstechnik:
Verarbeitungstechniken der Werkstücke, technische Details.
Material-, Zuschnitt- und Arbeitsablaufplanung für die anzufertigenden Werkstücke.
Arbeitsunterlagen zur Materialplanung, für den Zuschnitt und für die Anfertigung von Kostümen.
Zuschnitt von Einlage- und Trägermaterialien sowie des Oberstoffes unter Berücksichtigung materialspezifischer Komponenten. Anprobe unter Bedachtnahme auf die spezifischen Bühnenerfordernisse (ungewohnte Proportionen unter Berücksichtigung der Distanz zum Zuschauerraum; Bühnengröße; Regieanweisungen; Bühnenbild und Bühnenwirksamkeit der Kostüme).
Werkstücke:
Wäsche, Miederoberteile mit Fischbeinstützung, Unterröcke für den Aufbau der Silhouette; Damen- und Herrenkostüme.
Spezielle Detailanfertigungen (Hüftrüsche, Stuartkragen, ua.) Kostümbearbeitung:
Techniken und Technologien der Kostümbearbeitung. Applikation.
Modellieren (Techniken zur Erzielung plastischer Effekte bzw. Formen).
Herstellung von Schmuck (Herstellungstechnik; Selbstanfertigung).
Herstellung von Kopfbedeckungen:
Malen und Drucken; Umgang mit Farben.
Methoden der künstlichen Alterung und anderer Effekte.
ERWEITERUNGSBEREICH
SCHULAUTONOME PFLICHTGEGENSTÄNDE
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.
Didaktische Grundsätze:
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.
Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.
SEMINARE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.
Lehrstoff:
Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.
Fremdsprachenseminar:
Eine lebende Fremdsprache; nach den für berufsbildende Schulen geltenden Grundsätzen unter Anpassung auf das Bildungsziel des Lehrganges.
Allgemeinbildendes Seminar:
Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit
berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.
Fachtheoretisches Seminar:
Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich
erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu
nehmen.
Praxisseminar:
Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.
Didaktische Grundsätze:
Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.
Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.
Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.
In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten vorzusehen.
C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe,
Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.
Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten
(Art. III § 1 Abs. 3 Z 2 idF BGBl. Nr. 664/1995)
Anlage 2B.5.1
```
```
SPEZIALLEHRGANG FÜR DIREKTRICEN
STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
A. Pflichtgegenstände Wochenstunden Lehrverpflich-
tungsgruppe
```
```
KERNBEREICH
```
Religion ......................... 1 (III)
```
```
Kostenrechnung und
```
Unternehmensführung .............. 2 II
```
Modegraphik ...................... 4 IVa
```
```
Schnittkonstruktion, Gradieren
```
und Modellgestaltung mit CAD ..... 8 II
```
Technologie der
```
Bekleidungsmaschinen .............. 1 II
```
Auftragsbearbeitung *1) ........... 2 I
```
```
Modemarketing und -präsentation ... 2 II
```
```
Werkstätte und Fertigungstechnik .. 13 V
```
```
```
33
ERWEITERUNGSBEREICH
Schulautonome Pflichtgegenstände *2) .. 2
Seminare
Fremdsprachenseminar *3) ............ I
Allgemeinbildendes Seminar .......... III
Fachtheoretisches Seminar ........... III
Praxisseminar ....................... IV
```
```
Pflichtgegenstände gesamt 35
```
```
B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *2)
```
```
*1) Mit Computerunterstützung.
2) Festlegung durch schulautonomen Lehrplanbestimmungen. 3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Speziallehrgang für Direktricen hat im Sinne des § 59 Abs. 1 lit. d und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang facheinschlägig ausgebildete Personen zu Direktricen für die Bekleidungswirtschaft auszubilden und sie insbesondere zur Erstellung von Kollektionen zu befähigen.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der im Lehrgang zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.
Wichtigstes Kriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Abstimmung der Inhalte auf die Erfordernisse der Bekleidungswirtschaft.
Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.
Bei der Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
siehe Anlage 1A
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF
DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
KERNBEREICH
KOSTENRECHNUNG UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- selbständig betriebswirtschaftliche Probleme der Bekleidungbranche lösen können;
- alle in der Bekleidungswirtschaft gebräuchlichen Berechnungen durchführen können;
- Aufgaben des mittleren Managements erfüllen können.
