Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom9. Dezember 1986 über die Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 27/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 273/1993
§ 1. Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate eingeteilt:
Aufsichtsbezirk:
1., 2., 3. und 20. Wiener Gemeindebezirk;
Aufsichtsbezirk:
4., 5., 6., 10. und 11. Wiener Gemeindebezirk;
Aufsichtsbezirk:
8., 9., 16., 17., 18. und 19. Wiener Gemeindebezirk;
Aufsichtsbezirk:
7., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk;
Aufsichtsbezirk:
und 23. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Bruck a. d. Leitha, Mödling und Tulln; das rechts der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;
Aufsichtsbezirk:
und 22. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach; das links der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;
Aufsichtsbezirk:
die Stadt Wiener Neustadt; die Verwaltungsbezirke Baden, Neunkirchen und Wiener Neustadt;
Aufsichtsbezirk:
die Städte St. Pölten und Waidhofen a. d. Ybbs; die Verwaltungsbezirke Amstetten, Lilienfeld, Melk, St. Pölten und Scheibbs;
Aufsichtsbezirk:
die Städte Linz und Steyr; die politischen Bezirke Freistadt, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr-Land und Urfahr-Umgebung;
Aufsichtsbezirk:
das Land Salzburg;
Aufsichtsbezirk:
die Stadt Graz; die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Radkersburg, Voitsberg und Weiz;
Aufsichtsbezirk:
die politischen Bezirke Bruck a. d. Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und Murau;
Aufsichtsbezirk:
das Land Kärnten;
Aufsichtsbezirk:
das Land Tirol;
Aufsichtsbezirk:
das Land Vorarlberg;
Aufsichtsbezirk:
das Land Burgenland;
Aufsichtsbezirk:
die Stadt Krems a. d. Donau; die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl;
Aufsichtsbezirk:
die politischen Bezirke Braunau am Inn, Gmunden, Ried im Innkreis, Schärding und Vöcklabruck;
Aufsichtsbezirk:
die Stadt Wels; die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems und Wels-Land.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 273/1993
§ 2. Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:
für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;
für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben;
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;
für den 17. Aufsichtsbezirk in Krems a. d. Donau;
für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck;
für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 273/1993
§ 3. In Wien besteht ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten. Dieses hat die Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten im Bereich der Aufsichtsbezirke 1 bis 6 einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, sofern diese außerhalb der festen Betriebsstätte der die Arbeiten durchführenden Gewerbetreibenden ausgeführt werden, zu überwachen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 273/1993
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Gemäß § 20 Abs. 1 ArbIG 1974 wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung über die Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 80/1950, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 422/1970, außer Kraft tritt.
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