Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 31. Juli 1985 über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademie; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 120, wird verordnet:
Für die Pädagogischen Akademien wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religionspädagogik und für den Zusätzlichen Fachgegenstand Religion) erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Gesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafeln angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.
Artikel III
§ 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit Beginn des Schuljahres 1985/86, des 3. und 4. Semesters mit Beginn des Schuljahres 1986/87 und des 5. und 6. Semesters mit Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft.
Artikel III
§ 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1. und 2. Semesters mit Beginn des Schuljahres 1985/86, des 3. und 4. Semesters mit Beginn des Schuljahres 1986/87 und des 5. und 6. Semesters mit Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft.
(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 817/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände, BGBl. Nr. 589/1976, außer Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in der Anlage wiedergegebenen Lehrpläne für Religionspädagogik und für den Zusätzlichen Fachgegenstand Religion wurden von den betreffenden Kirchen- und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.
Anlage
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LEHRPLAN DER PÄDAGOGISCHEN AKADEMIE
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Pädagogischen Akademien haben gemäß § 118 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Lehrgänge heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen.
Als Experte des Erziehens und Unterrichtens und als aktives Mitglied einer demokratisch strukturierten Gesellschaft soll der Lehrer eine Dienstleistung erbringen können, die durch Vorbild, erzieherische Entscheidungsreife und didaktische Urteilsfähigkeit besonders gekennzeichnet ist. Dazu bedarf es auch der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung in der Ausbildungszeit.
Inhalte und Methoden der Ausbildung haben sich an der zukünftigen Berufstätigkeit als Lehrer und als Partner der Eltern zu orientieren. Ein enges Zusammenwirken der verschiedenen Ausbildungsbereiche soll zu einer theoriegeleiteten Praxis führen.
Die Schulpraktische Ausbildung hat die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrer und Erzieher zu qualifizieren. Sie soll zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewußten, selbständigen Unterrichtsführung notwendig ist. Die Schulpraktische Ausbildung hat den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.
Die Humanwissenschaften, insbesondere die Religionspädagogik, die Erziehungswissenschaft, die Unterrichtswissenschaft, die Pädagogische Psychologie, die Pädagogische Soziologie und gegebenenfalls die Allgemeine Sonderpädagogik haben als Studienfächer der Pädagogischen Akademie Modelle für die Planung, Realisierung und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.
Die Didaktik (Fachdidaktik) beschäftigt sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie soll zu einer theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabenstellungen sind entsprechende Einsichten und Erkenntnisse der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der fachdidaktischen Forschung zu berücksichtigen.
Die Fachwissenschaften haben im Rahmen der Fachausbildung ergänzend zum Bildungsgut der höheren Schulen die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in der jeweiligen Schultype zu schaffen. Es werden vor allem Einsichten in Fachstrukturen, in fachspezifische Denkweisen und Arbeitsformen sowie in die gegenwärtige und zukünftige Bedeutung der Inhalte geboten. Eine bestimmte Fachsystematik steht nicht im Vordergrund.
Alternative Studien dienen einer schwerpunktmäßigen Vertiefung bzw. Ergänzung berufsspezifischer und berufsverwandter Themenbereiche, wobei auch zusätzliche Qualifikationen erworben werden können.
Ergänzende Studienveranstaltungen dienen vor allem dem Aufbau bestimmter notwendiger Fertigkeiten für den Lehrberuf und der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes.
Das freiwillige Studium von Zusätzlichen Fachgegenständen führt zu einer Verbreiterung der Qualifikation und damit zur leichteren fachorientierten Einsetzbarkeit an Hauptschulen, Polytechnischen Lehrgängen und Sonderschulen.
Für das Lehren an der Pädagogischen Akademie sind die folgenden sieben didaktischen Grundsätze zu berücksichtigen:
Berufsorientierung - Kompetenzorientierung:
Wissenschaftsorientierung:
Theorie-Praxis-Bezug:
Wissensintegration und Persönlichkeitsbildung unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes:
Kooperation und Kommunikation der Lehrenden:
Orientierung an einem demokratischen Verhaltensmodell:
Berücksichtigung verschiedener Studienweisen:
Arten und Gliederung der Studienveranstaltungen:
Die Studienveranstaltungen an den Pädagogischen Akademien gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen, Kurse und Exkursionen. Aus pädagogischen Erwägungen können Vorlesungen, Seminare und Übungen auch geblockt werden. Welche Studienveranstaltungen als „Pflichtgegenstände'' und welche als „Freigegenstände'' geführt werden können, wird durch die Stundentafeln festgelegt. Für bestimmte Teile des Lehrstoffes kann der Lehrende auch Studienaufträge (Literaturstudium, projektorientiertes Arbeiten, Beobachtungen, Erhebungen ua.) erteilen.
Studienplan:
Der Studienplan enthält die Aufteilung des Lehrstoffes der Studienveranstaltungen auf die einzelnen Semester sowie die Art der Studienveranstaltungen und deren stundenmäßige Verteilung auf die Semester. Die Aufteilung des Lehrstoffes für die einzelnen Studienveranstaltungen hat in Zusammenarbeit zuständiger Lehrer zu erfolgen. Sie ist semesterbezogen schriftlich festzulegen und bedarf der Zustimmung des Direktors der Pädagogischen Akademie. Die Stundenzahl der Pflichtgegenstände darf in den Semestern eins bis drei 33 (beim Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen 35), in den Semestern vier bis sechs 27 (beim Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen 30) pro Woche nicht übersteigen. Art und Anzahl der Studienveranstaltungen sind für die Studierenden jedes Studienganges jeweils am Beginn des ersten Semesters durch Anschlag („Studienführer'') kundzumachen und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Anlage
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LEHRPLAN DER PÄDAGOGISCHEN AKADEMIE
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Pädagogischen Akademien haben gemäß § 118 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Lehrgänge heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen.
