Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Feber 1986 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)
Ausbildung
§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst) besteht aus einem zweiteiligen Ausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren absolvieren können.
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und Zollwachschule abzuhalten.
(3) Der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis ist auf Antrag unverzüglich dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(4) Andere Bedienstete können auf Antrag zum ersten Teil des Ausbildungslehrganges zugelassen werden, wenn sie in der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) in Probeverwendung stehen.
(5) Nach Maßgabe verfügbarer Kursplätze können auf Antrag auch Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen zugelassen werden, wenn sie als Zolldeklaranten verwendet werden sollen.
§ 3. Der Ausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
§ 4. (1) Der erste Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens zehn Wochen zu dauern.
(2) Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes so zu vermitteln, daß der Bedienstete einen Überblick über die Aufgaben der Zollverwaltung gewinnt und befähigt wird, unter Anleitung einfache Arbeiten der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) zu verrichten.
§ 5. (1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Bedienstete einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation und Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern zu erfolgen.
§ 6. (1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung ist der Bedienstete dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.
(3) Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Ausbildungsstoff so zu erweitern und zu vertiefen, daß der Bedienstete befähigt wird, die Aufgaben der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.
§ 7. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der Leiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Dienstprüfung
§ 8. (1) Die Absolventen des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist so zu gestalten, daß sie den Nachweis erbringt, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 9. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar
aus der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles (Ausarbeitung einer Warenerklärung und einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides) und
aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.
Diese Arbeiten haben je vier Stunden zu dauern.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 10. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht,
Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung,
Zolltarif und Warenkunde,
internationale Zolltarifvereinbarungen,
sonstige von den Zollämtern im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden; sie müssen auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
Prüfungssenate
§ 12. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen.
(3) Die im § 10 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Bedienstete anzuwenden, die die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst) nach dem 1. März 1985 begonnen haben.
(3) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst, BGBl. Nr. 40/1973, mit Ablauf des 28. Feber 1986 außer Kraft. Auf Bedienstete, die die Grundausbildung nach dieser Verordnung vor dem 1. März 1985 begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.
Anlage
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht
Zollrecht und Zollverfahren
Bundesabgabenordnung
Sonstige Eingangsabgaben
Finanzstrafrecht
Bekämpfung des Suchtgiftschmuggels
Zolltarif und Warenkunde
Taragesetz
Internationale Zolltarifvereinbarungen
Wertzollgesetz
Wirtschaftskunde und Handelsrecht
Antidumpinggesetz
Außenhandelsrecht
Handelsstatistisches Gesetz
Verkehrsbeschränkungen
Grenzkontrollrechtliche Vorschriften
Marktordnung und Abschöpfung
Kassen- und Verrechnungswesen
Geschichte des Zollwesens
Funk- und Fernschreibausbildung
Grundzüge der Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining
Strahlenschutz
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