Lehrstoff:
Unternehmensführung:
Funktionen von Betrieb und Unternehmung (Unternehmensformen;
Struktur von Betrieben der Gütererzeugung; Moderne Betriebsorganisation). Unternehmensgründung. Finanzierung (Kapitalbedarfsrechnung; Beschaffung von Fremdkapital;
Förderungsaktionen; Finanzplan). Führung und Organisation (Führungsstile; Mitarbeiterauswahl; Motivation).
Kostenrechnung:
Begriffe; Kostenrechnungssysteme im Überblick; Aufgaben und Stellung im Rechnungswesen.
Voll- und Teilkostenrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung).
Deckungsbeitragsrechnung mit unternehmerischer Entscheidung. Kalkulation in Handels- und Produktionsbetrieben.
MODEGRAPHIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- bei der Erstellung von Kollektionen der Bekleidungswirtschaft produktionsreife Modelle ausführen können;
- selbst entworfene Kollektionen ideengetreu realisieren können;
- Material, Farben und Produktionsmittel auswählen und aufeinander abstimmen können.
Lehrstoff:
Gestaltungsentwurf in verschiedenen Techniken (Bleistift; Kreide; Filzstift; Wasserfarben; ua.).
Entwickeln und Darstellen von Looks und Tendenz-Tafeln.
Naturgetreue Dokumentationsstudien aus der Mode und Kostümkunde, fortlaufendes Diagramm der Silhouetten und Erkennen von Detaillinien.
Entwerfen von Modellkollektionen für Bekleidungsgewerbe und -industrie.
Studien über die verschiedenen Techniken und Ausdrucksmöglichkeiten
der Farben.
Präsentation eines Dossiers.
SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Schnitte konstruieren, modifizieren, gradieren und auswerten können;
- Entwürfe und Modebilder von Couture-Modellen in Modellschnitte umsetzen können;
- bandfertige Schnittschablonen herstellen und gradieren können.
Lehrstoff:
Erstellen von Modellschnitten für Kollektionen.
Lösung schnittechnisch nicht erfaßbarer Modelle durch Modellgestaltung an der Puppe und Umsetzen in einen zuschneidefertigen Schnitt.
Umsetzen von Modebildern bzw. Werkskizzen in Schnitte bzw. Schnittschablonen für DOB und HAKA unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Industrie.
Gradieren von Oberstoff-, Futter- und Einlageschablonen. Mehrfachgrößenbilder und Schnittbildoptimierung.
Schnittkonstruktion und Gradieren mit CAD-Unterstützung.
TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNGSMASCHINEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Maschinen und Betriebseinrichtungen in Bekleidungsindustrie und -gewerbe kennen;
- den mechanisch-technischen Aufbau von Maschinen und Betriebsmitteln kennen;
- sich über den neuesten Stand der Maschintechnologie informieren können.
Lehrstoff:
Maschinen und Geräte:
Kriterien für die Anschaffung; Einsatzmöglichkeiten in der Bekleidungswirtschaft.
Technologie der Nähmaschinen, der Zuschneidemaschinen und der Bügelmaschinen.
Bedienung, Wartung, Einsatz.
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.
AUFTRAGSBEARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll:
- Aufbau und Zusammenwirken von Betriebsabteilungen kennen;
- Aufgaben der technischen Arbeitsvorbereitung, Auftragsbearbeitung, Produktionsplanung und Produktionssteuerung kennen und lösen können;
- EDV einsetzen können.
- technisch und wirtschaftlich denken können.
Lehrstoff:
Organisatorischer Aufbau der Betriebsabteilungen und deren Zusammenwirken. Technische Arbeitsvorbereitung für Zuschnitt und Fertigung.
Auftragsbearbeitung, produktionsplanung und -steuerung mit EDV:
Organisation der Stammdaten; Erstellen von Produktionsunterlagen für Arbeitsplanung und -steuerung sowie für die Materialdisposition.
Produktionsplanung und Logistik.
Lagerverwaltung.
Kundenauftragsbearbeitung.
MODEMARKETING UND -PRÄSENTATION
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll:
- die Funktion von Logistik und Marketing und deren Aufgaben und Ziele in Betrieben der Bekleidungsbranche kennen;
- die Präsentation einer Kollektion organisieren können;
- verschiedene Marketingstrategien kennen und anwenden können.
