Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom9. Dezember 1986 über die Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 1993-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 27/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 273/1993

§ 1. Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate eingeteilt:

1.

Aufsichtsbezirk:

1., 2., 3. und 20. Wiener Gemeindebezirk;

2.

Aufsichtsbezirk:

4., 5., 6., 10. und 11. Wiener Gemeindebezirk;

3.

Aufsichtsbezirk:

8., 9., 16., 17., 18. und 19. Wiener Gemeindebezirk;

4.

Aufsichtsbezirk:

7., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk;

5.

Aufsichtsbezirk:

12.

und 23. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Bruck a. d. Leitha, Mödling und Tulln; das rechts der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;

6.

Aufsichtsbezirk:

21.

und 22. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach; das links der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;

7.

Aufsichtsbezirk:

die Stadt Wiener Neustadt; die Verwaltungsbezirke Baden, Neunkirchen und Wiener Neustadt;

8.

Aufsichtsbezirk:

die Städte St. Pölten und Waidhofen a. d. Ybbs; die Verwaltungsbezirke Amstetten, Lilienfeld, Melk, St. Pölten und Scheibbs;

9.

Aufsichtsbezirk:

die Städte Linz und Steyr; die politischen Bezirke Freistadt, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr-Land und Urfahr-Umgebung;

10.

Aufsichtsbezirk:

das Land Salzburg;

11.

Aufsichtsbezirk:

die Stadt Graz; die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Radkersburg, Voitsberg und Weiz;

12.

Aufsichtsbezirk:

die politischen Bezirke Bruck a. d. Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und Murau;

13.

Aufsichtsbezirk:

das Land Kärnten;

14.

Aufsichtsbezirk:

das Land Tirol;

15.

Aufsichtsbezirk:

das Land Vorarlberg;

16.

Aufsichtsbezirk:

das Land Burgenland;

17.

Aufsichtsbezirk:

die Stadt Krems a. d. Donau; die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl;

18.

Aufsichtsbezirk:

die politischen Bezirke Braunau am Inn, Gmunden, Ried im Innkreis, Schärding und Vöcklabruck;

19.

Aufsichtsbezirk:

die Stadt Wels; die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems und Wels-Land.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 273/1993

§ 2. Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:

für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;

für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;

für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;

für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;

für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;

für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;

für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben;

für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;

für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;

für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;

für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;

für den 17. Aufsichtsbezirk in Krems a. d. Donau;

für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck;

für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 273/1993

§ 3. In Wien besteht ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten. Dieses hat die Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten im Bereich der Aufsichtsbezirke 1 bis 6 einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, sofern diese außerhalb der festen Betriebsstätte der die Arbeiten durchführenden Gewerbetreibenden ausgeführt werden, zu überwachen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 273/1993

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Gemäß § 20 Abs. 1 ArbIG 1974 wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung über die Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 80/1950, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 422/1970, außer Kraft tritt.

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