Als Experte des Erziehens und Unterrichtens und als aktives Mitglied einer demokratisch strukturierten Gesellschaft soll der Lehrer eine Dienstleistung erbringen können, die durch Vorbild, erzieherische Entscheidungsreife und didaktische Urteilsfähigkeit besonders gekennzeichnet ist. Dazu bedarf es auch der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung in der Ausbildungszeit.
Inhalte und Methoden der Ausbildung haben sich an der zukünftigen Berufstätigkeit als Lehrer und als Partner der Eltern zu orientieren. Ein enges Zusammenwirken der verschiedenen Ausbildungsbereiche soll zu einer theoriegeleiteten Praxis führen.
Die Schulpraktische Ausbildung hat die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrer und Erzieher zu qualifizieren. Sie soll zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewußten, selbständigen Unterrichtsführung notwendig ist. Die Schulpraktische Ausbildung hat den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.
Die Humanwissenschaften, insbesondere die Religionspädagogik, die Erziehungswissenschaft, die Unterrichtswissenschaft, die Pädagogische Psychologie, die Pädagogische Soziologie und gegebenenfalls die Allgemeine Sonderpädagogik haben als Studienfächer der Pädagogischen Akademie Modelle für die Planung, Realisierung und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.
Die Didaktik (Fachdidaktik) beschäftigt sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie soll zu einer theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabenstellungen sind entsprechende Einsichten und Erkenntnisse der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der fachdidaktischen Forschung zu berücksichtigen.
Die Fachwissenschaften haben im Rahmen der Fachausbildung ergänzend zum Bildungsgut der höheren Schulen die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in der jeweiligen Schultype zu schaffen. Es werden vor allem Einsichten in Fachstrukturen, in fachspezifische Denkweisen und Arbeitsformen sowie in die gegenwärtige und zukünftige Bedeutung der Inhalte geboten. Eine bestimmte Fachsystematik steht nicht im Vordergrund.
Alternative Studien dienen einer schwerpunktmäßigen Vertiefung bzw. Ergänzung berufsspezifischer und berufsverwandter Themenbereiche, wobei auch zusätzliche Qualifikationen erworben werden können.
Ergänzende Studienveranstaltungen dienen vor allem dem Aufbau bestimmter notwendiger Fertigkeiten für den Lehrberuf und der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes.
Das freiwillige Studium von Zusätzlichen Fachgegenständen führt zu einer Verbreiterung der Qualifikation und damit zur leichteren fachorientierten Einsetzbarkeit an Hauptschulen, Polytechnischen Lehrgängen und Sonderschulen.
Für das Lehren an der Pädagogischen Akademie sind die folgenden sieben didaktischen Grundsätze zu berücksichtigen:
Berufsorientierung - Kompetenzorientierung:
Wissenschaftsorientierung:
Theorie-Praxis-Bezug:
Wissensintegration und Persönlichkeitsbildung unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes:
Kooperation und Kommunikation der Lehrenden:
Orientierung an einem demokratischen Verhaltensmodell:
Berücksichtigung verschiedener Studienweisen:
Arten und Gliederung der Studienveranstaltungen:
Die Studienveranstaltungen an den Pädagogischen Akademien gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen, Kurse und Exkursionen. Aus pädagogischen Erwägungen können Vorlesungen, Seminare und Übungen auch geblockt werden. Welche Studienveranstaltungen als „Pflichtgegenstände'' und welche als „Freigegenstände'' geführt werden können, wird durch die Stundentafeln festgelegt. Für bestimmte Teile des Lehrstoffes kann der Lehrende auch Studienaufträge (Literaturstudium, projektorientiertes Arbeiten, Beobachtungen, Erhebungen ua.) erteilen.
Studienplan:
Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.
Abweichungen von den Stundentafeln können durch den Studienplan unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:
Der Pflichtgegenstand „Religionspädagogik'' ist von der autonomen Gestaltung durch den Studienplan ausgenommen,
von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen kann in einem Ausmaß von höchstens 15% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden,
die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro Studiengang dürfen nicht überschritten werden und
die Gesamtstundenzahl einzelner Pflichtgegenstände eines Studienganges darf zwei Wochenstunden nicht unterschreiten.
Auf die Bildungsaufgabe des jeweiligen Studienganges der Pädagogischen Akademie ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Erweiterung des Studienangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter sind Zusammenhänge zum Bildungsziel der Pädagogischen Akademie herzustellen.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
II. STUNDENTAFELN
STUNDENTAFEL DES STUDIENGANGES FÜR DAS LEHRAMT AN VOLKSSCHULEN (Anm.: Tabellenform nicht direkt darstellbar)
Anmerkun-
Art gen zur
der Stunden- Lehr-
Stu- zahl bzw. plan- Lehr-
dien- Seme- zur Ver- text ver-
veran- ster- teilung siehe pflich-
stal- wochen- auf die Ab- tungs-
Pflichtgegenstände tung stunden Semester schnitt gruppe
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Humanwissenschaften
Religionspädagogik 1 V/5 S 6 2/1, 1/2, III/A/1 I
1/2, 2/1,-,
Erziehungs- -
wissenschaft 1 V/5 S 6 „ I
Unterrichts-
wissenschaft 1 V/5 S 6 „ I
Pädagogische
Psychologie 1 V/5 S 6 „ I
Pädagogische
Soziologie 1 V/5 S 6 „ I
Allgemeine
Sonderpädagogik 2 V/1 S 3 „ I
Biologische Grundla-
gen der Erziehung;
Schulhygiene V 2 „ I
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