Lehrstoff:
Marketing:
Ablauf marktwirtschaftlicher Vorgänge.
Marketing-Instrumentarium (Marktforschung; Produktgestaltung;
Preis-, Absatzpolitik; Werbung).
Absatzpolitik der Bekleidungsbranche:
Marktforschung und Analyse von Modetrends. Produktentwicklung;
Kollektionserstellung. Absatzwege. Neue Wege des Marketing (Franchising). Umgang mit Kunden, Verkaufsgespräch.
Modepräsentation:
Organisation von Veranstaltungen;
Moderation;
Präsentation von Produkten;
Präsentationstechniken.
Projekte:
Organisationsplan für die Präsentation einer Kollektion, Durchführung von Veranstaltungen aus dem Bereich Modepräsentation.
WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Werkstücke sowohl in Einzel- als auch in industrieller Fertigung herstellen können;
- Neue Fragestellungen (neue Materialien; neue Modelinien) bei der Fertigung von Couture-Modellen und Kollektionen lösen können;
- Serienfertigungsabläufe planen und durchführen können;
- den Materialbedarf für die Werkstücke ermitteln können.
Lehrstoff:
Einzelanfertigung:
Anfertigung von Molinomodellen.
Einzelanfertigung ausgerichtet auf die aktuellen Aufgabenstellungen
an die Haute Couture und auf neue Fragestellungen.
Modetechnische Gestaltung und Ergänzung von Modellen; Accessoires.
Anfertigung von Kollektionen.
Industrielle Fertigung:
Werkstücke und/oder Kollektionen in industrieller Fertigung unter Anwendung zeitgemäßer Arbeitsmethoden und bekleidungs- und maschinentechnischer Grundlagen.
Schulautonome Pflichtgegenstände
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.
Didaktische Grundsätze:
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.
Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.
SEMINARE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.
Lehrstoff:
Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.
Fremdsprachenseminar:
Eine lebende Fremdsprache; nach den für berufsbildende Schulen geltenden Grundsätzen unter Anpassung auf das Bildungsziel des Lehrganges.
Allgemeinbildendes Seminar:
Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit
berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.
Fachtheoretisches Seminar:
Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich
erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu
nehmen.
Praxisseminar:
Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.
Didaktische Grundsätze:
Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.
Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.
Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.
In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten vorzusehen.
C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe,
Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.
Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten
(Art. III § 1 Abs. 3 Z 2 idF BGBl. Nr. 664/1995)
Anlage 2B.5.4
```
```
SPEZIALLEHRGANG FÜR TRACHTENSCHNEIDEREI
STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
Lehrver-
A. Pflichtgegenstände Wochenstunden pflichtungs-
gruppe
```
```
KERNBEREICH
```
Religion ............................ 1 (III)
```
```
Trachtenkunde ....................... 2 III
```
```
Trachtenzeichnen .................... 3 IVa
```
```
Schnittzeichnen ..................... 3 IVb
```
```
Werkstätte und Fertigungstechnik .... 24 V
```
```
```
33
ERWEITERUNGSBEREICH
Schulautonome Pflichtgegenstände *1) ... 2
Pflichtgegenstände mit erhöhtem
Stundenausmaß
Seminare:
Fremdsprachenseminar *2) ............. I
Allgemeinbildendes Seminar ........... III
Fachtheoretisches Seminar ............ III
Praxisseminar ........................ IV
```
```
Pflichtgegenstände gesamt ... 35
```
```
B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *1)
```
```
1) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen. 2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Speziallehrgang für Trachtenschneiderei hat im Sinne des § 59 Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1963 in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang Personen mit abgeschlossener, einschlägiger Berufsausbildung für die Herstellung von Trachten auszubilden und ihnen geschmackliche Bildung im volkskundlichen Sinn zu vermitteln.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der im Lehrgang zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.
Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.
V. LEHRPLAN FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
siehe Anlage 1A.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF
DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
KERNBEREICH
TRACHTENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- verschiedene Trachten Österreichs kennen;
- Brauchtum in Vergangenheit und Gegenwart kennen;
- die kulturhistorische Entwicklung der Trachten kennen.
Lehrstoff:
Kulturgeschichte der Trachten.
