Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Juli 1986 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)
Ausbildung
§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen Ausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und Zollwachschule abzuhalten.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.
(3) Zum Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) sind Zollwachebeamte, die die Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Z 11.1 lit. a und b der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) erfüllen, nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zuzulassen.
(4) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstweg an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.
§ 3. (1) Der Ausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
(2) Durch den Ausbildungslehrgang soll der Zollwachebeamte befähigt werden, die Aufgaben der Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) selbständig zu erfüllen.
§ 4. Der erste Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens zehn Wochen zu dauern.
§ 5. (1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Zollwachebeamte einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation und Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung, einschließlich der Zollwache und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern, bei Zollwachabteilungen sowie bei einer Finanzlandesdirektion oder bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
§ 6. (1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung ist der Zollwachebeamte dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.
§ 7. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der Leiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Auswahlverfahren
§ 8. (1) Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen, wenn sie die nach § 2 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Im Auswahlverfahren ist zu beurteilen, ob der Bewerber die Fähigkeiten besitzt, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(3) Für jedes Auswahlverfahren zu einem Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Finanzen eine Kommission zu bestellen. Die Kommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, von denen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A und ein Mitglied der Verwendungsgruppe W 1 angehören müssen. Zwei Mitglieder der Kommission müssen rechtskundig sein.
(4) Im Auswahlverfahren hat der Zollwachebeamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und mündlich nachzuweisen.
(5) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen und gilt für den unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgang.
Dienstprüfung
§ 9. (1) Die Absolventen des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist so zu gestalten, daß sie den Nachweis erbringt, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 10. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar
aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) und
aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.
Diese Arbeiten haben je vier Stunden zu dauern.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 11. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht,
Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung sowie
sonstige von den Zollämtern im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften,
Zollwachvorschrift, insbesondere die von der Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend die Grenzüberwachung und Grenzkontrolle,
Zolltarif und Warenkunde, internationale Zolltarifvereinbarungen.
Prüfungskommission
§ 12. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu errichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B und W 1 bestellt werden; sie müssen auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
Prüfungssenate
§ 13. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen.
(3) Die im § 11 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 treten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Mai 1973 über die Ausbildung und die Prüfung für den Zollwachdienst (Zollwache - Ausbildungs- und Prüfungsordnung), BGBl. Nr. 285/1973, soweit sie ausschließlich die gehobene Fachausbildung und die gehobene Fachprüfung für die Zollwache regeln, mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.
Anlage
österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht
Zollrecht und Zollverfahren
Bundesabgabenordnung
sonstige Eingangsabgaben
Aufgaben und Organisation der Zollwache sowie sonstige Zollwacheangelegenheiten
Finanzstrafrecht
Bekämpfung des Suchtgiftschmuggels
Zolltarif und Warenkunde
Taragesetz
internationale Zolltarifvereinbarungen
Wertzollgesetz
Wirtschaftskunde und Handelsrecht
Antidumpinggesetz
Außenhandelsrecht
Handelsstatistisches Gesetz
Verkehrsbeschränkungen
Grenzkontrollrechtliche Vorschriften
Marktordnung und Abschöpfung
Kassen- und Verrechnungswesen
Geschichte des Zollwesens
Funk- und Fernschreibausbildung
Grundzüge der Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining
Strahlenschutz
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