Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-09-01
Status Aufgehoben · 1992-11-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere der §§ 6 und 126a, wird verordnet:

Artikel I

Für die Lehrgänge an Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes (ausgenommen für Bekleidungsgewerbe) an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

Anlage


LEHRPLAN DER LEHRGÄNGE AN PÄDAGOGISCHEN INSTITUTEN FÜR DIE AUSBILDUNG

DER NEULEHRER AN BERUFSSCHULEN UND DER NEULEHRER DES GEWERBLICHEN

FACHUNTERRICHTES (AUSGENOMMEN FÜR BEKLEIDUNGSGEWERBE) AN MITTLEREN

UND HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN

STUNDENTAFEL

```

```

Gesamtzahl der

Art der Unterrichts-

Unter- stunden Lehrver-

Pflichtgegenstände richts- ohne mit pflich-

veran- Fern- Fern- tungs-

staltung unter- unter- gruppe

richt richt

```

```

```

1.

Humanwissenschaften

```

Erziehungswissenschaft ....... V 12 6 I

Unterrichtswissenschaft ...... V/S 12 6 I

Pädagogische Psychologie

für Berufsschullehrer ...... V/S 24 18 I

für Lehrer des gewerblichen

Fachunterrichtes ........... V/S 12 6 I

Schulrecht ................... V 20 12 I

```

2.

Didaktik und schulpraktische

```

Ausbildung

Didaktik .....................  S 28 28 III

Unterrichtstechnologie und

Mediendidaktik ............. S/Ü 10 10 III

Schulverwaltung ..............  S 12 8 III

Werkstättenbetriebslehre

nur für Lehrer des

gewerblichen

Fachunterrichtes ...........  S 12 12 I

```

3.

Fachwissenschaften und

```

Fachdidaktik

Fachliche Bildung ............ S/Ü 50 12 I

Fachdidaktik mit

schulpraktischen Übungen ... S/Ü 60 48 II

```

4.

Ergänzende

```

Studienveranstaltungen

Sprecherziehung und

Sprachpflege ...............  S 12 12 II

```

```

240 160

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.

Allgemeines Bildungsziel:

Der Lehrgang hat das Ziel, die Studierenden in einem viersemestrigen Ausbildungsgang in ihre grundlegenden Aufgaben so einzuführen, daß sie imstande sind, ihren Lehr- und Erziehungsauftrag in der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten zu erfüllen. Im besonderen sollen sie in die Lage versetzt werden, sich auf den Unterricht vorzubereiten, den Unterricht nach didaktisch-methodischen Grundsätzen zu führen, ihre Arbeit kritisch zu bewerten und ihre administrativen Aufgaben als Lehrer zu bewältigen.

Darüber hinaus sollen sie durch die erfolgreiche Absolvierung des gesamten Lehrganges eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie erwerben, um diese in zwei Semestern erfolgreich abschließen zu können.

Erziehungswissenschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll Erziehungsaufgaben in der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten planen und kritisch bewerten können. Er soll seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit kennen.

Lehrstoff:

Erziehungsnormen und Erziehungsziele:

Bedeutung, Bedingtheit, Verwirklichung, Erfolgskontrolle. Erziehungsmittel.

Autorität und Disziplin.

Unterrichtswissenschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die für die Unterrichtsplanung bedeutsamen didaktisch-methodischen Grundsätze kennen.

Lehrstoff:

Unterrichtsgrundsätze. Unterrichtsplanung.

Unterrichtsziele:

Entwicklung, Auswahl; Arten.

Unterrichtsverfahren:

Lernstufen, Sozialformen.

Pädagogische Psychologie

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die für Erziehung und Unterricht bedeutsamen psychologischen Faktoren kennen.

Lehrstoff:

Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen:

Phasen, Verhaltensformen.

Gesetzmäßigkeiten des Lernens:

Klassisches Konditionieren, operantes Konditionieren, Modellernen;

Übung, Wiederholung, Vergessen.

Lern- und Verhaltensschwierigkeiten:

Ursachen, Bewältigung.

Sozialpsychologie:

Gruppenstrukturen und Gruppenprozesse; die Klasse als soziale Gruppe.

Schulrecht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die für die Berufsschule bzw. mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten bedeutsamen schulrechtlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

Schulorganisationsrecht:

Aufgaben und Organisation der Berufsschulen bzw. der mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.

Schulunterrichtsrecht:

Unterrichtsordnung, Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung, Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen; Schulordnung, Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte; Verfahrensbestimmungen.

Überblick über das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrer an Berufsschulen bzw. an den mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten. Bundes-Personalvertretungsrecht.

Didaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den Unterricht an der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten einschließlich Schulveranstaltungen planen und kritisch bewerten können. Er soll Schülerleistungen feststellen und beurteilen können.

Lehrstoff:

Unterrichtsplanung:

Lehrplan, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsziele.

Aufbau von Unterrichtseinheiten.

Unterrichtsveranstaltungen:

Planung, Durchführung, Auswertung.