Formenreichtum der Werktags-, Sonntags- und Festtagstrachten aller Bundesländer Österreichs.
Farbvariationen und Verarbeitungstechniken der Trachten. Das Brauchtum im Jahreskreis.
Symbole und Zeichen der Volkskunst und ihre praktische Anwendung im profanen und religiösen Bereich (Möbel und Gebrauchsgegenstände).
Schmuck zur Tracht.
TRACHTENZEICHNEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- volkskundliche Motive und Trachten zeichnen können;
- Muster- und Detailzeichnungen zur Vorbereitung auf den Werkstättenunterricht anfertigen können.
Lehrstoff:
Monogramm- und Zierstichentwürfe (Stickmotive für Trachtenleibchen.
Durchzeichnen alter Steppmiedermuster: Umzeichnen in zeitgemäße Linienführung).
Zeichnen und Malen historischer Landestrachten nach Originalbildern aus Museumsbeständen.
Entwerfen, Zeichnen und Malen stilechter Neuformen unter Beachtung bodenständiger Farbenzusammenstellung.
Darstellung von Rüschenformen, Knöpfen und trachtlichem Beiwerk, sowie Zierformen auf Trachtenleibchen.
Volkskunstmotive auf Spanschachteln, Ostereiern, Glückwunsch- und Geschäftskarten in verschiedener technischer Ausführung. Bemalen von Glas und Keramik.
Herstellen von Brauchtumsformen für die Feste des Jahres.
SCHNITTZEICHNEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- sich mit Linienführung und Proportionen auseinandersetzen;
- Arbeiten sauber und genau ausführen können;
- Grundschnitte zeichnen können;
- Schnitte nach Maß für Trachten nach historischen Modellen oder Bildern und für zeitgemäß weiterentwickelte Trachten ausführen können.
Lehrstoff:
Maßnehmen.
Grundschnitte.
Abwandlung der Grundschnitte in die für alte und weiterentwickelte
Trachten notwendigen Schnittformen.
Vier ein- bis zweistündige Schularbeiten.
WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- historische und zeitgemäß weiterentwickelte Trachten herstellen können;
- selbständig und praxisnah arbeiten können;
- Material, Schnittformen und Nähtechniken der wichtigsten Trachten Österreichs und ausgewählter Trachten angrenzender Länder kennen.
Lehrstoff:
Werkstücke:
Wintertrachten, Sommertrachten, Leiblkittel, verschiedene Festtrachten, Steppmieder, Marktbürgertrachten, Bürgerkleider, Joppen, Trachtenkostüme, Trachtenmäntel, Wetterflecke. Technische Detailarbeiten zu den genannten Werkstücken.
Fertigungstechnik:
Verarbeitungstechnik der Werkstücke; technische Details.
Schulautonome Pflichtgegenstände
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.
Didaktische Grundsätze:
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.
Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.
SEMINARE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.
Lehrstoff:
Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.
Fremdsprachenseminar:
Eine lebende Fremdsprache; nach den für berufsbildende Schulen geltenden Grundsätzen unter Anpassung auf das Bildungsziel des Lehrganges.
Allgemeinbildendes Seminar:
Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit
berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.
Fachtheoretisches Seminar:
Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich
erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu
nehmen.
Praxisseminar:
Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.
Didaktische Grundsätze:
Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.
Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.
Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.
In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten vorzusehen.
C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe,
Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.
Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten
(Art. III § 1 Abs. 3 Z 2 idF BGBl. Nr. 664/1995)
Anlage 2B.5.2
```
```
SPEZIALLEHRGANG FÜR TEXTILRESTAURATOREN
STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
Wochenstunden Lehrver-
A. Pflichtgegenstände *1) pflich-
Klasse tungs-
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- Summe gruppe
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KERNBEREICH
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Religion ......................... 1 1 2 (III)
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Museumskunde und Denkmalpflege ... 1 1 2 III
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Kunstgeschichte und Stilkunde .... 2 1 3 III
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Volks- und Völkerkunde ........... - 2 2 III
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Geschichte des textilen
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Kunstgewerbes und der Mode ..... 3 3 6 III
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Technologie der
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Textilrestaurierung ............ IVb
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Kunststicken ................... 4 4 8
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Weben und Wirken ............... 4 - 4
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Handspitze ..................... - 4 4
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Reinigen ....................... 4 - 4
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