Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 1. Dezember 1986 über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 1992-11-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 556/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 556/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz verordnet:

§ 1. (1) Die zur Erlangung des ersten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 2 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und einer ärztlichen Untersuchung des Kindes zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren ist bis Ende der

16.

Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:

1.

auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des VDRL-Tests,

2.

Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,

3.

Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),

4.

Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,

5.

Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwertes einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(7) Die Untersuchung des Kindes ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.

(8) Eine Überschreitung der in den Abs. 2 bis 7 angeführten Untersuchungstermine hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren bzw. von der Mutter nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche, die Untersuchung des Kindes spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.

§ 1. (1) Die zur Erlangung des ersten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 2 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und einer ärztlichen Untersuchung des Kindes zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren ist bis Ende der

16.

Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:

1.

auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des VDRL-Tests,

2.

Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,

3.

Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),

4.

Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,

5.

Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwertes sowie ab 1. April 1992 eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) der Schwangeren einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(7) Die Untersuchung des Kindes ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.

(8) Eine Überschreitung der in den Abs. 2 bis 7 angeführten Untersuchungstermine hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren bzw. von der Mutter nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche, die Untersuchung des Kindes spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.

§ 2. (1) War die Schwangerschaft trotz einer einschlägigen ärztlichen Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, daß für sie kein Anlaß zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund derer sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen die nachstehend angeführten Untersuchungen:

1.

Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der

28.

Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 und

b)

die Untersuchung des Kindes gemäß § 1 Abs. 7,

2.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der

34.

Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 1 Abs. 5 und 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 und

b)

die Untersuchung des Kindes gemäß § 1 Abs. 7,

3.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der

34.

Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 1 Abs. 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 und

b)

die Untersuchung des Kindes gemäß § 1 Abs. 7,

4.

bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchung des Kindes gemäß § 1 Abs. 7.

(2) Falls die Geburt vor dem im § 1 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügen die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie die Untersuchung des Kindes.

§ 3. (1) Die zur Erlangung des zweiten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben aus vier ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung ist in der vierten, fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes vorzunehmen; sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.

(3) Die zweite Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.

(4) Die dritte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.

(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen haben jeweils die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

(7) Eine Überschreitung des im Abs. 2 angeführten Untersuchungstermines hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

(8) Ferner hat eine Überschreitung der in den Abs. 3 bis 5 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monates außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

§ 3. (1) Die zur Erlangung des zweiten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben aus vier ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung ist in der vierten, fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes vorzunehmen; sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.

(3) Die zweite Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen.

(5) Die vierte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.

(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen haben jeweils die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

(7) Eine Überschreitung des im Abs. 2 angeführten Untersuchungstermines hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

(8) Ferner hat eine Überschreitung der in den Abs. 3 bis 5 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monates außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

§ 4. Die zur Erlangung des dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderliche ärztliche Untersuchung ist im 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen.

§ 5. (1) Die zur Erlangung der Sonderzahlung gemäß § 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben aus zwei ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung ist im 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen.

(3) Die zweite Untersuchung ist im 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat vorzunehmen.

§ 6. (1) Die Untersuchungen nach § 4 und § 5 Abs. 2 und 3 haben die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen; dabei ist auf die in diesem Alter erreichte Entwicklung der Organfunktionen Bedacht zu nehmen.

(2) Eine Überschreitung der im § 4 und § 5 Abs. 2 und 3 genannten Untersuchungstermine bis zur Höchstdauer eines Monates hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

§ 7. (1) Zusätzlich zu den im § 1 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren kann jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden.

(2) Eine weitere Augenuntersuchung des Kindes durch einen Facharzt für Augenheilkunde kann im 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat des Kindes vorgenommen werden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Untersuchungen sind nicht Voraussetzung zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung.

§ 7. (1) Zusätzlich zu den im § 1 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren kann jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden.

(2) Weiters kann jeweils ab 1. April 1992 eine Hüftultraschalluntersuchung des Kindes in der 1. Lebenswoche und in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.

(3) Eine weitere Augenuntersuchung des Kindes durch einen Facharzt für Augenheilkunde kann im 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat des Kindes vorgenommen werden.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Untersuchungen sind nicht Voraussetzung zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung.

§ 8. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten.

§ 8. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten.

§ 9. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.

(2) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.

(3) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:

1.

Personaldaten der Mutter und des Kindes,

2.

für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2,

3.

Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe sowie der Sonderzahlung.

(4) Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende Mutter über die zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe bzw. der Sonderzahlung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sowie über die Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zu unterrichten.

§ 9. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.

(2) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.

(3) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:

1.

Personaldaten der Mutter und des Kindes,

2.

für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3,

3.

Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe sowie der Sonderzahlung.

(4) Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende Mutter über die zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe bzw. der Sonderzahlung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sowie über die Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 zu unterrichten.

§ 10. Der Mutter-Kind-Paß ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- und Mutterberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.

§ 11. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem untersuchenden Arzt zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.

(2) Es ist niemand berechtigt, ohne Zustimmung des Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 1, 2 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) in den Mutter-Kind-Paß Einsicht zu nehmen.

§ 12. Für Kinder, die vor dem 1. Mai 1985 geboren wurden, ist für den Erhalt des dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe der Nachweis einer ärztlichen Untersuchung zwischen dem 22. und einschließlich 36. Lebensmonat erforderlich. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-Paß, BGBl. Nr. 509/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 499/1978 und 621/1981 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-Paß, BGBl. Nr. 509/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 499/1978 und 621/1981 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft.

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