Schülerleistungen:

Feststellung, Beurteilung, Leistungsbeurteilung als pädagogisch didaktische Aufgabe.

Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll Unterrichtsmittel einsetzen und herstellen können.

Lehrstoff:

Unterrichtsmittel:

Schultafel, Overheadprojektor, Diaprojektor; Kassettenrecorder, Videorecorder, Filmprojektor. Anschauungsmittel und -materialien.

Herstellen von Unterrichtsbehelfen.

Schulverwaltung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die administrativen Aufgaben seiner Schultype erfüllen können.

Lehrstoff:

Führung der Amtsschriften.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.

Zeugnisausfertigung.

Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen.

Werkstättenbetriebslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll Aufbau und Organisation sowie die pädagogische Funktion der Schulwerkstätten auch unter Einbeziehung der EDV kennen.

Lehrstoff:

Pädagogische Funktionen technisch-organisatorischer Maßnahmen innerhalb des praktischen Unterrichtes: Lehrplan;

Lehrstoffverteilung; Einzelarbeit, Gruppenarbeit; Werkstättenheft.

Werkstättenfertigung; Arbeitsabläufe nach Refa (Arbeitsaufträge, Arbeitsplanung, Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen, Arbeitssteuerung; Betriebsmittel; Inventar- und Materialverwaltung).

Fachliche Bildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Studierenden sollen an die Bedürfnisse der Berufsschule bzw. des technisch-gewerblichen Schulwesens angepaßt werden. Der Studierende soll auch durch Teilnahme an Fachseminaren zur selbständigen Weiterbildung befähigt werden.

Lehrstoff:

Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen Fachgebietes. Die Bedeutung des Rahmenlehrplanes und der Berufsbilder. Anleitung zum Arbeiten mit Fachliteratur.

Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die besonderen methodischen und didaktischen Erfordernisse des Fachgebietes beherrschen und im Unterricht umsetzen können.

Lehrstoff:

Fachbezogene Interpretation des Lehrplanes; sachliche und zeitliche Abfolge des Lehrstoffes; die Unterrichtsvorbereitung.

Lehrbesuche, Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Üben von Lehrverhalten; Formen der Lernkontrolle.

Sprecherziehung und Sprachpflege

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich im Unterricht in unmißverständlicher, das Lernen fördernder Weise, ausdrücken können.

Lehrstoff:

Sprecherziehung:

Übungen zum Beherrschen der wichtigsten Mittel des stimmlichen

Ausdrucks.

Sprachpflege:

Übungen im Unterrichtsvortrag und im Unterrichtsgespräch. Sachlicher Vortrag und Überzeugungsrede. Methoden des Rollenspiels. Schriftliche Arbeiten: Führung von Protokollen; Referatsfassungen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze:

Die Ausbildung, die den Fernunterricht einschließt, gliedert sich in eine Sozialphase und eine Individualphase, wobei in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben ist.

Die Art der Durchführung der Sozialphase ist den einzelnen Pädagogischen Instituten überlassen, doch ist die Aufteilung und Reihung der Pflichtgegenstände und des Lehrstoffes zeitlich auf die Erfordernisse der Studierenden abzustimmen. Die Anzahl der Pflichtgegenstände ist in der Anfangsphase der Ausbildung so einzuschränken, daß eine gründliche Erarbeitung des Lehrstoffes gewährleistet ist.

Bei der Auswahl der Stoffgebiete ist möglichst nach exemplarischen Grundsätzen vorzugehen, wobei einerseits auf die selbständige Mitarbeit, andererseits auf die Formen des sozialen Lernens besonderer Wert zu legen ist.

Zur sinnvollen Durchführung des Lehrganges sind die länderübergreifende Zusammenarbeit der Pädagogischen Institute sowie die Kontaktnahme mit den Berufspädagogischen Akademien dienlich.

Im Rahmen der Individualphase des Pflichtgegenstandes „Fachliche Bildung“ ist die Teilnahme des Studierenden an einem geeigneten Fachseminar zu empfehlen.

In der Sozialphase ist in Vorlesungen, Seminaren und Übungen das für die Berufstätigkeit notwendige Wissen und Können in einer Weise zu vermitteln, daß es von den Studierenden anhand von bereitgestellten Materialien in der Individualphase und in der Schulpraxis selbständig weiterverarbeitet werden kann. In dafür geeigneten Fällen soll die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen; dies soll insbesondere durch Hinweise auf die verwendete und weiterführende Literatur geschehen. Überdies sollen für die Individualphase Aufgaben gestellt werden, die mit der Schulpraxis der Studierenden in direktem Zusammenhang stehen.

Dem fächerübergreifenden Prinzip ist Rechnung zu tragen.

Didaktik und Methodik im Unterricht sollen im Hinblick auf die Lehrtätigkeit der Studierenden vorbildlich dokumentieren, wie Schüler angeleitet werden können, Grundlegendes und Wesentliches zu erkennen, Neues mit Interesse aufzunehmen und zu verfolgen sowie Freude an der eigenen Arbeit und Leistung zu empfinden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.